opencaselaw.ch

ZR1 2025 70

Zivilprozessordnung

Graubünden · 2025-10-09 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A. Mit Ausweisungsverfügung wegen häuslicher Gewalt vom 20. Mai 2025 ord- nete die Kantonspolizei Graubünden für den Zeitraum vom 20. Mai 2025 bis zum

2. Juni 2025 die Ausweisung von A._____ aus der gemeinsam mit B._____ und ih- ren Söhnen bewohnten Wohnung an der C._____ in O.1._____ sowie ein entspre- chendes Rückkehrverbot an. B. A._____ ersuchte das Regionalgericht Plessur mit Beschwerde vom 22. Mai 2025 (überbracht) um Aufhebung der polizeilichen Ausweisungsverfügung vom 20. Mai 2025 (Proz. Nr. 135-2025-430). C. B._____ stellte dem Regionalgericht Plessur mit Gesuch vom 26. Mai 2025 die folgenden Rechtsbegehren (Proz. Nr. 135-2025-437): 1. Dem Gesuchgegner sei gemäss Art. 28b Ziffer 2 ZGB superprovisorisch und unter Straffolge von Art. 292 StGB zu verbieten, die gemeinsame und von der Gesuchstellerin und ihren Söhnen bewohnte Wohnung an der C._____, O.1._____, wieder zu betreten. 2. Dem Gesuchgegner sei unter Straffolge von Art. 292 StGB superprovi- sorisch zu verbieten, mit der Gesuchstellerin Kontakt aufzunehmen oder sich ihr mehr als 50 m zu nähern. Das Kontaktverbot gilt auch in Bezug auf die Kontaktaufnahme über Dritte, insbesondere den Söhnen der Gesuchstellerin. 3. Dem Gesuchgegner sei unter Straffolge von Art. 292 StGB superprovi- sorisch zu verbieten, sich in und im Umkreis der Wohnung der Gesuch- stellerin sowie an ihren Arbeitsorten D._____ und den Wohnorten der freiberuflich gepflegten Patienten aufzuhalten. 4. Der Gesuchgegner sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB su- perprovisorisch zu verpflichten, die zwei behändigten Wohnungsschlüs- sel an die Gesuchstellerin herauszugeben wie auch den Zweitschlüssel ihres Fahrzeuges Tesla S, GR Z.1._____. 5. Es sei eine Frist für die Klageanhebung anzusetzen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.1% MwSt. zulasten der Gegenpartei. D. Mit superprovisorischem Entscheid vom 27. Mai 2025 (Proz. Nr. 135-2025-

437) erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur was folgt: 1. Das vorliegende Verfahren wird mit dem Beschwerdeverfahren gegen die polizeiliche Ausweisung (Proz. Nr. 135-2025-430) vereinigt und un- ter der vorliegenden Proz. Nr. 135-2025-437 weitergeführt. 2. A._____ wird unter Straffolge von Art. 292 StGB verboten, die gemein- same und von B._____ und ihren Söhnen bewohnte Wohnung an der C._____, O.1._____, zu betreten. 3. A._____ wird unter Straffolge von Art. 292 StGB verboten, mit B._____ Kontakt aufzunehmen

3 / 31 oder sich ihr mehr als 50 m zu nähern. Das Kontaktverbot gilt auch in Bezug auf die Kontaktaufnahme über Dritte, insbesondere den Söhnen von B._____. 4. Die Verbote gemäss Ziffer 2 und 3 ergehen unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hin- weis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 5. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 6. Die Kosten bleiben bei der Prozedur. 7.-8.[Rechtsmittelbelehrungen] 9. [Vorladung Hauptverhandlung]

10. [Mitteilung] E. Am 2. Juni 2025 fand die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Ples- sur statt. Anlässlich der Hauptverhandlung hielt A._____ an seiner Beschwerde fest. Darüber hinaus beantragte er die Abweisung des Gesuchs von B._____ betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen; eventualiter sei er lediglich für 10 bis 14 weitere Tage aus der Wohnung zu weisen. B._____ hielt an der Hauptverhandlung eben- falls an ihren Rechtsbegehren fest. Im Übrigen stellte sie Antrag auf Abweisung der Beschwerde von A._____. F. Mit Entscheid vom 2. Juni 2025, mitgeteilt am 6. Juni 2025 (Proz. Nr. 135- 2025-437), erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur (nachfolgend: Vorinstanz) was folgt: 1. Die Beschwerde von A._____ wird abgewiesen. 2. A._____ wird unter Straffolge von Art. 292 StGB verboten, die gemein- same und von B._____ und ihren Söhnen bewohnte Wohnung an der C._____, O.1._____, zu betreten. 3. A._____ wird unter Straffolge von Art. 292 StGB verboten, mit B._____ Kontakt aufzunehmen oder sich ihr mehr als 50 m zu nähern. Das Kontaktverbot gilt auch in Bezug auf die Kontaktaufnahme über Dritte, insbesondere den Söhnen von B._____. 4. Die Verbote gemäss Ziffer 2 und 3 ergehen unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hin- weis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 5. Im Übrigen wird das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen von B._____ abgewiesen. 6. Es wird A._____ gestattet, in Anwesenheit der Polizei seine persönli- chen Gegenstände aus der Wohnung an der C._____, O.1._____, ab- zuholen.

4 / 31 7. B._____ wird Frist bis zum 02.12.2025 zur Einreichung der Klage ge- setzt. Bei ungenutztem Ablauf dieser Frist fallen die Verbote gemäss Ziff. 2 bis 4 hiervor ohne Weiteres dahin. 8.a) Die Gerichtskosten werden auf CHF 2'750.00 festgesetzt und im Um- fang von CHF 1'650.00 A._____ auferlegt.

b) Die übrigen Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'100.00 werden auf die Gerichtskasse genommen.

c) A._____ hat B._____ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 718.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 9. [Rechtsmittelbelehrungen]

10. [Mitteilung] G. Gegen diesen Entscheid reichte A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 16. Juni 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden Berufung (ZR1 25 65) ein, wobei er im Wesentlichen die durch die Vor-instanz angeordnete Ausweisung, das Annäherungs- und Kontaktverbot gegenüber B._____ (Letzteres in Bezug auf die Kontaktaufnahme über deren erwachsenen Sohn) sowie die vorin- stanzliche Kostenregelung anficht und zudem unter anderem den Antrag stellt, für die Dauer der Ausweisung von der Pflicht zur Leistung von Mietzinsen für die Woh- nung befreit zu werden. H. Mit Beschwerde (ZR1 25 70) vom 20. Juni 2025 an das Obergericht des Kan- tons Graubünden wendet sich B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin oder Be- rufungsbeklagte) gegen die Regelung der Kostenfolgen durch die Vor- instanz. I. Am 26. Juni 2025 (Poststempel) gelangte der Berufungskläger mit einer als "Beschwerde" betitelten Eingabe an das hiesige Gericht, in welcher er im Wesentli- chen an den in seiner Berufung gestellten Rechtsbegehren festhält. Am

27. Juni 2025 reichte er eine "ergänzende Stellungnahme zur Berufung" mit ver- schiedenen Anträgen ein (ZR1 25 65). J. Der Berufungskläger (nachfolgend auch: Beschwerdegegner) reichte seine Beschwerdeantwort (ZR1 25 70) am 26. Juni 2025 ein. Darin beantragt er die voll- umfängliche kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und stellt weitere Anträge. K. Die Berufungsantwort (ZR1 25 65) der Berufungsbeklagten datiert vom

30. Juni 2025. Darin beantragt sie die kostenpflichtige Abweisung der Berufung, so- weit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Der Berufungskläger nahm am

5. Juli 2025 zur Berufungsantwort Stellung.

5 / 31 L. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 ersuchte der Berufungskläger (erneut) um Ge- währung der aufschiebenden Wirkung, nachdem die Vorsitzende der Ersten zivil- rechtlichen Kammer in der prozessleitenden Verfügung vom 3. Juli 2025 unter an- derem festgehalten hatte, dass auf einen allfälligen mit der Berufung gestellten An- trag um aufschiebende Wirkung mangels Begründung nicht eingetreten werden könne. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juli 2025 wies die Vorsitzende den Antrag vom 21. Juli 2025 ab. M. Am 26. Juli 2025 (Poststempel) reichte der Berufungskläger eine "ergän- zende Stellungnahme" ein. N. Die Berufungsbeklagte nahm am 28. Juli 2025 zu den Eingaben des Beru- fungsklägers vom 26. und 27. Juni 2025 Stellung (ZR1 25 65). O. Ebenfalls am 28. Juli 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellung- nahme zur Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners ein (ZR1 25 70). P. Am 5. August 2025 reichte der Berufungskläger und Beschwerdegegner eine "abschliessende Stellungnahme" betreffend die Verfahren ZR1 25 65 und ZR1 25 70 ein. Q. Mit Schreiben vom 14. August 2025 teilte die Vorsitzende der Ersten zivil- rechtlichen Kammer den Parteien mit, dass der Schriftenwechsel unter Vorbehalt der Einreichung einer allfälligen Stellungnahme der Berufungsbeklagten und Be- schwerdeführerin zur Eingabe des Berufungsklägers und Beschwerdegegners vom

5. August 2025 abgeschlossen sei. R. Am 16. September 2025 stellte der Berufungskläger erneut ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (ZR1 25 65). Mit Eingabe vom 30. Sep- tember 2025 ersuchte der Berufungskläger die Berufungsinstanz um eine zeitnahe Behandlung seines Gesuchs. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Oktober 2025 wies die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer das Gesuch des Beru- fungsklägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. S. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (Proz. Nr. 135-2025-430 und 135-2025-437). Die Verfahren (ZR1 25 65 und ZR1 25 70) erweisen sich als spruchreif. Die Akten der vorinstanzlichen Verfahren (Proz. Nr. 135-2025-430 und 135-2025-437) ebenso wie jene des Berufungsverfahrens (ZR1 25 65) und des Be- schwerdeverfahrens (ZR1 25 70) werden nachfolgend jeweils mit der letzten Zahl der Verfahrensnummer in eckiger Klammer zitiert.

6 / 31

Erwägungen (64 Absätze)

E. 1 Prozessuales

E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens ZR1 25 65 bilden im Wesentlichen die Wohnungsausweisung des Berufungsklägers sowie das Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber der Berufungsbeklagten. Damit liegt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor, welche keiner Streitwertbegrenzung unterliegt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO e contrario). Die Berufung wurde grundsätzlich form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 248 lit. d ZPO; act. A.1 [65]; RG-act. V/7 [437]). Auf die Berufung ist – unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (vgl. sogleich E. 1.5) – einzutreten. Die vorlie- gende Streitigkeit fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer des Oberge- richts (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Das Obergericht entscheidet in einzelrichter- licher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. abis EGzZPO [BR 320.100]).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 (ZR1 25 70) erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid vom 2. Juni 2025 eine selbständige Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 321 Abs. 1 bis Abs. 3 i.V.m. Art. 248 lit. d ZPO; act. A.1 [70]; act. B.1 [70]; RG-act. V/8 [437]). Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist ebenfalls die erkennende Kammer (Art. 9 lit. a OGV), welche in einzel- richterlicher Kompetenz entscheidet (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO).

E. 1.3 Die Berufung (ZR1 25 65) und die Beschwerde (ZR1 25 70) richten sich ge- gen denselben Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 2. Juni 2025 (Proz. Nr. 135-2025-437), womit die Konnexität der beiden Verfahren zu bejahen ist. Das Be- rufungs- und das Beschwerdeverfahren werden entsprechend gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO vereinigt und sind in einem einzigen Urteil zu behandeln (vgl. dazu auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 23 23 vom 27. Mai 2024 E. 3).

E. 1.4 Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung, die unrichtige Sachverhaltsfeststellung und

– über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen, hat bei der Überprüfung der Angemessenheit jedoch Zurückhaltung zu üben (BGE 138 III 374 E. 4.3.1, in: Pra 2013 Nr. 4; REETZ, in: Sut- ter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 310 N. 6). Mit der Beschwerde kön-

7 / 31 nen unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Demnach überprüft die Be- schwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung gleich wie im Beru- fungsverfahren mit freier Kognition, während für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine beschränkte Kognition gilt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 320 N. 3 ff.). 1.5.1. Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Der Be- rufungskläger hat aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid oder am vor- instanzlichen Verfahren fehlerhaft sein soll. Dies setzt voraus, dass er im Einzelnen die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, sich mit diesen sach- bezogen und argumentativ auseinandersetzt sowie die Aktenstücke nennt, auf de- nen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, wenn der Berufungskläger bloss auf seine Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Auch ein blosser Verweis auf eine Beilage ist im Zusammenhang mit einer Berufungsbegründung ungenügend, weil die Argu- mente in die Berufungsschrift selber Eingang finden müssen. Wird eine Berufung überhaupt nicht oder unzureichend begründet, so wird auf diese nicht eingetreten. Aus der Begründungspflicht folgt auch, dass die Berufungsinstanz nicht gehalten ist, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abge- sehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Bean- standungen zu beurteilen, welche der Berufungskläger in seiner schriftlichen Be- gründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhebt. Die beschriebenen Anforderun- gen an die Begründung des Rechtsmittels gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (BGE 147 III 176 E. 4.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4, 141 III 569 E. 2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_117/2022 vom 8. April 2022 E. 2.1.1; FREIBURGHAUS/ AFHELDT, a.a.O., Art. 321 N. 15; REETZ, a.a.O., Art. 311 N. 36 ff., je m.w.H.). 1.5.2. Bei der Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung sollte indessen berücksichtigt werden, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei Bestehen einer anwaltlichen Vertretung eine ge- wisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei nicht vertretenen Parteien – unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben – eine grosszügigere Hal- tung der Rechtsmittelinstanz angebracht. Namentlich ist gegenüber juristischen Laien hinsichtlich der Einhaltung von Formvorschriften Nachsicht zu üben, wenn klar erkannt wird, was die betreffende Person will. Betreffend die Formulierung der

8 / 31 Berufungsanträge sowie die Substantiierungslast sind somit die Anforderungen be- züglich der Formalitäten bei Laieneingaben etwas geringer. Diese müssen nach Treu und Glauben ausgelegt werden, was auch bei unklaren Berufungsanträgen gilt. Dabei genügt bereits, wenn Laien wenigstens dem Sinn nach Anträge stellen, wie die Berufungsinstanz zu entscheiden habe. Dennoch sind auch an die Formu- lierung von Anträgen und an die Begründung des Rechtsmittels bei Laien minimale Anforderungen zu stellen, bei deren Nichterfüllung auf das Rechtsmittel nicht ein- zutreten ist. So bedarf es auch im Falle einer Laieneingabe einer Auseinanderset- zung mit dem angefochtenen Entscheid und einer erkennbaren Kritik an dessen Erwägungen (Urteile des Bundesgerichts 4A_117/2022 vom 8. April 2022 E. 2.1.1, 5A_577/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 5; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 24 25 vom 15. April 2024 E. 1.2 m.w.H.; HUNGERBÜHLER, in: Brun- ner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar,

E. 1.6 Das vorliegende Verfahren betrifft eine vorsorgliche Massnahme (Art. 261 ff. ZPO) und wird mithin als summarisches Verfahren geführt (Art. 248 lit. d ZPO). Die summarische Prüfung der Rechtslage führt nicht zu einer endgültigen Klärung der sich stellenden rechtlichen Fragen, sondern beschränkt sich auf eine vorläufige Beurteilung (vgl. BGE 138 III 232 E. 4.1.1). Es gelten der Verhandlungsgrundsatz (Art. 255 ZPO e contrario) und die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 2 ZPO e contrario). Demzufolge haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel an- zugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei aner- kannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO).

E. 1.7 Beim summarischen Verfahren handelt es sich um ein beschränktes Verfah- ren, dessen typische Merkmale Flexibilität und Schnelligkeit sind. Dem Zweck die- ses Verfahrens entsprechend sind grundsätzlich nur sofort greifbare, das heisst li- quide Beweismittel zulässig, denn nur solche können ohne Verzug abgenommen werden. Entsprechend ist gemäss Art. 254 Abs. 1 ZPO der Beweis grundsätzlich und in erster Linie durch Urkunden zu erbringen. Andere Beweismittel werden nur ausnahmsweise, unter den Voraussetzungen von Art. 254 Abs. 2 ZPO, zugelassen. Damit ist klar, dass der Urkundenbeweis im summarischen Verfahren das im Vor- dergrund stehende Beweismittel darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_240/2021 vom 23. März 2022 E. 3.2 m.V.a. BGE 145 III 160 E. 5.1; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 17 158 vom 17. September 2018 E. 2).

E. 1.8 Im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen gilt das Beweismass des Glaubhaftmachens (vgl. Art. 261 Abs. 1 ZPO). Es braucht somit nicht die volle Über- zeugung des Gerichts vom Vorhandensein der behaupteten Tatsachen herbeige- führt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 142 II 49 E. 6.2, 140 III 610 E. 4.1, 130 III 321 E. 3.3, 120 II 393 E. 4c). Die gesuchsgegnerische Partei kann das Glaubhaftmachen der gesuchstellenden Partei zerstören, indem sie ihrerseits glaubhaft macht, dass der Anspruch nicht besteht. Massgebend bleibt aber auch insoweit, ob sich der geltend gemachte Anspruch nach einer summari-

10 / 31 schen Prüfung der Tat- und Rechtsfragen gestützt auf die Vorbringen beider Par- teien als aussichtslos erweist (PKG 2015 Nr. 3 E. 5 m.w.H.; vgl. BGE 132 III 83 E. 3.2).

E. 1.9 Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Voraussetzungen der Berücksichtigung jedes neuen Vorbringens und jedes neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft (vgl. BGE 143 III 42 E. 4.1; SPÜHLER, a.a.O., Art. 317 N. 6 ff., je m.w.H.). Neue Anträge sind im Rechtsmittelverfahren nur unter den ein- geschränkten Voraussetzungen einer Klageänderung gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig. Demnach müssen einerseits die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ge- geben sein und müssen die neuen Anträge sich anderseits auf neue Tatsachen und/oder Beweismittel stützen (vgl. SPÜHLER, a.a.O., Art. 317 N. 14 ff. m.w.H.). 2. Vorinstanzlicher Entscheid 2.1. Die Vorinstanz hielt bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 1 des Massnahmege- suchs der Berufungsbeklagten (Ausweisung des Berufungsklägers aus der gemein- sam bewohnten Wohnung) im Wesentlichen fest, dass hinsichtlich der durch die Berufungsbeklagte erhobenen und vom Berufungskläger bestrittenen Vorwürfe Be- hauptung gegen Behauptung stehe. Es lägen keine ärztlichen Gutachten oder Be- richte vor, welche die (eher allgemein und wenig genau formulierten) Behauptungen der Berufungsbeklagten stützen würden. Demgegenüber sei zu berücksichtigen, dass die Kantonspolizei Graubünden zwei Ausweisungsverfügungen aufgrund häuslicher Gewalt erlassen habe. Hingegen sei kein polizeilicher Gewahrsam an- geordnet und keine Untersuchungshaft anbegehrt worden. Damit würden Anhalts- punkte für eine gewisse häusliche Gewalt, nicht aber für mehr, bestehen. Insgesamt seien die Ausführungen der Berufungsbeklagten wohl als zumindest glaubhaft ein- zustufen. Die Ausführungen des Berufungsklägers vermöchten die als glaubhaft zu erachtenden Tatsachen nicht zu entkräften. Angesichts dieser Umstände sei es der Berufungsbeklagten unzumutbar, einen Zutritt des Berufungsklägers zur gemeinsa- men Wohnung zu dulden. Ein Rechtfertigungsgrund sei nicht auszumachen. Dem Berufungskläger sei es zumutbar, eine eigene Wohnung zu finden und zu finanzie- ren. Auch sei es ihm nötigenfalls zumutbar, vorübergehend auf alternative Un- terkünfte (wie beispielsweise ein Hotel) zurückzugreifen oder bei seiner Schwester oder seinem volljährigen Sohn, welche beide im Kanton Graubünden wohnhaft

11 / 31 seien, Unterkunft zu finden. Demnach sei der Berufungskläger aus der gemeinsam bewohnten Wohnung auszuweisen (act. B.1, E. 2.9). 2.2. In Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 des Gesuchs der Berufungsbe- klagten (Kontakt- und Annäherungsverbot) erwog die Vorinstanz, es erscheine zu- mindest glaubhaft, dass die Berufungsbeklagte über längere Zeit der sexuellen Ge- walt des Berufungsklägers ausgesetzt gewesen sein könnte, weshalb eine Gefähr- dung ihrer körperlichen Unversehrtheit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Das beantragte Kontakt- und Annäherungsverbot sei geeignet, die Gefahr allfälliger Übergriffe wirksam abzuwenden. Zudem seien keine milderen Massnah- men ersichtlich, um die Sicherheit der Berufungsbeklagten zu gewährleisten. Schliesslich sei die Anordnung auch verhältnismässig, zumal das Schutzinteresse der Berufungsbeklagten schwerer wiege als das Interesse des Berufungsklägers, sich in ihrer Nähe aufzuhalten oder mit ihr in Kontakt zu treten. Demnach sei dem Berufungskläger zu verbieten, mit der Berufungsbeklagten Kontakt aufzunehmen oder sich ihr mehr als 50 Meter zu nähern, wobei das Kontaktverbot auch in Bezug auf die Kontaktaufnahme über Dritte, insbesondere die Söhne der Berufungsbe- klagten, gelte (act. B.2, E. 2.10).

E. 3 Rügen des Berufungsklägers

E. 3.1 Verletzung des Beweismasses

E. 3.1.1 Der Berufungskläger bemängelt, dass die Vorinstanz sich ausschliesslich auf die Behauptungen der Berufungsbeklagten gestützt habe. Es bestehe kein objekti- ves Beweiselement. So sei keine Befragung der Kinder der Berufungsbeklagten er- folgt und lägen auch kein Gutachten, keine medizinischen Aufzeichnungen und keine unabhängigen Zeugenaussagen vor. Damit seien die Behauptungen der Be- rufungsbeklagten unbewiesen geblieben. Diesen dürfe nicht mehr Gewicht beige- messen werden als seinen eigenen Aussagen. Es stehe "Wort gegen Wort" (vgl. act. A.1 [65], II. u. II.1).

E. 3.1.2 Die Berufungsbeklagte hält dagegen, dass die Vorinstanz das Gelingen der Glaubhaftmachung anhand der vorgebrachten Argumente (insbesondere zweima- lige Entfernung des Berufungsklägers aus der Wohnung wegen häuslicher Gewalt und Erstattung einer Strafanzeige wegen Vergewaltigung) korrekt bewertet habe. Ihre Schutzbedürftigkeit sei ausreichend glaubhaft gemacht (act. A.4 [65], III.4).

E. 3.1.3 Der Berufungskläger macht sinngemäss eine Verletzung des Beweismasses geltend. In diesem Zusammenhang ist er zunächst daran zu erinnern, dass im vor- liegenden Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen das (reduzierte) Beweis-

12 / 31 mass des Glaubhaftmachens gilt, weshalb keine volle Überzeugung des Gerichts von den durch die gesuchstellende Partei behaupteten Tatsachen verlangt wird, sondern es ausreicht, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die aufgestellten Behauptungen spricht (vgl. vorstehend E. 1.8). Wie bereits erwähnt, hielt die Vor- instanz fest, dass die Ausführungen der Berufungsbeklagten insgesamt zumindest glaubhaft erscheinen würden und die Behauptungen des Berufungsklägers nicht ausreichten, um die als glaubhaft erachteten Tatsachen zu entkräften. Dabei berücksichtigte sie insbesondere die zwei polizeilichen Ausweisungsverfügungen gegen den Berufungskläger wegen mutmasslicher häuslicher Gewalt gegenüber der Berufungsbeklagten (act. B.1, E. 2.9). Der Berufungskläger legt nicht dar, was die Vorinstanz bei ihrer Würdigung und Beurteilung unberücksichtigt gelassen ha- ben soll oder inwiefern der daraus gezogene Schluss der Vorinstanz unzutreffend wäre. Insbesondere zeigt er nicht auf, wodurch er die (glaubhaften) Behauptungen der Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren entkräftet haben will. Allein der vom Berufungskläger vorgebrachte Umstand, dass er die Behauptungen der Berufungsbeklagten in Abrede stelle und mithin eine "Aussage gegen Aussage"- Situation vorliege, ist hierfür nicht ausreichend. Insgesamt setzt der Berufungsklä- ger sich damit nicht hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander re- spektive zeigt keine Verletzung des Beweismasses auf.

E. 3.1.4 Wenn sich der Berufungskläger auf eine fehlende Anhörung der Kinder der Berufungsbeklagten, ein fehlendes Gutachten, fehlende ärztliche Berichte und feh- lende unabhängige Zeugenaussagen beruft, übersieht er, dass die Beweismittel im Summarverfahren gemäss den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 1.7) grundsätz- lich beschränkt sind. Demnach wären jedenfalls die Durchführung von Einvernah- men oder die Einholung eines Gutachtens nur in einem – vorliegend prima facie nicht gegebenen – Ausnahmefall möglich. Zum Vorwurf des fehlenden ärztlichen Berichts ist dem Berufungskläger entgegenzuhalten, dass im vorinstanzlichen Ver- fahren ein Arztbericht des Frauenarztes vom 29. April 2025 eingereicht wurde, wel- cher zumindest belegt, dass sich die Berufungsbeklagte veranlasst sah, nach dem behaupteten sexuellen Übergriff ihren Arzt aufzusuchen (RG-act. II/11 [437]). So- dann ist es bei Vorwürfen häuslicher Gewalt häufig, dass sich (lediglich) die Aussa- gen der beiden betroffenen Parteien gegenüberstehen und das Gericht in erster Linie diese zu würdigen hat. Der Umstand, dass daneben allenfalls keine weiteren (objektiven) Beweise für die vorgebrachten Behauptungen bestehen, ist der Glaub- haftigkeit einer überzeugend erscheinenden Darstellung mithin nicht zwingend ab- träglich. In casu hat die Vorinstanz, wie bereits ausgeführt wurde, die Aussagen der Berufungsbeklagten als glaubhaft gewürdigt und durfte, grundsätzlich auch ohne weitere Beweismittel, darauf abstellen. Im Übrigen hat sie nach dem Gesagten ne-

13 / 31 ben den Aussagen der Berufungsbeklagten auch die zwei polizeilichen Auswei- sungsverfügungen gegen den Berufungskläger wegen mutmasslicher häuslicher Gewalt als objektive Anhaltspunkte berücksichtigt. Anlässlich der Vorfälle, die zur Ausweisung führten, hat die Berufungsbeklagte zudem Strafantrag bzw. Strafan- zeige gegen den Berufungskläger erstattet (RG-act. II/10 [437]).

E. 3.1.5 Aus den in der Berufungsschrift zitierten Bundesgerichtsentscheiden vermag der Berufungskläger ebenso wenig etwas zu seinen Gunsten abzuleiten wie aus dem Verweis auf seine Grundrechte. Schliesslich ist die Berufung auf die Un- schuldsvermutung im vorliegenden Zivilverfahren, welches keinen Sanktionscha- rakter aufweist, unbehelflich. Insgesamt gelingt es dem Berufungskläger nicht, eine Verletzung des Beweismasses durch die Vorinstanz darzutun.

E. 3.2 Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes

E. 3.2.1 Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz vor, den Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit nicht beachtet und keine milderen Massnahmen geprüft zu haben (act. A.1 [65], II.2).

E. 3.2.2 Die Berufungsbeklagte macht geltend, die angeordneten Schutzmassnah- men seien begründbar, geeignet und verhältnismässig. Die Vorinstanz habe die Verhältnismässigkeit bzw. Zumutbarkeit der Massnahmen korrekt abgewogen. Ihre Schutzbedürftigkeit sei dargetan und die angeordneten Massnahmen seien dem Berufungskläger zumutbar (act. A.4 [65], III.4 f.).

E. 3.2.3 Die zu treffenden Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 28b ZGB müssen verhältnismässig sein, da mit deren Anordnung in grundrechtlich geschützte Positi- onen eingegriffen wird. Das Gericht hat diejenige Massnahme anzuordnen, die für die verletzte Person genügend wirksam und für die verletzende Person am wenigs- ten einschneidend ist (BGE 144 III 257 E. 4.1; BÜCHLER, in: Kren Kostki- ewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches Zivilgesetz- buch, 4. Aufl. 2021, Art. 28b N. 3; MEILI, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 28b N. 7 m.w.H.). Wie bereits in der Verfügung vom 24. Juli 2025 (act. F.1 [65]) ausgeführt, hat entgegen der Ansicht des Berufungsklägers bei vorsorglichen Massnahmen indessen grundsätzlich keine Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinne einer Interessenabwägung zu erfolgen. Es ist somit nicht erforderlich, dass der zu befürchtende Nachteil der gesuchstellenden Partei gewichtiger oder wahrscheinlicher ist als jener Nachteil, welcher der Gegen- partei im Falle der Anordnung der vorsorglichen Massnahmen droht (BGE 139 III 86 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 4A_427/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 5.1; Ver-

14 / 31 fügung des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 22 36 vom 25. Oktober 2022 E. 3; SPRECHER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schwei- zerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 261 N. 10). Allerdings hat die Vor- instanz die Interessen des Berufungsklägers, wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 2), vorliegend gleichwohl miteinbezogen. So ging sie in Zusammenhang mit der Woh- nungsausweisung auf das Wohninteresse des Berufungsklägers ein und stellte fest, dass er über alternative Wohnmöglichkeiten verfüge. Hinsichtlich des Kontakt- und Annäherungsverbots berücksichtigte die Vorinstanz sodann das Interesse des Be- rufungsklägers, sich in der Nähe der Berufungsbeklagten aufzuhalten oder mit ihr in Kontakt zu treten, gewichtete dieses jedoch als weniger schwerwiegend als das Schutzinteresse der Berufungsbeklagten.

E. 3.2.4 Mildere Massnahmen hat die Vorinstanz zu Recht als untauglich erachtet. Die vom Berufungskläger genannte Alternative einer stundenweisen Beschränkung ist bei den vorliegend angeordneten Schutzmassnahmen (Wohnungsausweisung, Kontakt- und Annäherungsverbot) ungeeignet und würde den angestrebten Schutz vereiteln, zumal das zu unterbindende Verhalten keinen Bezug zu gewissen Tages- zeiten aufweist, sondern jederzeit auftreten kann. Eine stundenweise Beschränkung wäre einzig für ein Orts- bzw. Rayonverbot denkbar und sinnvoll (vgl. BÜCHLER, a.a.O., Art. 28b N. 7 m.w.H.); ein solches wurde in casu jedoch nicht ausgesprochen (vgl. act. B.1, E. 2.11). Der Berufungskläger nennt eine bedingte Massnahme als weitere mildere Möglichkeit. Bei vorsorglich angeordneten Schutzmassnahmen handelt es sich insoweit um bedingte Massnahmen, als diese nur befristet gelten (vgl. Art. 268 Abs. 2 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_288/2012 vom 9. Okto- ber 2012 E. 1.2 [nicht publiziert in BGE 138 III 728]). Vorliegend ist der Berufungs- beklagten Frist bis zum 2. Dezember 2025 zur Einreichung der Klage angesetzt worden (act. B.1, Dispositivziff. 7). Reicht sie innert dieser Frist keine Klage ein, fallen die vorsorglich ausgesprochenen Verbote dahin. Es handelt sich also um be- dingte Massnahmen, was der Berufungskläger übersehen hat.

E. 3.2.5 Die Rüge des Berufungsklägers betreffend Verletzung des Verhältnismässig- keitsgrundsatzes erweist sich nach dem Gesagten jedenfalls als unbegründet. Im Übrigen ist das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung oder eines Ermittlungs- verfahrens mit Haftmassnahmen für die Anordnung von Schutzmassnahmen nach Art. 28b ff. ZGB entgegen der Annahme des Berufungsklägers nicht massgebend. In diesem Zusammenhang angemerkt sei, dass ein Strafverfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die körperliche und sexuelle Integrität pendent ist (vgl. RG-act. II/10 [437]).

E. 3.3 Auswirkungen der Massnahmen in persönlicher und beruflicher Hinsicht

15 / 31

E. 3.3.1 Der Berufungskläger bringt – teils wiederum unter Berufung auf das Verhält- nismässigkeitsprinzip – vor, die angeordneten vorsorglichen Massnahmen würden drastische persönliche und wirtschaftliche Folgen für ihn zeitigen. Er habe den Zu- gang zu sich in der Wohnung befindlichen Dokumenten und Geschäftssystemen verloren, es würden zusätzliche Unterkunftskosten anfallen (obwohl er zur Zahlung der Miete beitrage), sein Ansehen und die familiären Beziehungen seien geschä- digt, die Kommunikation mit den Kindern sei eingeschränkt und er könne ein im Miteigentum stehendes Fahrzeug nicht nutzen. Im Übrigen sei es ihm entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht zuzumuten, bei seinem Sohn zu wohnen, zumal dieser mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin zusammenlebe. Auch eine Unter- kunft bei seiner in O.2._____ wohnhaften Schwester komme nicht in Frage, da er von dort aus seine berufliche Tätigkeit als Busfahrer in O.1._____ nicht ausüben könne (act. A.1, II.4).

E. 3.3.2 Die Berufungsbeklagte stellt den durch den Berufungskläger geltend ge- machten schweren Schaden durch die angeordneten Schutzmassnahmen in Ab- rede. Weder die Ausgaben für den behaupteten Hotelaufenthalt noch ein Stellen- verlust bzw. die Unmöglichkeit seiner Arbeit seien belegt. Es sei davon auszugehen, dass er bei seiner Schwester Unterschlupf gefunden habe und über die Möglichkeit verfüge, seiner Arbeit unverändert nachzugehen. Die Mietkosten der Wohnung (inkl. Nebenkosten) würden seit der Ausweisung durch sie alleine getragen. Es exis- tiere kein sich im Miteigentum der Parteien befindliches Fahrzeug, von dessen Nut- zung der Berufungskläger ausgeschlossen wäre. Auch sonst seien keine drasti- schen materiellen oder persönlichen Folgen für den Berufungskläger ersichtlich bzw. dargelegt worden (vgl. act. A.4 [65], III.5).

E. 3.3.3 Dass es sich vorliegend um für den Berufungskläger einschneidende Mass- nahmen handelt, wird nicht in Abrede gestellt. Allerdings vermögen die vorgebrach- ten Argumente, sofern sie denn zutreffen, nichts an der Rechtmässigkeit der (vor- sorglich) angeordneten Schutzmassnahmen zu ändern. Den berufungsklägerischen Einwänden ist entgegenzuhalten, dass dem Berufungskläger gestattet wurde, seine persönlichen Gegenstände aus der Wohnung abzuholen (vgl. act. B.1, Dispositiv- ziff. 6), wozu auch die erwähnten Dokumente und Geschäftssysteme gehören. In Bezug auf die Unterkunftskosten hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Beru- fungskläger als Busfahrer in O.1._____ erwerbstätig sei und nach eigenen Angaben ein Unternehmen in O.3._____ führe. Damit verfüge er über die finanziellen Mittel, um eine eigene Wohnung zu finanzieren, zumal die Berufungsbeklagte erklärt habe, die vormals gemeinsame Wohnung alleine übernehmen zu wollen und den Mietzins selbst zu bezahlen (act. B.1, E. 2.9). Für Letzteres spricht, dass gegenüber der Ver-

16 / 31 mieterschaft offenbar eine Vertragsänderung beantragt und um Entlassung des Be- rufungsklägers aus dem Mietverhältnis ersucht worden ist (vgl. RG-act. II/22 [437]) und die Berufungsbeklagte zudem Belege für die Zahlung der vollen Miete der Mo- nate Juni und Juli 2025 von ihrem Privatkonto einreichte (vgl. RG-act. II/24 [437]; act. C.3 [65]). Selbst wenn die Ausweisung aus der Wohnung Mehrkosten für den Berufungskläger zur Folge haben sollte – welche im Übrigen weder näher beziffert noch belegt werden –, wäre dies kein Grund für eine Aufhebung der Massnahmen. Sodann wendet sich der Berufungskläger nicht gegen die vorinstanzliche Feststel- lung, wonach er sich eine eigene Wohnung oder alternativ auch eine Unterkunft in einem Hotel leisten könne. Was den Hinweis der Vorinstanz anbelangt, wonach er allenfalls bei seiner Schwester oder seinem volljährigen Sohn unterkommen könne, so kann der Berufungskläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit dies für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht in Frage kommt, ist es ihm nach dem soeben Gesagten bzw. gemäss der unbestritten gebliebenen Feststel- lung der Vorinstanz möglich und zumutbar, eine eigene Wohnung zu suchen oder temporär in einem Hotel oder einer vergleichbaren Unterkunft unterzukommen. Was schliesslich die angeblichen weiteren persönlichen und finanziellen Auswirkungen der Schutzmassnahmen betrifft, so bleiben die entsprechenden Ausführungen des Berufungsklägers pauschal und wenig konkret, weshalb darauf nicht weiter einzu- gehen ist. Im Übrigen ist die vom Berufungskläger angeführte Rechtsprechung vor- liegend nicht einschlägig.

E. 3.4 Kontaktverbot gegenüber dem Sohn der Berufungsbeklagten

E. 3.4.1 Der Berufungskläger rügt die als unverhältnismässig erachtete Ausdehnung des Kontaktverbots in Bezug auf den volljährigen Sohn der Berufungsbeklagten

– dies unter anderem unter Verweis auf seine Persönlichkeitsrechte, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Legalitätsprinzip, den Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatz und die Unschuldsvermutung – und beantragt dessen Aufhebung (act. A.1, II.5).

E. 3.4.2 Die Berufungsbeklagte lässt ausführen, die Ausweitung des Kontaktverbotes auf Dritte, insbesondere auf ihre Kinder, bezwecke ihren Schutz, indem der Beru- fungskläger über die Kinder keinen Zugriff auf sie bzw. keinen Kontakt zu ihr erhal- ten solle (act. A.4 [65], III.4).

E. 3.4.3 Entgegen dem, was der Berufungskläger anzunehmen scheint, ist im ange- fochtenen Entscheid lediglich ein Kontaktverbot gegenüber der Berufungsbeklagten (nicht aber etwa gegenüber ihren Kindern) angeordnet worden. Unter das Verbot fällt auch eine Kontaktaufnahme mit der Berufungsbeklagten über Dritte, so insbe-

17 / 31 sondere über deren Söhne (vgl. act. B.1, Dispositivziff. 3). Dies bedeutet, dass der Berufungskläger nicht über die Söhne und damit indirekt Kontakt zur Berufungsbe- klagten aufnehmen darf. Ein Kontakt mit den Söhnen selbst ist ihm aber nicht ver- wehrt, solange er sich von der vormals gemeinsamen Wohnung respektive der Be- rufungsbeklagten fernhält und nicht über die Söhne den Kontakt zu ihr sucht. Man- gels Beschwer ist auf den Antrag des Berufungsklägers nicht einzutreten.

E. 4 Weitere Anträge des Berufungsklägers

E. 4.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens (ZR1 25 65) in Höhe von CHF 2'000.00 werden A._____ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. Der fehlende Betrag von CHF 500.00 wird von A._____ nachgefordert.

E. 4.2 A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren (ZR1 25 65) eine Parteientschädigung von CHF 3'088.65 zu leisten.

E. 4.3 Der Berufungskläger beantragt weiter, eventualiter seien die Schutzmass- nahmen auf 10 Tage zu begrenzen und anschliessend sei eine sofortige Neubewer-

18 / 31 tung durchzuführen (vgl. act. A.1 [65], III.4). Ferner sei der Berufung eine teilweise aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. sei ihm die Rückkehr in die Wohnung bis zur endgültigen Entscheidung zu gestatten (vgl. act. A.1 [65], III.5). Weiter sei, falls erforderlich, seine Mitwirkung beim freiwilligen Verlassen der Wohnung für maximal weitere 10 oder 14 Tage zu registrieren (vgl. act. A.1 [65], III.6). Sämtliche erwähn- ten Anträge sind in der Berufung gänzlich unbegründet geblieben, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 1.5.1). Was den Antrag Ziffer III.4 anbelangt, so ist zu bemerken, dass es sich vorliegend ohnehin um vorsorgliche und somit zeitlich befristete Massnahmen handelt (vgl. vorstehend E. 3.2.4); Gründe, die für eine kürzere Befristung sprechen würden – die Befristung von Schutzmassnahmen sowie gegebenenfalls die Bestimmung deren Dauer liegt im pflichtgemässen Er- messen des Gerichts (vgl. BGE 144 III 257 E. 4.3.3) –, sind nicht ersichtlich und werden nach dem Gesagten auch nicht vorgebracht. Bereits in der prozessleitenden Verfügung vom 3. Juli 2025 (act. D.6 [65]) hatte die Vorsitzende der Ersten zivil- rechtlichen Kammer unter anderem festgehalten, dass auf einen allfälligen mit der Berufung gestellten Antrag um aufschiebende Wirkung (act. A.1 [65], III.4 u. III.5) mangels Begründung nicht eingetreten werden könne (vgl. für die wiederholten Ge- suche um aufschiebende Wirkung nachfolgend E. 5.5 u. E. 5.9). Was das Rechts- begehren Ziffer III.6 betrifft, so erschliesst sich im Übrigen nicht, was der Berufungs- kläger damit konkret beantragt.

E. 4.4 Hinsichtlich der Rechtsbegehren auf Feststellung, dass sich die Berufungs- beklagte keiner psychologischen Beurteilung unterzogen habe (vgl. act. A.1 [65], III.7), sowie auf Warnung vor missbräuchlichem Gebrauch von Anschuldigungen (vgl. act. A.1 [65], III.8), wie auch in Bezug auf die als "weitere Anträge" bezeichne- ten Begehren um Anerkennung eines Klagerechts des Berufungsklägers bezüglich diverser Vorwürfe sowie um Ermächtigung des Berufungsklägers zur Einreichung einer Schadenersatz- und Genugtuungsklage hinsichtlich verschiedener Schädi- gungen (vgl. act. A.1 [65], III.9) fehlt wiederum jegliche Begründung. Die gestellten Begehren sind zudem teils unverständlich und liegen ausserhalb des vorinstanzli- chen Verfahrensgegenstands. Darauf ist nicht einzutreten. Gleiches gilt für den An- trag auf Feststellung eines Rechtsmissbrauchs (vgl. act. A.1 [65], III.9). Auch wenn der Berufungskläger hierzu kurze Ausführungen macht (vgl. act. A.1, II.3), so blei- ben diese pauschal und das Begehren demnach unzureichend begründet. Was im Übrigen die unter dem Titel des Rechtsmissbrauchs gemachten Ausführungen des Berufungsklägers anbelangt, wonach die Berufungsbeklagte in der Vergangenheit durch Vornahme einer Reise nach O.3._____ selbst gegen eine ähnliche Schutz- massnahme verstossen habe, was einen Widerspruch zwischen ihrer angeblichen Angst und ihrem tatsächlichen Verhalten aufzeige (act. A.1 [65], II.3), so sind diese

19 / 31 nicht nachvollziehbar. Die Berufungsbeklagte ist in ihrer Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt und kann sich aufhalten, wo sie möchte. Es erscheint abwegig, dass sie sich – wie der Berufungskläger offenbar meint – nur noch in der Wohnung auf- halten soll, zumal sie etwa auch einer Erwerbstätigkeit oder anderweitigen Verpflich- tungen nachzugehen hat. Entgegen dem Berufungskläger bestätigt der angefoch- tene Entscheid seine Behauptung auch keineswegs; vielmehr werden darin einzig seine im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten diesbezüglichen Parteivorbringen als solche wiedergegeben (vgl. act. B.1, E. 2.8 i.f.).

E. 5 Weitere Eingaben

E. 5.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (ZR1 25 70) in Höhe von CHF 500.00 werden B._____ auferlegt.

E. 5.2 Für das Beschwerdeverfahren (ZR1 25 70) wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. [Rechtsmittelbelehrung] 7. [Mitteilung an:]

E. 5.3 Die Berufungsantwort der Berufungsbeklagten datiert vom 30. Juni 2025 (act. A.4 [65]). Soweit die Berufungsbeklagte darin zu den Rügen des Berufungs- klägers Stellung nimmt, wurde darauf im Rahmen der vorangehenden Erwägungen (vgl. E. 3.1 ff.) eingegangen. Mit ihrer Berufungsantwort reichte die Berufungsbe- klagte neu auch einen Bericht von Dr. med. E._____ vom 3. Juni 2025 ein (act. C.2 [65]) und bringt dazu Bemerkungen an (vgl. act. A.4 [65], III.4). Da die Berufung – entsprechend dem Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten (act. A.4 [65], I.1) – ohnehin abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann (vgl. vor- stehend E. 3 f. und nachfolgend E. 6), muss auf den Arztbericht an dieser Stelle nicht eingegangen werden, und zwar weder was die Zulässigkeit dessen (erstmali- gen) Vorbringens im Berufungsverfahren noch dessen Inhalt anbelangt.

E. 5.4 Am 5. Juli 2025 reichte der Berufungskläger eine Stellungnahme zur Beru- fungsantwort der Berufungsbeklagten ein (act. A.5 [65]). Darin äussert er sich aus- führlich zu dem durch die Berufungsbeklagte eingereichten Arztbericht (vgl. act. A.5 [65], III.). Da die Berufung nach dem soeben Gesagten unabhängig von dem Bericht abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, das Ge- richt sich mithin für das vorliegende Urteil nicht auf diesen stützt, kann auch eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Vorbringen des Berufungsklägers un- terbleiben. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungskläger, soweit er der Beru- fungsbeklagten vorwirft, in ihrer Berufungsantwort selektiv und irreführend zu argu- mentieren bzw. systematisch Tatsachen zu verschweigen (act. A.5 [65], IV.). Ent- gegen dem, was der Berufungskläger anzunehmen scheint, ist die Berufungsbe- klagte nicht verpflichtet, sich in ihrer Berufungsantwort zu sämtlichen ihm relevant erscheinenden (behaupteten) Umständen zu äussern oder gar seine Sichtweise zu vertreten. Die entsprechenden Ausführungen des Berufungsklägers bleiben im Üb- rigen pauschal und wenig klar, weshalb sie keine genügende Begründung für seine Anträge auf Feststellung der Irreführung durch selektive Darstellung der Gegenpar- tei und auf Feststellung prozessualer Verstösse der Gegenpartei (vgl. act. A.5 [65],

21 / 31 V. f.) darstellen. Auf die genannten Anträge ist entsprechend nicht einzutreten. Ab- gesehen davon enthält die Eingabe des Berufungsklägers verschiedene neue bzw. ergänzende Vorbringen, die in keinem erkennbaren Bezug zu den in der Be- rufungsantwort gemachten Ausführungen stehen (vgl. act. A.5 [65], I. f.) und dem- nach prozessual unzulässig und somit unbeachtlich sind. Dasselbe gilt für die ver- spätet gestellten (und zudem nicht hinreichend begründeten) neuen Anträge auf mündliche Anhörung der volljährigen Kinder (vgl. dazu im Übrigen vorstehend E. 3.1.4) sowie auf Berücksichtigung verschiedener Belege (act. A.5 [65], V.-VII.). Was die Berücksichtigung von im vorliegenden Verfahren eingereichten Urkunden anbelangt, ist der Berufungskläger der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht sämtliche rechtzeitig und rechtsgenüglich in das Beru- fungsverfahren eingebrachten Beweismittel prüft, diese in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Zivilprozessordnung würdigt und gegebenenfalls in seine Entscheid- findung einbezieht. Hingegen verfügt der Berufungskläger über keinen Anspruch darauf, dass Beweismittel in seinem Sinne gewürdigt werden. Mit der erwähnten Eingabe reichte der Berufungskläger schliesslich auch diverse neue Beweismittel (act. B.14-B.24 [65]) ein. Dies betrifft namentlich zwei Arztzeugnisse, welche eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers attestieren (act. B.22 f. [65]). Das erste Zeugnis datiert vom 23. Juni 2025. Es handelt sich dabei somit um ein echtes Novum im Berufungsverfahren. Die betroffene Partei muss das Novum ohne Verzug geltend machen (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO), das heisst bei der ersten Gelegenheit, nachdem sie tatsächlich davon Kenntnis erhalten hat oder ihr die Kenntnisnahme möglich gewesen wäre (Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 20 75 vom 25. Juli 2022 E. 3.3 m.w.H.). In casu hätte der Beru- fungskläger das Zeugnis vom 23. Juni 2025 bereits mit seiner Eingabe vom 26. Juni 2025 (act. A.2 [65]) einreichen können und müssen. Die Einreichung erst mit seiner nächsten Eingabe vom 5. Juli 2025 erweist sich damit nicht mehr als unverzüglich. Da demnach das erste Arztzeugnis vom 23. Juni 2025 nicht rechtzeitig eingereicht und somit der geltend gemachte Umstand der Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklä- gers verspätet in den Prozess eingebracht wurde, kann auch das zweite Arztzeug- nis vom 2. Juli 2025 betreffend Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit (act. B.23 [65])

– welches für sich gesehen rechtzeitig eingereicht worden wäre – vorliegend nicht berücksichtigt werden. Auch die übrigen (unechten) Noven erweisen sich als un- zulässig und sind nicht zu berücksichtigen, zumal der Berufungskläger nicht begrün- det, inwiefern diesbezüglich die entsprechenden Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO) erfüllt wären (vgl. E. 1.9). Auch begnügt sich der Berufungskläger meist mit einem blossen Verweis auf die Beilage, was nach dem Dargelegten ungenügend ist (vgl. E. 1.5.1).

22 / 31

E. 5.5 Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 (act. A.6 [65]) ersuchte der Berufungskläger um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Der Antrag wurde mit prozessleiten- der Verfügung vom 24. Juli 2025 (act. F.1) abgewiesen. Es kann auf die Ausführun- gen in der genannten Verfügung verwiesen werden.

E. 5.6 Am 26. Juli 2025 (Poststempel) reichte der Berufungskläger erneut eine "er- gänzende Stellungnahme" ein (act. A.7 [65]). Darin führt er aus, das Ziel der Stel- lungnahme sei, zu verhindern, dass die (seiner Ansicht nach unzutreffende) Argu- mentationslinie der Berufungsinstanz in der prozessleitenden Verfügung vom

24. Juli 2025 betreffend aufschiebende Wirkung auch in der Hauptsache verfolgt werde. Daraus ergibt sich, dass es sich bei der Eingabe nach dem Willen des Be- rufungsklägers nicht um ein Rechtsmittel gegen die erwähnte prozessleitende Ver- fügung handeln soll, weshalb diese nicht zuständigkeitshalber an das Bundesge- richt übermittelt worden ist (vgl. Art. 48 Abs. 3 BGG). Die Zivilprozessordnung sieht grundsätzlich keine Möglichkeit für die Parteien vor, zu einer prozessleitenden Ver- fügung Stellung zu nehmen; vorbehalten bleiben selbstverständlich Fälle, in denen den Parteien das rechtliche Gehör gewährt werden soll oder sie sonst explizit zur Äusserung eingeladen werden. Dies war vorliegend nicht der Fall. Demnach ist auf die entsprechenden Ausführungen des Berufungsklägers in seiner Stellungnahme grundsätzlich nicht einzugehen. Soweit der Berufungskläger im Übrigen (sinn- gemäss) geltend macht, die angeordneten Schutzmassnahmen seien unverhältnis- mässig bzw. es seien mildere Massnahmen zu prüfen, die Schutzmassnahmen seien für ihn unzumutbar und das Beweismass sei verletzt worden, so kann auf die vorangehenden Erwägungen (vgl. E. 3.1 ff.) verwiesen werden.

E. 5.7 Die Berufungsbeklagte reichte am 28. Juli 2025 eine Stellungnahme ein (act. A.8 [65]). Darin äussert sie sich im Wesentlichen zu den durch den Berufungs- kläger mit seiner Eingabe vom 26. Juni 2025 eingereichten Beweismitteln (vgl. act. B.10 ff. [65]) und verweist ansonsten auf ihre Berufungsantwort. Da die ge- nannten Beweismittel, wie bereits erwähnt wurde (vgl. E. 5.1) und wie auch von der Berufungsbeklagten zu Recht festgehalten wird (vgl. act. A.8 [65], III.2), verspätet vorgebracht wurden und mithin nicht zu berücksichtigen sind, kann darauf verzichtet werden, auf die diesbezüglichen Ausführungen der Berufungsbeklagten einzuge- hen.

E. 5.8 Am 5. August 2025 reichte der Berufungskläger eine "abschliessende Stel- lungnahme" betreffend die Verfahren ZR1 25 65 und ZR1 25 70 ein (act. A.9 [65] = act. A.4 [70]). Hinsichtlich des Berufungsverfahrens (ZR1 25 65) wiederholt er darin teils bereits in früheren Eingaben erfolgte Ausführungen, nimmt zudem zu den Aus- führungen der Berufungsbeklagten betreffend die durch ihn eingereichten Belege

23 / 31 Stellung, macht aber auch neue Vorbringen. Was Erstere anbelangt, so kann auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen werden. Die fraglichen Beweismittel wurden nach dem Gesagten (vgl. E. 5.7) verspätet eingereicht, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsklägers nicht einzugehen ist. Da die neuen Vorbringen in der Eingabe klar verspätet sind, erübrigt sich grundsätzlich eine Auseinandersetzung damit. Einzig in Bezug auf den an die Gegenpartei ge- richteten Vorwurf der Verfahrensverzögerung rechtfertigt sich eine Bemerkung. So steht es der Berufungsbeklagten ohne Weiteres frei, Eingaben erst am letzten Tag der Frist postalisch einzureichen, wie nötigenfalls auch eine Fristerstreckung zu be- antragen. Entgegen dem Berufungskläger handelt es sich dabei nicht um eine vor- werfbare taktische Verzögerung, sondern um ein übliches prozessuales Vorgehen. Zudem übersieht er, dass er mehrfach vom Replikrecht Gebrauch gemacht und wie- derholt "ergänzende Stellungnahmen" eingereicht hat, seine Eingaben viele Wie- derholungen enthalten und er bis zum Schluss neue Anträge gestellt sowie neue Beweismittel vorgelegt hat, welche bereits zum einem früheren Zeitpunkt hätten vor- gebracht werden können. Dieses Vorgehen hat zu einer Verlängerung des Verfah- rens geführt. Die Berufungsbeklagte dagegen hat sich in ihren Eingaben jeweils kurz gehalten und den Prozessstoff nicht erweitert.

E. 5.9 Mit Eingabe vom 16. September 2025 stellte der Berufungskläger ein erneu- tes Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. A.10 [65]), wobei er sich im Wesentlichen auf seit der abweisenden prozessleitenden Verfügung vom

24. Juli 2025 eingetretene Entwicklungen bzw. veränderte Umstände sowie den Zeitablauf beruft. Am 30. September 2025 reichte der Berufungskläger eine als "Dringlichkeitsgesuch und Rüge wegen Rechtsverzögerung" betitelte Eingabe ein (act. A.11 [65]), worin er die Berufungsinstanz um eine zeitnahe Behandlung seines (erneuten) Antrags auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht und das Ergreifen einer Rechtsverweigerungsbeschwerde androht. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Oktober 2025 (act. F.2 [65]) wies die Vorsitzende der Ersten zi- vilrechtlichen Kammer das Gesuch des Berufungsklägers um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung ab. Für die Begründung kann auf die genannte Verfügung verwiesen werden.

E. 6 Fazit Berufung (ZR1 25 65) Die Rügen des Berufungsklägers am vorinstanzlichen Entscheid verfangen alle- samt nicht, soweit seine Berufung überhaupt ausreichend begründet ist. Entspre- chend sind seine (sinngemässen) Rechtsbegehren auf Aufhebung der Wohnungs- ausweisung (vgl. act. A.1 [65], I.1 u. III.1 Punkt 1) und auf Aufhebung des Annähe- rungsverbots gegenüber der Berufungsbeklagten (vgl. act. A.1 [65], I.2 u. III.1

24 / 31 Punkt 2) abzuweisen. Auf die Anträge betreffend Aufhebung des Kontaktverbots ge- genüber dem Sohn der Berufungsbeklagten (vgl. act. A.1 [65], I.3 u. III.1 Punkt 3), Neuregelung der Kostenfolgen (vgl. act. A.1 [65], I.4 f. u. III.3), Mietzinsbefreiung (vgl. act. A.1 [65], I. i.f. u. III.2), zeitliche Begrenzung der Massnahmen und sofortige Neubewertung (vgl. act. A.1 [65], III.4), Registrieren der Mitwirkung beim freiwilligen Verlassen der Wohnung für maximal weitere 10 oder 14 Tage (vgl. act. A.1 [65], III.6), Feststellung, dass sich die Berufungsbeklagte keiner psychologischen Beur- teilung unterzogen habe (vgl. act. A.1 [65], III.7), Warnung vor missbräuchlichem Gebrauch von Anschuldigungen (vgl. act. A.1 [65], III.8) sowie auf die als "weitere Anträge" bezeichneten Begehren (vgl. act. A.1 [65], III.9) ist nicht einzutreten. Zu- sammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die in seinen weiteren Eingaben gestellten Anträge des Berufungsklägers (vgl. act. A.2 f., act. A.5, act. A.7, act. A.9 [alle 65]) kann ebenfalls nicht eingetreten werden.

E. 7 Kostenbeschwerde

E. 7.1 Erstinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz ging von einem Unterliegen des Beschwerdegegners im Umfang von 60% und einem solchen der Beschwerdeführerin im Umfang von 40% aus. Sie er- wog, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren 4 teilweise und mit ihren Rechtsbegehren 1 und 2 voll obsiegt habe, während sie hinsichtlich des Rechtsbegehrens 3 vollständig unterlegen sei, wobei die Rechtsbegehren 3 und 4 im Vergleich zu den Rechtsbegehren 1 und 2 von untergeordneter Bedeutung seien. Das Rechtsbegehren 5 sei hinsichtlich der Ermittlung des Verfahrensaus- gangs unbeachtlich. Gemäss der Methode der Quoten- bzw. Bruchteilsverrechnung habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von 20% zu leisten. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mache einen Aufwand von CHF 3'591.10 geltend, was angemessen erscheine. Entsprechend habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 718.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen (act. B.1, E. 3.5 f.

u. E. 3.8 f.).

E. 7.2 Vorbemerkung Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 5.1), erhob der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 26. Juni 2025 (act. A.2 [65]) im Verfahren ZR1 25 65 eine separate Kostenbe- schwerde gemäss Art. 110 ZPO gegen die erstinstanzliche Kostenregelung. Darauf kann nach dem Gesagten mangels Fristwahrung nicht eingetreten werden. Die

25 / 31 nachfolgenden Ausführungen beziehen sich demnach einzig auf die Kostenbe- schwerde der Beschwerdeführerin (ZR1 25 70).

E. 7.3 Rüge der Beschwerdeführerin

E. 7.3.1 Mit Kostenbeschwerde vom 20. Juni 2025 (act. A.1 [70]) verlangt die Be- schwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'603.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.). Sie wirft der Vorinstanz vor, das Obsiegen und Unterliegen der Parteien unvollständig und nicht korrekt ermittelt zu haben. Der angefochtene Entscheid betreffe zwei vereinigte, kostenmässig ge- trennt berücksichtigte Verfahren. Die Vorinstanz habe das Unterliegen des Be- schwerdegegners (und damit ihr Obsiegen) betreffend dessen Antrag auf Aufhe- bung der polizeilichen Ausweisung sowie sein Begehren um vorsorgliche Ausset- zung der Wegweisung nicht berücksichtigt. Auch sei nicht in die Bewertung einge- flossen, dass sie mit ihrem superprovisorischen Antrag grösstenteils bzw. zu 80% durchgedrungen sei. Unter weiterer Berücksichtigung des Obsiegens und Unterlie- gens betreffend die Rechtsbegehren 1 bis 4 ihres Gesuchs sowie unter Vornahme einer angemessenen Gewichtung ergebe sich ein Obsiegen der Beschwerdeführe- rin von insgesamt 86.25% und ein solches des Beschwerdegegners von 13.75%, weshalb sie gemäss Quoten- bzw. Bruchteilsverrechnungsmethode Anspruch auf eine Parteientschädigung im Umfang von 72.5% bzw. in Höhe von CHF 2'603.00 habe.

E. 7.3.2 Mit seiner Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2025 (act. A.2 [70]) verlangt der Beschwerdegegner neben der vollumfänglichen kostenpflichtigen Abweisung der gegnerischen Beschwerde und der Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Rege- lung der Parteientschädigung die Berücksichtigung des Umstands, dass er sich selbst vertreten und keine Parteientschädigung geltend gemacht habe, sowie die Aussetzung einer allfälligen neuen Regelung bis zum rechtskräftigen Entscheid des Obergerichts (act. A.2 [70], III.). Er bringt vor, das vorliegende Verfahren betreffe ausschliesslich superprovisorische und vorsorgliche Massnahme. Es liege mithin noch keine abschliessende Beurteilung vor bzw. der Hauptsacheentscheid stehe noch aus. Ausserdem habe er den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung ange- fochten. Entsprechend erweise sich eine (neue) Kostenverteilung zum jetzigen Zeit- punkt als verfrüht bzw. unzulässig. Der Beschwerdegegner führt weiter aus, sich im vorliegenden Verfahren selbst vertreten und keine Parteientschädigung geltend ge- macht zu haben, was zu einer Kosteneinsparung geführt habe und bei der Kosten- verteilung zu berücksichtigen sei. Im Übrigen bezeichnet er die durch die Vorinstanz vorgenommene Kostenverteilung als korrekt. Schliesslich betont er, dass die frei-

26 / 31 willige Übergabe der Wohnungsschlüssel durch ihn nicht als Obsiegen der Be- schwerdeführerin gewertet werden könne (act. A.2 [70]), II.).

E. 7.3.3 Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Stellungnahme vom 28. Juli 2025 (act. A.3 [70]) zu den Ausführungen des Beschwerdegegners und weist diese darin in ihrer Gesamtheit als unzutreffend zurück. Die in sich widersprüchlichen Rechts- begehren des Beschwerdegegners – zwischen seinen Anträgen 2 und 4 bestehe ein offener Widerspruch – seien unter Kostenfolge abzuweisen.

E. 7.3.4 In seiner Stellungnahme vom 5. August 2025 (act. A.4 [70] = act. A.9 [65]) führt der Beschwerdegegner in Bezug auf das Verfahren ZR1 25 70 aus, dass vor- liegend gemäss Art. 114 ZPO keine Gerichtskosten erhoben werden dürften, zumal die Berechtigung des ausgesprochenen Verbots weiterhin strittig sei und ausser- dem lediglich eine superprovisorische Anordnung vorliege. Im Übrigen stellt er die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Abrede bzw. bezeichnet diese als wider- sprüchlich (act. A.4 [70], 8.).

E. 7.4 Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz

E. 7.4.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zwei vorinstanzlichen Verfahren Proz. Nr. 135-2025-430 (Beschwerdeverfahren betref- fend Aufhebung der polizeilichen Ausweisungsverfügung vom 20. Mai 2025) und Proz. Nr. 135-2025-437 (Verfahren betreffend Anordnung vorsorglicher Schutz- massnahmen gemäss Art. 28b ZGB) zwar vereinigt wurden, die Vorinstanz die auf die beiden Verfahren entfallenden Gerichtskosten jedoch separat auswies (vgl. act. B.1, E. 3.4; vgl. auch act. A.1 [70], III.3). So setzte sie die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'000.00 und jene für das Verfahren betref- fend vorsorgliche Massnahmen (inkl. Kosten für den superprovisorischen Ent- scheid) auf insgesamt CHF 1'750.00 fest. Bei der Verteilung der Kosten nahm die Vorinstanz indes keine Unterscheidung zwischen den beiden Verfahren vor. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, hätten die Kosten des Massnahmeverfahrens im vorinstanzlichen Entscheid noch nicht endgültig verlegt werden dürfen (vgl. E. 7.4.3), jene des Beschwerdeverfahrens hingegen schon (vgl. sogleich E. 7.4.2). Demnach sind die Kosten der beiden eingeleiteten Verfahren separat zu verlegen. Dies gilt hinsichtlich der gesamten Prozesskosten, also sowohl der Ge- richtskosten als auch der Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO).

E. 7.4.2 Was das Beschwerdeverfahren (Proz. Nr. 135-2025-430) anbelangt, so ist kein weiteres (Prosequierungs-)Verfahren vorgesehen. Über die entsprechenden vorinstanzlichen Prozesskosten ist mithin definitiv zu entscheiden. Die Gerichtskos-

27 / 31 ten in Höhe von CHF 1'000.00 sind dem Beschwerdegegner (dem Beschwerdefüh- rer im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren), welcher mit seiner Beschwerde be- treffend Aufhebung der polizeilichen Ausweisungsverfügung vollumfänglich unterle- gen ist (vgl. act. B.1, Dispositivziff. 1), aufzuerlegen. Es sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen, zumal der Beschwerdegegner nach dem Gesagten unterle- gen ist und der vorinstanzlich angefallene Aufwand der Beschwerdeführerin sich, soweit ersichtlich, ausschliesslich auf das Massnahmeverfahren bezieht (vgl. RG-act. VI/2 [437]).

E. 7.4.3 Zu befinden ist noch über die Kosten des vorinstanzlichen Massnahmever- fahrens (Proz. Nr. 135-2025-437). Gemäss Art. 104 Abs. 3 ZPO kann über die Pro- zesskosten vorsorglicher Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden werden, wobei es dem Gericht auch erlaubt ist, die Kostenverteilung im vorausge- henden Massnahmeentscheid vorzunehmen. Der Gesetzgeber hatte mit dieser Re- gelung offenbar insbesondere jene Fälle vorsorglicher Massnahmen im Auge, bei denen das Hauptverfahren bereits rechtshängig ist. In diesen Fällen liegt es im Er- messen des Massnahmegerichts, ob es die Kostenfolge direkt und endgültig oder als Teil der Gesamtkosten erst im Hauptentscheid regeln will, indem es einstweilen auf eine Kostenregelung vollständig verzichtet oder eine vorläufige Kostenregelung unter Vorbehalt einer anderen Verteilung im Hauptprozess trifft. Bei vor Rechtshän- gigkeit der Hauptsache angeordneten vorsorglichen Massnahmen kann indes we- der eine endgültige, unabhängig vom Hauptverfahren vorgenommene Regelung der Kostenfolgen noch ein vollständiger Verzicht auf eine Kostenregelung erfolgen. Art. 104 Abs. 3 ZPO bildet in solchen Fällen Grundlage für eine bloss vorläufige Kostenregelung unter Vorbehalt einer definitiven Verteilung im Hauptprozess (PKG 2018 Nr. 7 E. 4.2.1 u. 4.2.3, 2013 Nr. 22 E. 2b/aa u. 2c m.w.H.; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 25 24 vom 10. April 2025 E. 5.2; vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 13 205 vom 22. Juli 2013 E. 3b f.; JENNY, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 104 N. 10). In casu hat die Vorinstanz die Kostenfolge (auch) bezüglich des Massnahmeverfah- rens bereits endgültig und unabhängig vom Hauptverfahren, entsprechend dem Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens, geregelt (vgl. act. B.1, E. 3.5 ff. u. Dis- positivziff. 8). Auch die Beschwerdeführerin will auf den Ausgang des Massnahme- verfahrens abstellen. Gemäss den soeben gemachten Ausführungen erscheint dies bereits an sich als nicht angebracht. Darüber hinaus findet sich im Dispositiv des angefochtenen Entscheids auch keine (gesonderte) Regelung für den Fall der Nicht- prosequierung der Hauptsache – obschon diese Möglichkeit bewusst in Betracht gezogen wurde, wie sich anhand von Dispositivziffer 7 des angefochtenen Ent-

28 / 31 scheids zeigt, wonach die vorsorglich angeordneten Schutzmassnahmen bei unge- nutztem Ablauf der Prosequierungsfrist ohne Weiteres dahinfallen –, und zwar we- der eine bedingt definitive Regelung noch ein ausdrücklicher Vorbehalt eines nachträglichen separaten Kostenentscheids (vgl. dazu sogleich E. 7.4.4; vgl. auch PKG 2018 Nr. 7 E. 4.2.3). Dies gilt es von Amtes wegen zu korrigieren.

E. 7.4.4 Wird vor Rechtshängigkeit der Hauptklage eine vorsorgliche Massnahme von einem Gericht verfügt, stellt sich die Frage, wie der Unsicherheit über die Durch- führung des Hauptverfahrens Rechnung zu tragen ist. Zunächst besteht die Mög- lichkeit einer bedingt definitiven Kostenregelung für den Fall der Nichtprosequierung des Verfahrens. Mit anderen Worten wird bereits im vorsorglichen Massnahmeent- scheid bestimmt, welche Partei die Prozesskosten mangels Einleitung des Haupt- sacheverfahrens zu tragen hat. Für diese Variante sprechen namentlich verfahrens- ökonomische Gründe, kann damit doch ein weiteres Verfahren bzw. die Fortsetzung des summarischen Verfahrens vermieden werden. Daneben kann aber auch ein nachträglicher separater Kostenentscheid vorbehalten werden. Diese Variante trägt dem Umstand Rechnung, dass der Verzicht auf einen Hauptprozess verschiedene Gründe haben kann, welche unterschiedliche Kosten- und Entschädigungsregelun- gen rechtfertigen. Dabei stellt nur die letztgenannte Variante der vorbehaltenen Kos- tenregelung sicher, dass den für die Nichtprosequierung massgebenden Umstän- den Rechnung getragen werden kann, indem mit dem Kostenentscheid zugewartet wird, bis die relevanten Entscheidgrundlagen dem Gericht bekannt sind (PKG 2018 Nr. 7 E. 4.2.2 u. 4.3.2 m.w.H.; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 22 36 vom 25. Oktober 2022 E. 7; vgl. PKG 2013 Nr. 22 E. 2b/bb, 2d u. 2e/aa f.; JENNY, a.a.O., Art. 104 N. 9; vgl. auch bereits Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 12 512/13 6 vom 25. Februar 2013).

E. 7.4.5 Gemäss den vorangehenden Erwägungen sind die Prozesskosten des vorinstanzlichen Massnahmeverfahrens demnach vorerst bei der Prozedur zu be- lassen und ist – für den Fall der Prosequierung – der Entscheid über deren Auferle- gung dem in der Hauptsache zuständigen Gericht zu überlassen. Wie bereits er- wähnt, wurden die entsprechenden Gerichtskosten (inkl. Kosten für den superpro- visorischen Entscheid) von der Vorinstanz auf insgesamt CHF 1'750.00 festgesetzt. Das angerufene Hauptsachegericht wird diese entsprechend dem Verfahrensaus- gang in der Hauptsache zu verlegen haben. Zudem wird es über die Zusprechung einer Parteientschädigung (und gegebenenfalls deren Höhe) befinden müssen. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass die Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin im vorinstanzlichen Massnahmeverfahren einen Aufwand von to- tal CHF 3'591.10 (12.25 Stunden, zzgl. Barauslagen und MwSt.) geltend machte

29 / 31 (vgl. RG-act. VI/2 [437]). Sollte innert der für die Prosequierung angesetzten Frist keine Klage eingereicht werden, so hat das Massnahmegericht einen selbständigen Kostenentscheid als Nachtrag im vorliegenden Massnahmeverfahren zu fällen.

E. 7.4.6 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist die Kostenbe- schwerde der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen, zumal ihrem Antrag nicht gefolgt wird. Der vorinstanzliche Kostenentscheid ist indessen von Amtes we- gen aufzuheben und anzupassen.

E. 8 Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rechtsmittelverfahrens

E. 8.1 Zu regeln verbleiben die Kosten des (vereinigten) Rechtsmittelverfahrens. Die vorstehend dargelegten Grundsätze der Kostenregelung (vgl. E. 7.4.3 f.) gelten nur für das erstinstanzliche Massnahmeverfahren, nicht hingegen für das Rechts- mittelverfahren. Das Verfahren betreffend Anordnung vorsorglicher Schutzmass- nahmen geht nicht notwendigerweise über zwei Instanzen. Das vorliegende Beru- fungsverfahren (ZR1 25 65) erscheint daher als eigenständiges, in sich geschlos- senes Verfahren. Dieses stellt denn, wenn wie hier der Verhandlungs- und der Dis- positionsgrundsatz anwendbar sind (vgl. E. 1.6), auch keine Fortsetzung des erst- instanzlichen Verfahrens dar, sondern dient vielmehr der Überprüfung des ange- fochtenen Entscheids und des Verfahrens der ersten Instanz (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4, je m.w.H.). Deshalb rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens nach den allgemeinen Grundsätzen – gemäss Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt – und ohne Vorbehalt einer späteren Neuverteilung in einem allfäl- ligen Hauptprozess, das heisst endgültig, zu verteilen (vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 13 131 vom 13. September 2013 E. 4 [nicht publiziert in PKG 2013 Nr. 22]). Im Berufungsverfahren unterliegt der Berufungsklä- ger nach dem Gesagten vollumfänglich (vgl. E. 6). Demnach sind ihm die entspre- chenden Gerichtskosten, welche auf CHF 2'000.00 (inkl. Kosten für die beiden Ver- fügungen betreffend aufschiebende Wirkung vom 24. Juli 2025 respektive vom

2. Oktober 2025) festgesetzt werden, vollständig aufzuerlegen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.00 (vgl. act. D.2 [65]) verrechnet. Der fehlende Betrag von CHF 500.00 ist beim Berufungskläger nachzu- fordern (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem hat der Berufungskläger die Berufungs- beklagte für den ihr im Berufungsverfahren entstandenen Aufwand zu entschädi- gen. Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten, Rechtsanwältin Susanna Maz- zetta, macht mit Honorarnote vom 28. Juli 2025 (act. G.1 [65]) einen Aufwand von total CHF 3'116.50 (Honorar von CHF 2'774.00 für 10.9 Stunden zzgl. Auslagen von CHF 109.00 und MwSt. von 8.1%) geltend. Der in Rechnung gestellte Stundenauf-

30 / 31 wand erscheint gerade noch angemessen. Ebenso gilt der vereinbarte Stundenan- satz für Rechtsanwälte von CHF 260.00 (vgl. RG-act. VI/1 [437]) als üblich (Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Demgegenüber übersteigen die geltend gemachten Aus- lagen die üblicherweise vergütete Spesenpauschale von 3% des Honorars. Die Kosten für Fotokopien – umso mehr, als vorliegend keine umfangreichen Beilagen eingereicht wurden –, Porti und Telefax gelten als mit der Spesenpauschale abge- deckt. Bei einem Honorar von CHF 2'774.00 erweist sich die Position von CHF 109.00 deshalb als zu hoch und ist entsprechend auf praxisgemässe 3%, also auf CHF 83.20, zu kürzen. Damit resultiert ein Aufwand in Höhe von CHF 3'088.65 (CHF 2'774.00 zzgl. Barauslagen von 3% sowie 8.1% MwSt.), welchen der Beru- fungskläger der Berufungsbeklagten zu ersetzen hat.

E. 8.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (ZR1 25 70), welche auf CHF 500.00 festgesetzt werden, sind (ebenfalls) gemäss dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie sind demnach der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und von ihr einzufordern. Der Beschwerdegegner ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm mangels eines besonderen Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Er legt denn auch nicht dar, inwiefern ihm (ausnahmsweise) ein Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung zustehen würde (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), sondern betont vielmehr, im Verfahren keine Parteientschädigung gel- tend gemacht zu haben (vgl. act. A.2 [70], II.2 u. III.3).

31 / 31 Es wird erkannt: 1. Die Berufung von A._____ (ZR1 25 65) wird abgewiesen, soweit darauf ein- getreten werden kann. 2. Die Beschwerde von B._____ (ZR1 25 70) wird abgewiesen. 3. Die Dispositivziffer 8 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 2. Juni 2025, mitgeteilt am 6. Juni 2025 (Proz. Nr. 135-2025- 437), wird von Amtes wegen aufgehoben und durch nachfolgende Regelung ersetzt: 8.a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (Proz. Nr. 135-2025-430) in Höhe von CHF 1'000.00 werden A._____ auferlegt. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

b) Die Gerichtskosten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2025-437) werden auf CHF 1'750.00 festgesetzt. Die Prozess- kosten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen bleiben bei der Prozedur. Im Falle der Anhängigmachung der Klage innert der Frist gemäss Dispositivziffer 7 des Entscheids hat das in der Sache zuständige Gericht auch über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. Bei unbenutztem Ablauf der Klagefrist hat ein selbständiger Kostenentscheid zu ergehen.

Dispositiv
  1. Das vorliegende Verfahren wird mit dem Beschwerdeverfahren gegen die polizeiliche Ausweisung (Proz. Nr. 135-2025-430) vereinigt und un- ter der vorliegenden Proz. Nr. 135-2025-437 weitergeführt.
  2. A._____ wird unter Straffolge von Art. 292 StGB verboten, die gemein- same und von B._____ und ihren Söhnen bewohnte Wohnung an der C._____, O.1._____, zu betreten.
  3. A._____ wird unter Straffolge von Art. 292 StGB verboten, mit B._____ Kontakt aufzunehmen 3 / 31 oder sich ihr mehr als 50 m zu nähern. Das Kontaktverbot gilt auch in Bezug auf die Kontaktaufnahme über Dritte, insbesondere den Söhnen von B._____.
  4. Die Verbote gemäss Ziffer 2 und 3 ergehen unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hin- weis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.
  5. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.
  6. Die Kosten bleiben bei der Prozedur. 7.-8.[Rechtsmittelbelehrungen]
  7. [Vorladung Hauptverhandlung]
  8. [Mitteilung] E. Am 2. Juni 2025 fand die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Ples- sur statt. Anlässlich der Hauptverhandlung hielt A._____ an seiner Beschwerde fest. Darüber hinaus beantragte er die Abweisung des Gesuchs von B._____ betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen; eventualiter sei er lediglich für 10 bis 14 weitere Tage aus der Wohnung zu weisen. B._____ hielt an der Hauptverhandlung eben- falls an ihren Rechtsbegehren fest. Im Übrigen stellte sie Antrag auf Abweisung der Beschwerde von A._____. F. Mit Entscheid vom 2. Juni 2025, mitgeteilt am 6. Juni 2025 (Proz. Nr. 135- 2025-437), erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur (nachfolgend: Vorinstanz) was folgt:
  9. Die Beschwerde von A._____ wird abgewiesen.
  10. A._____ wird unter Straffolge von Art. 292 StGB verboten, die gemein- same und von B._____ und ihren Söhnen bewohnte Wohnung an der C._____, O.1._____, zu betreten.
  11. A._____ wird unter Straffolge von Art. 292 StGB verboten, mit B._____ Kontakt aufzunehmen oder sich ihr mehr als 50 m zu nähern. Das Kontaktverbot gilt auch in Bezug auf die Kontaktaufnahme über Dritte, insbesondere den Söhnen von B._____.
  12. Die Verbote gemäss Ziffer 2 und 3 ergehen unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hin- weis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.
  13. Im Übrigen wird das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen von B._____ abgewiesen.
  14. Es wird A._____ gestattet, in Anwesenheit der Polizei seine persönli- chen Gegenstände aus der Wohnung an der C._____, O.1._____, ab- zuholen. 4 / 31
  15. B._____ wird Frist bis zum 02.12.2025 zur Einreichung der Klage ge- setzt. Bei ungenutztem Ablauf dieser Frist fallen die Verbote gemäss Ziff. 2 bis 4 hiervor ohne Weiteres dahin. 8.a) Die Gerichtskosten werden auf CHF 2'750.00 festgesetzt und im Um- fang von CHF 1'650.00 A._____ auferlegt. b) Die übrigen Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'100.00 werden auf die Gerichtskasse genommen. c) A._____ hat B._____ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 718.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
  16. [Rechtsmittelbelehrungen]
  17. [Mitteilung] G. Gegen diesen Entscheid reichte A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 16. Juni 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden Berufung (ZR1 25 65) ein, wobei er im Wesentlichen die durch die Vor-instanz angeordnete Ausweisung, das Annäherungs- und Kontaktverbot gegenüber B._____ (Letzteres in Bezug auf die Kontaktaufnahme über deren erwachsenen Sohn) sowie die vorin- stanzliche Kostenregelung anficht und zudem unter anderem den Antrag stellt, für die Dauer der Ausweisung von der Pflicht zur Leistung von Mietzinsen für die Woh- nung befreit zu werden. H. Mit Beschwerde (ZR1 25 70) vom 20. Juni 2025 an das Obergericht des Kan- tons Graubünden wendet sich B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin oder Be- rufungsbeklagte) gegen die Regelung der Kostenfolgen durch die Vor- instanz. I. Am 26. Juni 2025 (Poststempel) gelangte der Berufungskläger mit einer als "Beschwerde" betitelten Eingabe an das hiesige Gericht, in welcher er im Wesentli- chen an den in seiner Berufung gestellten Rechtsbegehren festhält. Am
  18. Juni 2025 reichte er eine "ergänzende Stellungnahme zur Berufung" mit ver- schiedenen Anträgen ein (ZR1 25 65). J. Der Berufungskläger (nachfolgend auch: Beschwerdegegner) reichte seine Beschwerdeantwort (ZR1 25 70) am 26. Juni 2025 ein. Darin beantragt er die voll- umfängliche kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und stellt weitere Anträge. K. Die Berufungsantwort (ZR1 25 65) der Berufungsbeklagten datiert vom
  19. Juni 2025. Darin beantragt sie die kostenpflichtige Abweisung der Berufung, so- weit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Der Berufungskläger nahm am
  20. Juli 2025 zur Berufungsantwort Stellung. 5 / 31 L. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 ersuchte der Berufungskläger (erneut) um Ge- währung der aufschiebenden Wirkung, nachdem die Vorsitzende der Ersten zivil- rechtlichen Kammer in der prozessleitenden Verfügung vom 3. Juli 2025 unter an- derem festgehalten hatte, dass auf einen allfälligen mit der Berufung gestellten An- trag um aufschiebende Wirkung mangels Begründung nicht eingetreten werden könne. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juli 2025 wies die Vorsitzende den Antrag vom 21. Juli 2025 ab. M. Am 26. Juli 2025 (Poststempel) reichte der Berufungskläger eine "ergän- zende Stellungnahme" ein. N. Die Berufungsbeklagte nahm am 28. Juli 2025 zu den Eingaben des Beru- fungsklägers vom 26. und 27. Juni 2025 Stellung (ZR1 25 65). O. Ebenfalls am 28. Juli 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellung- nahme zur Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners ein (ZR1 25 70). P. Am 5. August 2025 reichte der Berufungskläger und Beschwerdegegner eine "abschliessende Stellungnahme" betreffend die Verfahren ZR1 25 65 und ZR1 25 70 ein. Q. Mit Schreiben vom 14. August 2025 teilte die Vorsitzende der Ersten zivil- rechtlichen Kammer den Parteien mit, dass der Schriftenwechsel unter Vorbehalt der Einreichung einer allfälligen Stellungnahme der Berufungsbeklagten und Be- schwerdeführerin zur Eingabe des Berufungsklägers und Beschwerdegegners vom
  21. August 2025 abgeschlossen sei. R. Am 16. September 2025 stellte der Berufungskläger erneut ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (ZR1 25 65). Mit Eingabe vom 30. Sep- tember 2025 ersuchte der Berufungskläger die Berufungsinstanz um eine zeitnahe Behandlung seines Gesuchs. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Oktober 2025 wies die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer das Gesuch des Beru- fungsklägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. S. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (Proz. Nr. 135-2025-430 und 135-2025-437). Die Verfahren (ZR1 25 65 und ZR1 25 70) erweisen sich als spruchreif. Die Akten der vorinstanzlichen Verfahren (Proz. Nr. 135-2025-430 und 135-2025-437) ebenso wie jene des Berufungsverfahrens (ZR1 25 65) und des Be- schwerdeverfahrens (ZR1 25 70) werden nachfolgend jeweils mit der letzten Zahl der Verfahrensnummer in eckiger Klammer zitiert. 6 / 31 Erwägungen
  22. Prozessuales 1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens ZR1 25 65 bilden im Wesentlichen die Wohnungsausweisung des Berufungsklägers sowie das Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber der Berufungsbeklagten. Damit liegt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor, welche keiner Streitwertbegrenzung unterliegt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO e contrario). Die Berufung wurde grundsätzlich form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 248 lit. d ZPO; act. A.1 [65]; RG-act. V/7 [437]). Auf die Berufung ist – unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (vgl. sogleich E. 1.5) – einzutreten. Die vorlie- gende Streitigkeit fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer des Oberge- richts (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Das Obergericht entscheidet in einzelrichter- licher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. abis EGzZPO [BR 320.100]). 1.2. Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 (ZR1 25 70) erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid vom 2. Juni 2025 eine selbständige Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 321 Abs. 1 bis Abs. 3 i.V.m. Art. 248 lit. d ZPO; act. A.1 [70]; act. B.1 [70]; RG-act. V/8 [437]). Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist ebenfalls die erkennende Kammer (Art. 9 lit. a OGV), welche in einzel- richterlicher Kompetenz entscheidet (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). 1.3. Die Berufung (ZR1 25 65) und die Beschwerde (ZR1 25 70) richten sich ge- gen denselben Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 2. Juni 2025 (Proz. Nr. 135-2025-437), womit die Konnexität der beiden Verfahren zu bejahen ist. Das Be- rufungs- und das Beschwerdeverfahren werden entsprechend gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO vereinigt und sind in einem einzigen Urteil zu behandeln (vgl. dazu auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 23 23 vom 27. Mai 2024 E. 3). 1.4. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung, die unrichtige Sachverhaltsfeststellung und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen, hat bei der Überprüfung der Angemessenheit jedoch Zurückhaltung zu üben (BGE 138 III 374 E. 4.3.1, in: Pra 2013 Nr. 4; REETZ, in: Sut- ter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 310 N. 6). Mit der Beschwerde kön- 7 / 31 nen unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Demnach überprüft die Be- schwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung gleich wie im Beru- fungsverfahren mit freier Kognition, während für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine beschränkte Kognition gilt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 320 N. 3 ff.). 1.5.1. Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Der Be- rufungskläger hat aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid oder am vor- instanzlichen Verfahren fehlerhaft sein soll. Dies setzt voraus, dass er im Einzelnen die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, sich mit diesen sach- bezogen und argumentativ auseinandersetzt sowie die Aktenstücke nennt, auf de- nen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, wenn der Berufungskläger bloss auf seine Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Auch ein blosser Verweis auf eine Beilage ist im Zusammenhang mit einer Berufungsbegründung ungenügend, weil die Argu- mente in die Berufungsschrift selber Eingang finden müssen. Wird eine Berufung überhaupt nicht oder unzureichend begründet, so wird auf diese nicht eingetreten. Aus der Begründungspflicht folgt auch, dass die Berufungsinstanz nicht gehalten ist, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abge- sehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Bean- standungen zu beurteilen, welche der Berufungskläger in seiner schriftlichen Be- gründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhebt. Die beschriebenen Anforderun- gen an die Begründung des Rechtsmittels gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (BGE 147 III 176 E. 4.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4, 141 III 569 E. 2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_117/2022 vom 8. April 2022 E. 2.1.1; FREIBURGHAUS/ AFHELDT, a.a.O., Art. 321 N. 15; REETZ, a.a.O., Art. 311 N. 36 ff., je m.w.H.). 1.5.2. Bei der Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung sollte indessen berücksichtigt werden, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei Bestehen einer anwaltlichen Vertretung eine ge- wisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei nicht vertretenen Parteien – unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben – eine grosszügigere Hal- tung der Rechtsmittelinstanz angebracht. Namentlich ist gegenüber juristischen Laien hinsichtlich der Einhaltung von Formvorschriften Nachsicht zu üben, wenn klar erkannt wird, was die betreffende Person will. Betreffend die Formulierung der 8 / 31 Berufungsanträge sowie die Substantiierungslast sind somit die Anforderungen be- züglich der Formalitäten bei Laieneingaben etwas geringer. Diese müssen nach Treu und Glauben ausgelegt werden, was auch bei unklaren Berufungsanträgen gilt. Dabei genügt bereits, wenn Laien wenigstens dem Sinn nach Anträge stellen, wie die Berufungsinstanz zu entscheiden habe. Dennoch sind auch an die Formu- lierung von Anträgen und an die Begründung des Rechtsmittels bei Laien minimale Anforderungen zu stellen, bei deren Nichterfüllung auf das Rechtsmittel nicht ein- zutreten ist. So bedarf es auch im Falle einer Laieneingabe einer Auseinanderset- zung mit dem angefochtenen Entscheid und einer erkennbaren Kritik an dessen Erwägungen (Urteile des Bundesgerichts 4A_117/2022 vom 8. April 2022 E. 2.1.1, 5A_577/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 5; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 24 25 vom 15. April 2024 E. 1.2 m.w.H.; HUNGERBÜHLER, in: Brun- ner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar,
  23. Aufl. 2025, Art. 311 N. 32; SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 311 N. 13 m.w.H.). 1.5.3. Die Berufung ist innert der gesetzlichen Berufungsfrist begründet einzurei- chen. Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist un- zulässig. Selbst ein zweiter Schriftenwechsel gestattet nicht, die Berufungsschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen. Dasselbe gilt erst recht für die Ausübung des sogenannten Replikrechts, bei welchem es von vornherein nur darum geht, zu in die Akten des Verfahrens aufgenommenen Eingaben Stellung nehmen zu können. Ein sich im Rahmen des Streitgegenstands bewegendes neues juristisches Argu- ment kann gegebenenfalls vorgetragen werden, wenn der Prozessgegner zulässi- gerweise neue Tatsachen oder Beweismittel in das Berufungsverfahren eingebracht hat. Ansonsten kommt eine Nachbesserung nur bei behebbaren formalen Mängeln infrage (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Sie erlaubt aber niemals die inhaltliche Ergänzung einer Eingabe (Urteile des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2, 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2.2, je m.w.H.). 1.5.4. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die durch den Berufungskläger als Beilage zur Berufung (act. A.1 [65]) eingereichte "Reaktion auf die Anklage- punkte" (act. B.2 [65]), welche seiner Gesuchsantwort im vorinstanzlichen Verfah- ren entspricht (RG-act. I/2 [437]), samt den dazu eingereichten Belegen (act. B.3- B.9 [65]), nicht als Teil der Berufungsbegründung verstanden werden kann. Nach dem Gesagten hat sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift selbst mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und genügt der blosse Verweis auf eingereichte Beilagen oder Vorbringen vor der ersten Instanz der Begründungs- 9 / 31 pflicht nicht, was auch für den Berufungskläger als Laien gelten muss (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 24 16 vom 10. Juli 2024 E. 6.1). Im Üb- rigen wird im jeweiligen Sachzusammenhang zu prüfen sein, ob die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind. 1.6. Das vorliegende Verfahren betrifft eine vorsorgliche Massnahme (Art. 261 ff. ZPO) und wird mithin als summarisches Verfahren geführt (Art. 248 lit. d ZPO). Die summarische Prüfung der Rechtslage führt nicht zu einer endgültigen Klärung der sich stellenden rechtlichen Fragen, sondern beschränkt sich auf eine vorläufige Beurteilung (vgl. BGE 138 III 232 E. 4.1.1). Es gelten der Verhandlungsgrundsatz (Art. 255 ZPO e contrario) und die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 2 ZPO e contrario). Demzufolge haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel an- zugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei aner- kannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 1.7. Beim summarischen Verfahren handelt es sich um ein beschränktes Verfah- ren, dessen typische Merkmale Flexibilität und Schnelligkeit sind. Dem Zweck die- ses Verfahrens entsprechend sind grundsätzlich nur sofort greifbare, das heisst li- quide Beweismittel zulässig, denn nur solche können ohne Verzug abgenommen werden. Entsprechend ist gemäss Art. 254 Abs. 1 ZPO der Beweis grundsätzlich und in erster Linie durch Urkunden zu erbringen. Andere Beweismittel werden nur ausnahmsweise, unter den Voraussetzungen von Art. 254 Abs. 2 ZPO, zugelassen. Damit ist klar, dass der Urkundenbeweis im summarischen Verfahren das im Vor- dergrund stehende Beweismittel darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_240/2021 vom 23. März 2022 E. 3.2 m.V.a. BGE 145 III 160 E. 5.1; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 17 158 vom 17. September 2018 E. 2). 1.8. Im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen gilt das Beweismass des Glaubhaftmachens (vgl. Art. 261 Abs. 1 ZPO). Es braucht somit nicht die volle Über- zeugung des Gerichts vom Vorhandensein der behaupteten Tatsachen herbeige- führt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 142 II 49 E. 6.2, 140 III 610 E. 4.1, 130 III 321 E. 3.3, 120 II 393 E. 4c). Die gesuchsgegnerische Partei kann das Glaubhaftmachen der gesuchstellenden Partei zerstören, indem sie ihrerseits glaubhaft macht, dass der Anspruch nicht besteht. Massgebend bleibt aber auch insoweit, ob sich der geltend gemachte Anspruch nach einer summari- 10 / 31 schen Prüfung der Tat- und Rechtsfragen gestützt auf die Vorbringen beider Par- teien als aussichtslos erweist (PKG 2015 Nr. 3 E. 5 m.w.H.; vgl. BGE 132 III 83 E. 3.2). 1.9. Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Voraussetzungen der Berücksichtigung jedes neuen Vorbringens und jedes neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft (vgl. BGE 143 III 42 E. 4.1; SPÜHLER, a.a.O., Art. 317 N. 6 ff., je m.w.H.). Neue Anträge sind im Rechtsmittelverfahren nur unter den ein- geschränkten Voraussetzungen einer Klageänderung gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig. Demnach müssen einerseits die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ge- geben sein und müssen die neuen Anträge sich anderseits auf neue Tatsachen und/oder Beweismittel stützen (vgl. SPÜHLER, a.a.O., Art. 317 N. 14 ff. m.w.H.).
  24. Vorinstanzlicher Entscheid 2.1. Die Vorinstanz hielt bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 1 des Massnahmege- suchs der Berufungsbeklagten (Ausweisung des Berufungsklägers aus der gemein- sam bewohnten Wohnung) im Wesentlichen fest, dass hinsichtlich der durch die Berufungsbeklagte erhobenen und vom Berufungskläger bestrittenen Vorwürfe Be- hauptung gegen Behauptung stehe. Es lägen keine ärztlichen Gutachten oder Be- richte vor, welche die (eher allgemein und wenig genau formulierten) Behauptungen der Berufungsbeklagten stützen würden. Demgegenüber sei zu berücksichtigen, dass die Kantonspolizei Graubünden zwei Ausweisungsverfügungen aufgrund häuslicher Gewalt erlassen habe. Hingegen sei kein polizeilicher Gewahrsam an- geordnet und keine Untersuchungshaft anbegehrt worden. Damit würden Anhalts- punkte für eine gewisse häusliche Gewalt, nicht aber für mehr, bestehen. Insgesamt seien die Ausführungen der Berufungsbeklagten wohl als zumindest glaubhaft ein- zustufen. Die Ausführungen des Berufungsklägers vermöchten die als glaubhaft zu erachtenden Tatsachen nicht zu entkräften. Angesichts dieser Umstände sei es der Berufungsbeklagten unzumutbar, einen Zutritt des Berufungsklägers zur gemeinsa- men Wohnung zu dulden. Ein Rechtfertigungsgrund sei nicht auszumachen. Dem Berufungskläger sei es zumutbar, eine eigene Wohnung zu finden und zu finanzie- ren. Auch sei es ihm nötigenfalls zumutbar, vorübergehend auf alternative Un- terkünfte (wie beispielsweise ein Hotel) zurückzugreifen oder bei seiner Schwester oder seinem volljährigen Sohn, welche beide im Kanton Graubünden wohnhaft 11 / 31 seien, Unterkunft zu finden. Demnach sei der Berufungskläger aus der gemeinsam bewohnten Wohnung auszuweisen (act. B.1, E. 2.9). 2.2. In Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 des Gesuchs der Berufungsbe- klagten (Kontakt- und Annäherungsverbot) erwog die Vorinstanz, es erscheine zu- mindest glaubhaft, dass die Berufungsbeklagte über längere Zeit der sexuellen Ge- walt des Berufungsklägers ausgesetzt gewesen sein könnte, weshalb eine Gefähr- dung ihrer körperlichen Unversehrtheit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Das beantragte Kontakt- und Annäherungsverbot sei geeignet, die Gefahr allfälliger Übergriffe wirksam abzuwenden. Zudem seien keine milderen Massnah- men ersichtlich, um die Sicherheit der Berufungsbeklagten zu gewährleisten. Schliesslich sei die Anordnung auch verhältnismässig, zumal das Schutzinteresse der Berufungsbeklagten schwerer wiege als das Interesse des Berufungsklägers, sich in ihrer Nähe aufzuhalten oder mit ihr in Kontakt zu treten. Demnach sei dem Berufungskläger zu verbieten, mit der Berufungsbeklagten Kontakt aufzunehmen oder sich ihr mehr als 50 Meter zu nähern, wobei das Kontaktverbot auch in Bezug auf die Kontaktaufnahme über Dritte, insbesondere die Söhne der Berufungsbe- klagten, gelte (act. B.2, E. 2.10).
  25. Rügen des Berufungsklägers 3.1. Verletzung des Beweismasses 3.1.1. Der Berufungskläger bemängelt, dass die Vorinstanz sich ausschliesslich auf die Behauptungen der Berufungsbeklagten gestützt habe. Es bestehe kein objekti- ves Beweiselement. So sei keine Befragung der Kinder der Berufungsbeklagten er- folgt und lägen auch kein Gutachten, keine medizinischen Aufzeichnungen und keine unabhängigen Zeugenaussagen vor. Damit seien die Behauptungen der Be- rufungsbeklagten unbewiesen geblieben. Diesen dürfe nicht mehr Gewicht beige- messen werden als seinen eigenen Aussagen. Es stehe "Wort gegen Wort" (vgl. act. A.1 [65], II. u. II.1). 3.1.2. Die Berufungsbeklagte hält dagegen, dass die Vorinstanz das Gelingen der Glaubhaftmachung anhand der vorgebrachten Argumente (insbesondere zweima- lige Entfernung des Berufungsklägers aus der Wohnung wegen häuslicher Gewalt und Erstattung einer Strafanzeige wegen Vergewaltigung) korrekt bewertet habe. Ihre Schutzbedürftigkeit sei ausreichend glaubhaft gemacht (act. A.4 [65], III.4). 3.1.3. Der Berufungskläger macht sinngemäss eine Verletzung des Beweismasses geltend. In diesem Zusammenhang ist er zunächst daran zu erinnern, dass im vor- liegenden Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen das (reduzierte) Beweis- 12 / 31 mass des Glaubhaftmachens gilt, weshalb keine volle Überzeugung des Gerichts von den durch die gesuchstellende Partei behaupteten Tatsachen verlangt wird, sondern es ausreicht, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die aufgestellten Behauptungen spricht (vgl. vorstehend E. 1.8). Wie bereits erwähnt, hielt die Vor- instanz fest, dass die Ausführungen der Berufungsbeklagten insgesamt zumindest glaubhaft erscheinen würden und die Behauptungen des Berufungsklägers nicht ausreichten, um die als glaubhaft erachteten Tatsachen zu entkräften. Dabei berücksichtigte sie insbesondere die zwei polizeilichen Ausweisungsverfügungen gegen den Berufungskläger wegen mutmasslicher häuslicher Gewalt gegenüber der Berufungsbeklagten (act. B.1, E. 2.9). Der Berufungskläger legt nicht dar, was die Vorinstanz bei ihrer Würdigung und Beurteilung unberücksichtigt gelassen ha- ben soll oder inwiefern der daraus gezogene Schluss der Vorinstanz unzutreffend wäre. Insbesondere zeigt er nicht auf, wodurch er die (glaubhaften) Behauptungen der Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren entkräftet haben will. Allein der vom Berufungskläger vorgebrachte Umstand, dass er die Behauptungen der Berufungsbeklagten in Abrede stelle und mithin eine "Aussage gegen Aussage"- Situation vorliege, ist hierfür nicht ausreichend. Insgesamt setzt der Berufungsklä- ger sich damit nicht hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander re- spektive zeigt keine Verletzung des Beweismasses auf. 3.1.4. Wenn sich der Berufungskläger auf eine fehlende Anhörung der Kinder der Berufungsbeklagten, ein fehlendes Gutachten, fehlende ärztliche Berichte und feh- lende unabhängige Zeugenaussagen beruft, übersieht er, dass die Beweismittel im Summarverfahren gemäss den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 1.7) grundsätz- lich beschränkt sind. Demnach wären jedenfalls die Durchführung von Einvernah- men oder die Einholung eines Gutachtens nur in einem – vorliegend prima facie nicht gegebenen – Ausnahmefall möglich. Zum Vorwurf des fehlenden ärztlichen Berichts ist dem Berufungskläger entgegenzuhalten, dass im vorinstanzlichen Ver- fahren ein Arztbericht des Frauenarztes vom 29. April 2025 eingereicht wurde, wel- cher zumindest belegt, dass sich die Berufungsbeklagte veranlasst sah, nach dem behaupteten sexuellen Übergriff ihren Arzt aufzusuchen (RG-act. II/11 [437]). So- dann ist es bei Vorwürfen häuslicher Gewalt häufig, dass sich (lediglich) die Aussa- gen der beiden betroffenen Parteien gegenüberstehen und das Gericht in erster Linie diese zu würdigen hat. Der Umstand, dass daneben allenfalls keine weiteren (objektiven) Beweise für die vorgebrachten Behauptungen bestehen, ist der Glaub- haftigkeit einer überzeugend erscheinenden Darstellung mithin nicht zwingend ab- träglich. In casu hat die Vorinstanz, wie bereits ausgeführt wurde, die Aussagen der Berufungsbeklagten als glaubhaft gewürdigt und durfte, grundsätzlich auch ohne weitere Beweismittel, darauf abstellen. Im Übrigen hat sie nach dem Gesagten ne- 13 / 31 ben den Aussagen der Berufungsbeklagten auch die zwei polizeilichen Auswei- sungsverfügungen gegen den Berufungskläger wegen mutmasslicher häuslicher Gewalt als objektive Anhaltspunkte berücksichtigt. Anlässlich der Vorfälle, die zur Ausweisung führten, hat die Berufungsbeklagte zudem Strafantrag bzw. Strafan- zeige gegen den Berufungskläger erstattet (RG-act. II/10 [437]). 3.1.5. Aus den in der Berufungsschrift zitierten Bundesgerichtsentscheiden vermag der Berufungskläger ebenso wenig etwas zu seinen Gunsten abzuleiten wie aus dem Verweis auf seine Grundrechte. Schliesslich ist die Berufung auf die Un- schuldsvermutung im vorliegenden Zivilverfahren, welches keinen Sanktionscha- rakter aufweist, unbehelflich. Insgesamt gelingt es dem Berufungskläger nicht, eine Verletzung des Beweismasses durch die Vorinstanz darzutun. 3.2. Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes 3.2.1. Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz vor, den Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit nicht beachtet und keine milderen Massnahmen geprüft zu haben (act. A.1 [65], II.2). 3.2.2. Die Berufungsbeklagte macht geltend, die angeordneten Schutzmassnah- men seien begründbar, geeignet und verhältnismässig. Die Vorinstanz habe die Verhältnismässigkeit bzw. Zumutbarkeit der Massnahmen korrekt abgewogen. Ihre Schutzbedürftigkeit sei dargetan und die angeordneten Massnahmen seien dem Berufungskläger zumutbar (act. A.4 [65], III.4 f.). 3.2.3. Die zu treffenden Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 28b ZGB müssen verhältnismässig sein, da mit deren Anordnung in grundrechtlich geschützte Positi- onen eingegriffen wird. Das Gericht hat diejenige Massnahme anzuordnen, die für die verletzte Person genügend wirksam und für die verletzende Person am wenigs- ten einschneidend ist (BGE 144 III 257 E. 4.1; BÜCHLER, in: Kren Kostki- ewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches Zivilgesetz- buch, 4. Aufl. 2021, Art. 28b N. 3; MEILI, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 28b N. 7 m.w.H.). Wie bereits in der Verfügung vom 24. Juli 2025 (act. F.1 [65]) ausgeführt, hat entgegen der Ansicht des Berufungsklägers bei vorsorglichen Massnahmen indessen grundsätzlich keine Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinne einer Interessenabwägung zu erfolgen. Es ist somit nicht erforderlich, dass der zu befürchtende Nachteil der gesuchstellenden Partei gewichtiger oder wahrscheinlicher ist als jener Nachteil, welcher der Gegen- partei im Falle der Anordnung der vorsorglichen Massnahmen droht (BGE 139 III 86 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 4A_427/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 5.1; Ver- 14 / 31 fügung des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 22 36 vom 25. Oktober 2022 E. 3; SPRECHER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schwei- zerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 261 N. 10). Allerdings hat die Vor- instanz die Interessen des Berufungsklägers, wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 2), vorliegend gleichwohl miteinbezogen. So ging sie in Zusammenhang mit der Woh- nungsausweisung auf das Wohninteresse des Berufungsklägers ein und stellte fest, dass er über alternative Wohnmöglichkeiten verfüge. Hinsichtlich des Kontakt- und Annäherungsverbots berücksichtigte die Vorinstanz sodann das Interesse des Be- rufungsklägers, sich in der Nähe der Berufungsbeklagten aufzuhalten oder mit ihr in Kontakt zu treten, gewichtete dieses jedoch als weniger schwerwiegend als das Schutzinteresse der Berufungsbeklagten. 3.2.4. Mildere Massnahmen hat die Vorinstanz zu Recht als untauglich erachtet. Die vom Berufungskläger genannte Alternative einer stundenweisen Beschränkung ist bei den vorliegend angeordneten Schutzmassnahmen (Wohnungsausweisung, Kontakt- und Annäherungsverbot) ungeeignet und würde den angestrebten Schutz vereiteln, zumal das zu unterbindende Verhalten keinen Bezug zu gewissen Tages- zeiten aufweist, sondern jederzeit auftreten kann. Eine stundenweise Beschränkung wäre einzig für ein Orts- bzw. Rayonverbot denkbar und sinnvoll (vgl. BÜCHLER, a.a.O., Art. 28b N. 7 m.w.H.); ein solches wurde in casu jedoch nicht ausgesprochen (vgl. act. B.1, E. 2.11). Der Berufungskläger nennt eine bedingte Massnahme als weitere mildere Möglichkeit. Bei vorsorglich angeordneten Schutzmassnahmen handelt es sich insoweit um bedingte Massnahmen, als diese nur befristet gelten (vgl. Art. 268 Abs. 2 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_288/2012 vom 9. Okto- ber 2012 E. 1.2 [nicht publiziert in BGE 138 III 728]). Vorliegend ist der Berufungs- beklagten Frist bis zum 2. Dezember 2025 zur Einreichung der Klage angesetzt worden (act. B.1, Dispositivziff. 7). Reicht sie innert dieser Frist keine Klage ein, fallen die vorsorglich ausgesprochenen Verbote dahin. Es handelt sich also um be- dingte Massnahmen, was der Berufungskläger übersehen hat. 3.2.5. Die Rüge des Berufungsklägers betreffend Verletzung des Verhältnismässig- keitsgrundsatzes erweist sich nach dem Gesagten jedenfalls als unbegründet. Im Übrigen ist das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung oder eines Ermittlungs- verfahrens mit Haftmassnahmen für die Anordnung von Schutzmassnahmen nach Art. 28b ff. ZGB entgegen der Annahme des Berufungsklägers nicht massgebend. In diesem Zusammenhang angemerkt sei, dass ein Strafverfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die körperliche und sexuelle Integrität pendent ist (vgl. RG-act. II/10 [437]). 3.3. Auswirkungen der Massnahmen in persönlicher und beruflicher Hinsicht 15 / 31 3.3.1. Der Berufungskläger bringt – teils wiederum unter Berufung auf das Verhält- nismässigkeitsprinzip – vor, die angeordneten vorsorglichen Massnahmen würden drastische persönliche und wirtschaftliche Folgen für ihn zeitigen. Er habe den Zu- gang zu sich in der Wohnung befindlichen Dokumenten und Geschäftssystemen verloren, es würden zusätzliche Unterkunftskosten anfallen (obwohl er zur Zahlung der Miete beitrage), sein Ansehen und die familiären Beziehungen seien geschä- digt, die Kommunikation mit den Kindern sei eingeschränkt und er könne ein im Miteigentum stehendes Fahrzeug nicht nutzen. Im Übrigen sei es ihm entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht zuzumuten, bei seinem Sohn zu wohnen, zumal dieser mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin zusammenlebe. Auch eine Unter- kunft bei seiner in O.2._____ wohnhaften Schwester komme nicht in Frage, da er von dort aus seine berufliche Tätigkeit als Busfahrer in O.1._____ nicht ausüben könne (act. A.1, II.4). 3.3.2. Die Berufungsbeklagte stellt den durch den Berufungskläger geltend ge- machten schweren Schaden durch die angeordneten Schutzmassnahmen in Ab- rede. Weder die Ausgaben für den behaupteten Hotelaufenthalt noch ein Stellen- verlust bzw. die Unmöglichkeit seiner Arbeit seien belegt. Es sei davon auszugehen, dass er bei seiner Schwester Unterschlupf gefunden habe und über die Möglichkeit verfüge, seiner Arbeit unverändert nachzugehen. Die Mietkosten der Wohnung (inkl. Nebenkosten) würden seit der Ausweisung durch sie alleine getragen. Es exis- tiere kein sich im Miteigentum der Parteien befindliches Fahrzeug, von dessen Nut- zung der Berufungskläger ausgeschlossen wäre. Auch sonst seien keine drasti- schen materiellen oder persönlichen Folgen für den Berufungskläger ersichtlich bzw. dargelegt worden (vgl. act. A.4 [65], III.5). 3.3.3. Dass es sich vorliegend um für den Berufungskläger einschneidende Mass- nahmen handelt, wird nicht in Abrede gestellt. Allerdings vermögen die vorgebrach- ten Argumente, sofern sie denn zutreffen, nichts an der Rechtmässigkeit der (vor- sorglich) angeordneten Schutzmassnahmen zu ändern. Den berufungsklägerischen Einwänden ist entgegenzuhalten, dass dem Berufungskläger gestattet wurde, seine persönlichen Gegenstände aus der Wohnung abzuholen (vgl. act. B.1, Dispositiv- ziff. 6), wozu auch die erwähnten Dokumente und Geschäftssysteme gehören. In Bezug auf die Unterkunftskosten hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Beru- fungskläger als Busfahrer in O.1._____ erwerbstätig sei und nach eigenen Angaben ein Unternehmen in O.3._____ führe. Damit verfüge er über die finanziellen Mittel, um eine eigene Wohnung zu finanzieren, zumal die Berufungsbeklagte erklärt habe, die vormals gemeinsame Wohnung alleine übernehmen zu wollen und den Mietzins selbst zu bezahlen (act. B.1, E. 2.9). Für Letzteres spricht, dass gegenüber der Ver- 16 / 31 mieterschaft offenbar eine Vertragsänderung beantragt und um Entlassung des Be- rufungsklägers aus dem Mietverhältnis ersucht worden ist (vgl. RG-act. II/22 [437]) und die Berufungsbeklagte zudem Belege für die Zahlung der vollen Miete der Mo- nate Juni und Juli 2025 von ihrem Privatkonto einreichte (vgl. RG-act. II/24 [437]; act. C.3 [65]). Selbst wenn die Ausweisung aus der Wohnung Mehrkosten für den Berufungskläger zur Folge haben sollte – welche im Übrigen weder näher beziffert noch belegt werden –, wäre dies kein Grund für eine Aufhebung der Massnahmen. Sodann wendet sich der Berufungskläger nicht gegen die vorinstanzliche Feststel- lung, wonach er sich eine eigene Wohnung oder alternativ auch eine Unterkunft in einem Hotel leisten könne. Was den Hinweis der Vorinstanz anbelangt, wonach er allenfalls bei seiner Schwester oder seinem volljährigen Sohn unterkommen könne, so kann der Berufungskläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit dies für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht in Frage kommt, ist es ihm nach dem soeben Gesagten bzw. gemäss der unbestritten gebliebenen Feststel- lung der Vorinstanz möglich und zumutbar, eine eigene Wohnung zu suchen oder temporär in einem Hotel oder einer vergleichbaren Unterkunft unterzukommen. Was schliesslich die angeblichen weiteren persönlichen und finanziellen Auswirkungen der Schutzmassnahmen betrifft, so bleiben die entsprechenden Ausführungen des Berufungsklägers pauschal und wenig konkret, weshalb darauf nicht weiter einzu- gehen ist. Im Übrigen ist die vom Berufungskläger angeführte Rechtsprechung vor- liegend nicht einschlägig. 3.4. Kontaktverbot gegenüber dem Sohn der Berufungsbeklagten 3.4.1. Der Berufungskläger rügt die als unverhältnismässig erachtete Ausdehnung des Kontaktverbots in Bezug auf den volljährigen Sohn der Berufungsbeklagten – dies unter anderem unter Verweis auf seine Persönlichkeitsrechte, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Legalitätsprinzip, den Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatz und die Unschuldsvermutung – und beantragt dessen Aufhebung (act. A.1, II.5). 3.4.2. Die Berufungsbeklagte lässt ausführen, die Ausweitung des Kontaktverbotes auf Dritte, insbesondere auf ihre Kinder, bezwecke ihren Schutz, indem der Beru- fungskläger über die Kinder keinen Zugriff auf sie bzw. keinen Kontakt zu ihr erhal- ten solle (act. A.4 [65], III.4). 3.4.3. Entgegen dem, was der Berufungskläger anzunehmen scheint, ist im ange- fochtenen Entscheid lediglich ein Kontaktverbot gegenüber der Berufungsbeklagten (nicht aber etwa gegenüber ihren Kindern) angeordnet worden. Unter das Verbot fällt auch eine Kontaktaufnahme mit der Berufungsbeklagten über Dritte, so insbe- 17 / 31 sondere über deren Söhne (vgl. act. B.1, Dispositivziff. 3). Dies bedeutet, dass der Berufungskläger nicht über die Söhne und damit indirekt Kontakt zur Berufungsbe- klagten aufnehmen darf. Ein Kontakt mit den Söhnen selbst ist ihm aber nicht ver- wehrt, solange er sich von der vormals gemeinsamen Wohnung respektive der Be- rufungsbeklagten fernhält und nicht über die Söhne den Kontakt zu ihr sucht. Man- gels Beschwer ist auf den Antrag des Berufungsklägers nicht einzutreten.
  26. Weitere Anträge des Berufungsklägers 4.1. Der Berufungskläger beantragt, vorübergehend von der Zahlung der Miete für die gemeinsame Wohnung befreit zu werden, solange er gerichtlich daran ge- hindert sei, dort zu wohnen (vgl. act. A.1 [65], I. i.f.; ferner auch act. A.1 [65], III.2). Der genannte Antrag wird in der Berufung mit keinem Wort begründet, weshalb dar- auf mangels Begründung nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 1.5.1). Ferner hat die Vorinstanz in Zusammenhang mit der Zumutbarkeit für den Berufungskläger, die gemeinsame Wohnung vorsorglich zu verlassen, lediglich festgehalten, dass die Berufungsbeklagte den Mietzins nach eigenen Angaben selbst bezahle und den Be- rufungskläger aus dem internen Mietvertragsverhältnis habe entlassen wollen (vgl. act. B.1, E. 2.9); ein Entscheid bezüglich Tragung des Mietzinses ist hingegen nicht getroffen worden. Die Frage nach der Leistung der Mietzinszahlungen bildete inso- weit nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und liegt mithin ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstands bzw. kann auch nicht Thema im Beru- fungsverfahren bilden. Schliesslich ist der Berufungskläger darauf hinzuweisen, dass die Berufungsbeklagte bereits im vorinstanzlichen Verfahren und nun erneut im Berufungsverfahren erklärt hat, den gesamten Mietzins für die Wohnung alleine leisten zu wollen (vgl. RG-act. VII/1 [437]; act. A.4 [65], III.5), wobei entsprechende Zahlungen für die Monate Juni und Juli 2025 auch belegt sind (vgl. RG-act. II/24 [437]; act. C.3 [65]). 4.2. Zu den Anträgen des Berufungsklägers betreffend die Kostenregelung des angefochtenen Entscheids (vgl. act. A.1 [65], I.4 f. u. III.3) finden sich in der Beru- fung keine Ausführungen und es ergibt sich nicht, was der Berufungskläger konkret beanstandet bzw. welche Änderung des Kostenspruchs er erreichen will, ge- schweige denn, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid bezüglich der Kostenrege- lung fehlerhaft sein soll. Entsprechend kann auf diese Anträge nicht eingetreten werden (vgl. zur Kostenbeschwerde des Berufungsklägers nachfolgend E. 5.1 u. 7.2). 4.3. Der Berufungskläger beantragt weiter, eventualiter seien die Schutzmass- nahmen auf 10 Tage zu begrenzen und anschliessend sei eine sofortige Neubewer- 18 / 31 tung durchzuführen (vgl. act. A.1 [65], III.4). Ferner sei der Berufung eine teilweise aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. sei ihm die Rückkehr in die Wohnung bis zur endgültigen Entscheidung zu gestatten (vgl. act. A.1 [65], III.5). Weiter sei, falls erforderlich, seine Mitwirkung beim freiwilligen Verlassen der Wohnung für maximal weitere 10 oder 14 Tage zu registrieren (vgl. act. A.1 [65], III.6). Sämtliche erwähn- ten Anträge sind in der Berufung gänzlich unbegründet geblieben, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 1.5.1). Was den Antrag Ziffer III.4 anbelangt, so ist zu bemerken, dass es sich vorliegend ohnehin um vorsorgliche und somit zeitlich befristete Massnahmen handelt (vgl. vorstehend E. 3.2.4); Gründe, die für eine kürzere Befristung sprechen würden – die Befristung von Schutzmassnahmen sowie gegebenenfalls die Bestimmung deren Dauer liegt im pflichtgemässen Er- messen des Gerichts (vgl. BGE 144 III 257 E. 4.3.3) –, sind nicht ersichtlich und werden nach dem Gesagten auch nicht vorgebracht. Bereits in der prozessleitenden Verfügung vom 3. Juli 2025 (act. D.6 [65]) hatte die Vorsitzende der Ersten zivil- rechtlichen Kammer unter anderem festgehalten, dass auf einen allfälligen mit der Berufung gestellten Antrag um aufschiebende Wirkung (act. A.1 [65], III.4 u. III.5) mangels Begründung nicht eingetreten werden könne (vgl. für die wiederholten Ge- suche um aufschiebende Wirkung nachfolgend E. 5.5 u. E. 5.9). Was das Rechts- begehren Ziffer III.6 betrifft, so erschliesst sich im Übrigen nicht, was der Berufungs- kläger damit konkret beantragt. 4.4. Hinsichtlich der Rechtsbegehren auf Feststellung, dass sich die Berufungs- beklagte keiner psychologischen Beurteilung unterzogen habe (vgl. act. A.1 [65], III.7), sowie auf Warnung vor missbräuchlichem Gebrauch von Anschuldigungen (vgl. act. A.1 [65], III.8), wie auch in Bezug auf die als "weitere Anträge" bezeichne- ten Begehren um Anerkennung eines Klagerechts des Berufungsklägers bezüglich diverser Vorwürfe sowie um Ermächtigung des Berufungsklägers zur Einreichung einer Schadenersatz- und Genugtuungsklage hinsichtlich verschiedener Schädi- gungen (vgl. act. A.1 [65], III.9) fehlt wiederum jegliche Begründung. Die gestellten Begehren sind zudem teils unverständlich und liegen ausserhalb des vorinstanzli- chen Verfahrensgegenstands. Darauf ist nicht einzutreten. Gleiches gilt für den An- trag auf Feststellung eines Rechtsmissbrauchs (vgl. act. A.1 [65], III.9). Auch wenn der Berufungskläger hierzu kurze Ausführungen macht (vgl. act. A.1, II.3), so blei- ben diese pauschal und das Begehren demnach unzureichend begründet. Was im Übrigen die unter dem Titel des Rechtsmissbrauchs gemachten Ausführungen des Berufungsklägers anbelangt, wonach die Berufungsbeklagte in der Vergangenheit durch Vornahme einer Reise nach O.3._____ selbst gegen eine ähnliche Schutz- massnahme verstossen habe, was einen Widerspruch zwischen ihrer angeblichen Angst und ihrem tatsächlichen Verhalten aufzeige (act. A.1 [65], II.3), so sind diese 19 / 31 nicht nachvollziehbar. Die Berufungsbeklagte ist in ihrer Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt und kann sich aufhalten, wo sie möchte. Es erscheint abwegig, dass sie sich – wie der Berufungskläger offenbar meint – nur noch in der Wohnung auf- halten soll, zumal sie etwa auch einer Erwerbstätigkeit oder anderweitigen Verpflich- tungen nachzugehen hat. Entgegen dem Berufungskläger bestätigt der angefoch- tene Entscheid seine Behauptung auch keineswegs; vielmehr werden darin einzig seine im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten diesbezüglichen Parteivorbringen als solche wiedergegeben (vgl. act. B.1, E. 2.8 i.f.).
  27. Weitere Eingaben 5.1. Am 26. Juni 2025 (Poststempel) reichte der Berufungskläger eine als "Be- schwerde" bezeichnete Eingabe ein (act. A.2 [65]). Darin will er offenbar zusätzlich zur Berufung eine selbständige Beschwerde gemäss Art. 110 ZPO gegen die vor- instanzliche Kostenregelung erheben. Da der Berufungskläger den vorinstanzlichen Entscheid bereits hinsichtlich verschiedener Punkte mit Berufung angefochten hat, ist keine separate Kostenbeschwerde zu erheben. Eine solche ist aufgrund der ab- gelaufenen Rechtsmittelfrist aber ohnehin ausgeschlossen. Mangels Fristwahrung kann auf die neuen (Berufungs-)Anträge betreffend die vorinstanzliche Kostenrege- lung nicht eingetreten werden. Abgesehen von den neuen Vorbringen hinsichtlich des Kostenpunkts wiederholt der Berufungskläger in der Eingabe weitgehend die bereits in der Berufung gemachten Ausführungen. Diesbezüglich kann auf die vor- angehenden Erwägungen verwiesen werden. Teilweise enthält die Eingabe indes gewisse Ergänzungen im Vergleich zur Berufung. Der Berufungskläger ist daran zu erinnern, dass die Begründung der Berufung in der (fristgerecht eingereichten) Be- rufungsschrift zu erfolgen hat und eine nachträgliche Ergänzung ausgeschlossen ist (vgl. vorstehend E. 1.5.3). Damit kann die in der Eingabe vom 26. Juni 2025 erfolgte nachträgliche bzw. ergänzende Begründung der Berufung vorliegend nicht berücksichtigt werden. Mit der erwähnten Eingabe reichte der Berufungskläger auch diverse neue Beweismittel (act. B.11-B.13 [65]) ein, ohne sich zu den entsprechen- den Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO) zu äussern, wozu er jedoch verpflichtet gewesen wäre (vgl. vorstehend E. 1.9). Diese Noven können da- her keine Berücksichtigung finden. 5.2. Am 27. Juni 2025 reichte der Berufungskläger eine "ergänzende Stellung- nahme zur Berufung" ein (act. A.3 [65]). Darin stellt er verschiedene neue Anträge (insbesondere auf Aufhebung sämtlicher vorsorglicher Massnahmen sowie auf Feststellung, dass keine rechtlich relevante Gefährdungssituation vorliege) und stellt diverse neue Behauptungen auf (namentlich Vorbringen angeblich entlasten- der Tatsachen sowie Vorwurf von Persönlichkeitsrechtsverletzungen und digitaler 20 / 31 Manipulation durch die Berufungsbeklagte). Der Berufungskläger legt mit keinem Wort dar, inwiefern diese den (restriktiven) Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO entsprechen würden, weshalb sie als unzulässig zu erachten sind (vgl. E. 1.9). Auf die neuen Anträge ist folglich nicht einzutreten und die neuen Vor- bringen sind nicht zu berücksichtigen. Auch soweit der Berufungskläger in der ge- nannten Eingabe die Begründung seiner Berufung ergänzt, sind die entsprechen- den Ausführungen nach dem soeben Gesagten (vgl. E. 5.1) unbeachtlich und ist darauf somit nicht weiter einzugehen. Bezüglich der übrigen Ausführungen, welche Wiederholungen darstellen, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden. 5.3. Die Berufungsantwort der Berufungsbeklagten datiert vom 30. Juni 2025 (act. A.4 [65]). Soweit die Berufungsbeklagte darin zu den Rügen des Berufungs- klägers Stellung nimmt, wurde darauf im Rahmen der vorangehenden Erwägungen (vgl. E. 3.1 ff.) eingegangen. Mit ihrer Berufungsantwort reichte die Berufungsbe- klagte neu auch einen Bericht von Dr. med. E._____ vom 3. Juni 2025 ein (act. C.2 [65]) und bringt dazu Bemerkungen an (vgl. act. A.4 [65], III.4). Da die Berufung – entsprechend dem Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten (act. A.4 [65], I.1) – ohnehin abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann (vgl. vor- stehend E. 3 f. und nachfolgend E. 6), muss auf den Arztbericht an dieser Stelle nicht eingegangen werden, und zwar weder was die Zulässigkeit dessen (erstmali- gen) Vorbringens im Berufungsverfahren noch dessen Inhalt anbelangt. 5.4. Am 5. Juli 2025 reichte der Berufungskläger eine Stellungnahme zur Beru- fungsantwort der Berufungsbeklagten ein (act. A.5 [65]). Darin äussert er sich aus- führlich zu dem durch die Berufungsbeklagte eingereichten Arztbericht (vgl. act. A.5 [65], III.). Da die Berufung nach dem soeben Gesagten unabhängig von dem Bericht abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, das Ge- richt sich mithin für das vorliegende Urteil nicht auf diesen stützt, kann auch eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Vorbringen des Berufungsklägers un- terbleiben. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungskläger, soweit er der Beru- fungsbeklagten vorwirft, in ihrer Berufungsantwort selektiv und irreführend zu argu- mentieren bzw. systematisch Tatsachen zu verschweigen (act. A.5 [65], IV.). Ent- gegen dem, was der Berufungskläger anzunehmen scheint, ist die Berufungsbe- klagte nicht verpflichtet, sich in ihrer Berufungsantwort zu sämtlichen ihm relevant erscheinenden (behaupteten) Umständen zu äussern oder gar seine Sichtweise zu vertreten. Die entsprechenden Ausführungen des Berufungsklägers bleiben im Üb- rigen pauschal und wenig klar, weshalb sie keine genügende Begründung für seine Anträge auf Feststellung der Irreführung durch selektive Darstellung der Gegenpar- tei und auf Feststellung prozessualer Verstösse der Gegenpartei (vgl. act. A.5 [65], 21 / 31 V. f.) darstellen. Auf die genannten Anträge ist entsprechend nicht einzutreten. Ab- gesehen davon enthält die Eingabe des Berufungsklägers verschiedene neue bzw. ergänzende Vorbringen, die in keinem erkennbaren Bezug zu den in der Be- rufungsantwort gemachten Ausführungen stehen (vgl. act. A.5 [65], I. f.) und dem- nach prozessual unzulässig und somit unbeachtlich sind. Dasselbe gilt für die ver- spätet gestellten (und zudem nicht hinreichend begründeten) neuen Anträge auf mündliche Anhörung der volljährigen Kinder (vgl. dazu im Übrigen vorstehend E. 3.1.4) sowie auf Berücksichtigung verschiedener Belege (act. A.5 [65], V.-VII.). Was die Berücksichtigung von im vorliegenden Verfahren eingereichten Urkunden anbelangt, ist der Berufungskläger der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht sämtliche rechtzeitig und rechtsgenüglich in das Beru- fungsverfahren eingebrachten Beweismittel prüft, diese in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Zivilprozessordnung würdigt und gegebenenfalls in seine Entscheid- findung einbezieht. Hingegen verfügt der Berufungskläger über keinen Anspruch darauf, dass Beweismittel in seinem Sinne gewürdigt werden. Mit der erwähnten Eingabe reichte der Berufungskläger schliesslich auch diverse neue Beweismittel (act. B.14-B.24 [65]) ein. Dies betrifft namentlich zwei Arztzeugnisse, welche eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers attestieren (act. B.22 f. [65]). Das erste Zeugnis datiert vom 23. Juni 2025. Es handelt sich dabei somit um ein echtes Novum im Berufungsverfahren. Die betroffene Partei muss das Novum ohne Verzug geltend machen (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ), das heisst bei der ersten Gelegenheit, nachdem sie tatsächlich davon Kenntnis erhalten hat oder ihr die Kenntnisnahme möglich gewesen wäre (Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 20 75 vom 25. Juli 2022 E. 3.3 m.w.H.). In casu hätte der Beru- fungskläger das Zeugnis vom 23. Juni 2025 bereits mit seiner Eingabe vom 26. Juni 2025 (act. A.2 [65]) einreichen können und müssen. Die Einreichung erst mit seiner nächsten Eingabe vom 5. Juli 2025 erweist sich damit nicht mehr als unverzüglich. Da demnach das erste Arztzeugnis vom 23. Juni 2025 nicht rechtzeitig eingereicht und somit der geltend gemachte Umstand der Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklä- gers verspätet in den Prozess eingebracht wurde, kann auch das zweite Arztzeug- nis vom 2. Juli 2025 betreffend Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit (act. B.23 [65]) – welches für sich gesehen rechtzeitig eingereicht worden wäre – vorliegend nicht berücksichtigt werden. Auch die übrigen (unechten) Noven erweisen sich als un- zulässig und sind nicht zu berücksichtigen, zumal der Berufungskläger nicht begrün- det, inwiefern diesbezüglich die entsprechenden Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO) erfüllt wären (vgl. E. 1.9). Auch begnügt sich der Berufungskläger meist mit einem blossen Verweis auf die Beilage, was nach dem Dargelegten ungenügend ist (vgl. E. 1.5.1). 22 / 31 5.5. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 (act. A.6 [65]) ersuchte der Berufungskläger um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Der Antrag wurde mit prozessleiten- der Verfügung vom 24. Juli 2025 (act. F.1) abgewiesen. Es kann auf die Ausführun- gen in der genannten Verfügung verwiesen werden. 5.6. Am 26. Juli 2025 (Poststempel) reichte der Berufungskläger erneut eine "er- gänzende Stellungnahme" ein (act. A.7 [65]). Darin führt er aus, das Ziel der Stel- lungnahme sei, zu verhindern, dass die (seiner Ansicht nach unzutreffende) Argu- mentationslinie der Berufungsinstanz in der prozessleitenden Verfügung vom
  28. Juli 2025 betreffend aufschiebende Wirkung auch in der Hauptsache verfolgt werde. Daraus ergibt sich, dass es sich bei der Eingabe nach dem Willen des Be- rufungsklägers nicht um ein Rechtsmittel gegen die erwähnte prozessleitende Ver- fügung handeln soll, weshalb diese nicht zuständigkeitshalber an das Bundesge- richt übermittelt worden ist (vgl. Art. 48 Abs. 3 BGG). Die Zivilprozessordnung sieht grundsätzlich keine Möglichkeit für die Parteien vor, zu einer prozessleitenden Ver- fügung Stellung zu nehmen; vorbehalten bleiben selbstverständlich Fälle, in denen den Parteien das rechtliche Gehör gewährt werden soll oder sie sonst explizit zur Äusserung eingeladen werden. Dies war vorliegend nicht der Fall. Demnach ist auf die entsprechenden Ausführungen des Berufungsklägers in seiner Stellungnahme grundsätzlich nicht einzugehen. Soweit der Berufungskläger im Übrigen (sinn- gemäss) geltend macht, die angeordneten Schutzmassnahmen seien unverhältnis- mässig bzw. es seien mildere Massnahmen zu prüfen, die Schutzmassnahmen seien für ihn unzumutbar und das Beweismass sei verletzt worden, so kann auf die vorangehenden Erwägungen (vgl. E. 3.1 ff.) verwiesen werden. 5.7. Die Berufungsbeklagte reichte am 28. Juli 2025 eine Stellungnahme ein (act. A.8 [65]). Darin äussert sie sich im Wesentlichen zu den durch den Berufungs- kläger mit seiner Eingabe vom 26. Juni 2025 eingereichten Beweismitteln (vgl. act. B.10 ff. [65]) und verweist ansonsten auf ihre Berufungsantwort. Da die ge- nannten Beweismittel, wie bereits erwähnt wurde (vgl. E. 5.1) und wie auch von der Berufungsbeklagten zu Recht festgehalten wird (vgl. act. A.8 [65], III.2), verspätet vorgebracht wurden und mithin nicht zu berücksichtigen sind, kann darauf verzichtet werden, auf die diesbezüglichen Ausführungen der Berufungsbeklagten einzuge- hen. 5.8. Am 5. August 2025 reichte der Berufungskläger eine "abschliessende Stel- lungnahme" betreffend die Verfahren ZR1 25 65 und ZR1 25 70 ein (act. A.9 [65] = act. A.4 [70]). Hinsichtlich des Berufungsverfahrens (ZR1 25 65) wiederholt er darin teils bereits in früheren Eingaben erfolgte Ausführungen, nimmt zudem zu den Aus- führungen der Berufungsbeklagten betreffend die durch ihn eingereichten Belege 23 / 31 Stellung, macht aber auch neue Vorbringen. Was Erstere anbelangt, so kann auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen werden. Die fraglichen Beweismittel wurden nach dem Gesagten (vgl. E. 5.7) verspätet eingereicht, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsklägers nicht einzugehen ist. Da die neuen Vorbringen in der Eingabe klar verspätet sind, erübrigt sich grundsätzlich eine Auseinandersetzung damit. Einzig in Bezug auf den an die Gegenpartei ge- richteten Vorwurf der Verfahrensverzögerung rechtfertigt sich eine Bemerkung. So steht es der Berufungsbeklagten ohne Weiteres frei, Eingaben erst am letzten Tag der Frist postalisch einzureichen, wie nötigenfalls auch eine Fristerstreckung zu be- antragen. Entgegen dem Berufungskläger handelt es sich dabei nicht um eine vor- werfbare taktische Verzögerung, sondern um ein übliches prozessuales Vorgehen. Zudem übersieht er, dass er mehrfach vom Replikrecht Gebrauch gemacht und wie- derholt "ergänzende Stellungnahmen" eingereicht hat, seine Eingaben viele Wie- derholungen enthalten und er bis zum Schluss neue Anträge gestellt sowie neue Beweismittel vorgelegt hat, welche bereits zum einem früheren Zeitpunkt hätten vor- gebracht werden können. Dieses Vorgehen hat zu einer Verlängerung des Verfah- rens geführt. Die Berufungsbeklagte dagegen hat sich in ihren Eingaben jeweils kurz gehalten und den Prozessstoff nicht erweitert. 5.9. Mit Eingabe vom 16. September 2025 stellte der Berufungskläger ein erneu- tes Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. A.10 [65]), wobei er sich im Wesentlichen auf seit der abweisenden prozessleitenden Verfügung vom
  29. Juli 2025 eingetretene Entwicklungen bzw. veränderte Umstände sowie den Zeitablauf beruft. Am 30. September 2025 reichte der Berufungskläger eine als "Dringlichkeitsgesuch und Rüge wegen Rechtsverzögerung" betitelte Eingabe ein (act. A.11 [65]), worin er die Berufungsinstanz um eine zeitnahe Behandlung seines (erneuten) Antrags auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht und das Ergreifen einer Rechtsverweigerungsbeschwerde androht. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Oktober 2025 (act. F.2 [65]) wies die Vorsitzende der Ersten zi- vilrechtlichen Kammer das Gesuch des Berufungsklägers um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung ab. Für die Begründung kann auf die genannte Verfügung verwiesen werden.
  30. Fazit Berufung (ZR1 25 65) Die Rügen des Berufungsklägers am vorinstanzlichen Entscheid verfangen alle- samt nicht, soweit seine Berufung überhaupt ausreichend begründet ist. Entspre- chend sind seine (sinngemässen) Rechtsbegehren auf Aufhebung der Wohnungs- ausweisung (vgl. act. A.1 [65], I.1 u. III.1 Punkt 1) und auf Aufhebung des Annähe- rungsverbots gegenüber der Berufungsbeklagten (vgl. act. A.1 [65], I.2 u. III.1 24 / 31 Punkt 2) abzuweisen. Auf die Anträge betreffend Aufhebung des Kontaktverbots ge- genüber dem Sohn der Berufungsbeklagten (vgl. act. A.1 [65], I.3 u. III.1 Punkt 3), Neuregelung der Kostenfolgen (vgl. act. A.1 [65], I.4 f. u. III.3), Mietzinsbefreiung (vgl. act. A.1 [65], I. i.f. u. III.2), zeitliche Begrenzung der Massnahmen und sofortige Neubewertung (vgl. act. A.1 [65], III.4), Registrieren der Mitwirkung beim freiwilligen Verlassen der Wohnung für maximal weitere 10 oder 14 Tage (vgl. act. A.1 [65], III.6), Feststellung, dass sich die Berufungsbeklagte keiner psychologischen Beur- teilung unterzogen habe (vgl. act. A.1 [65], III.7), Warnung vor missbräuchlichem Gebrauch von Anschuldigungen (vgl. act. A.1 [65], III.8) sowie auf die als "weitere Anträge" bezeichneten Begehren (vgl. act. A.1 [65], III.9) ist nicht einzutreten. Zu- sammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die in seinen weiteren Eingaben gestellten Anträge des Berufungsklägers (vgl. act. A.2 f., act. A.5, act. A.7, act. A.9 [alle 65]) kann ebenfalls nicht eingetreten werden.
  31. Kostenbeschwerde 7.1. Erstinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz ging von einem Unterliegen des Beschwerdegegners im Umfang von 60% und einem solchen der Beschwerdeführerin im Umfang von 40% aus. Sie er- wog, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren 4 teilweise und mit ihren Rechtsbegehren 1 und 2 voll obsiegt habe, während sie hinsichtlich des Rechtsbegehrens 3 vollständig unterlegen sei, wobei die Rechtsbegehren 3 und 4 im Vergleich zu den Rechtsbegehren 1 und 2 von untergeordneter Bedeutung seien. Das Rechtsbegehren 5 sei hinsichtlich der Ermittlung des Verfahrensaus- gangs unbeachtlich. Gemäss der Methode der Quoten- bzw. Bruchteilsverrechnung habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von 20% zu leisten. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mache einen Aufwand von CHF 3'591.10 geltend, was angemessen erscheine. Entsprechend habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 718.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen (act. B.1, E. 3.5 f. u. E. 3.8 f.). 7.2. Vorbemerkung Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 5.1), erhob der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 26. Juni 2025 (act. A.2 [65]) im Verfahren ZR1 25 65 eine separate Kostenbe- schwerde gemäss Art. 110 ZPO gegen die erstinstanzliche Kostenregelung. Darauf kann nach dem Gesagten mangels Fristwahrung nicht eingetreten werden. Die 25 / 31 nachfolgenden Ausführungen beziehen sich demnach einzig auf die Kostenbe- schwerde der Beschwerdeführerin (ZR1 25 70). 7.3. Rüge der Beschwerdeführerin 7.3.1. Mit Kostenbeschwerde vom 20. Juni 2025 (act. A.1 [70]) verlangt die Be- schwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'603.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.). Sie wirft der Vorinstanz vor, das Obsiegen und Unterliegen der Parteien unvollständig und nicht korrekt ermittelt zu haben. Der angefochtene Entscheid betreffe zwei vereinigte, kostenmässig ge- trennt berücksichtigte Verfahren. Die Vorinstanz habe das Unterliegen des Be- schwerdegegners (und damit ihr Obsiegen) betreffend dessen Antrag auf Aufhe- bung der polizeilichen Ausweisung sowie sein Begehren um vorsorgliche Ausset- zung der Wegweisung nicht berücksichtigt. Auch sei nicht in die Bewertung einge- flossen, dass sie mit ihrem superprovisorischen Antrag grösstenteils bzw. zu 80% durchgedrungen sei. Unter weiterer Berücksichtigung des Obsiegens und Unterlie- gens betreffend die Rechtsbegehren 1 bis 4 ihres Gesuchs sowie unter Vornahme einer angemessenen Gewichtung ergebe sich ein Obsiegen der Beschwerdeführe- rin von insgesamt 86.25% und ein solches des Beschwerdegegners von 13.75%, weshalb sie gemäss Quoten- bzw. Bruchteilsverrechnungsmethode Anspruch auf eine Parteientschädigung im Umfang von 72.5% bzw. in Höhe von CHF 2'603.00 habe. 7.3.2. Mit seiner Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2025 (act. A.2 [70]) verlangt der Beschwerdegegner neben der vollumfänglichen kostenpflichtigen Abweisung der gegnerischen Beschwerde und der Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Rege- lung der Parteientschädigung die Berücksichtigung des Umstands, dass er sich selbst vertreten und keine Parteientschädigung geltend gemacht habe, sowie die Aussetzung einer allfälligen neuen Regelung bis zum rechtskräftigen Entscheid des Obergerichts (act. A.2 [70], III.). Er bringt vor, das vorliegende Verfahren betreffe ausschliesslich superprovisorische und vorsorgliche Massnahme. Es liege mithin noch keine abschliessende Beurteilung vor bzw. der Hauptsacheentscheid stehe noch aus. Ausserdem habe er den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung ange- fochten. Entsprechend erweise sich eine (neue) Kostenverteilung zum jetzigen Zeit- punkt als verfrüht bzw. unzulässig. Der Beschwerdegegner führt weiter aus, sich im vorliegenden Verfahren selbst vertreten und keine Parteientschädigung geltend ge- macht zu haben, was zu einer Kosteneinsparung geführt habe und bei der Kosten- verteilung zu berücksichtigen sei. Im Übrigen bezeichnet er die durch die Vorinstanz vorgenommene Kostenverteilung als korrekt. Schliesslich betont er, dass die frei- 26 / 31 willige Übergabe der Wohnungsschlüssel durch ihn nicht als Obsiegen der Be- schwerdeführerin gewertet werden könne (act. A.2 [70]), II.). 7.3.3. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Stellungnahme vom 28. Juli 2025 (act. A.3 [70]) zu den Ausführungen des Beschwerdegegners und weist diese darin in ihrer Gesamtheit als unzutreffend zurück. Die in sich widersprüchlichen Rechts- begehren des Beschwerdegegners – zwischen seinen Anträgen 2 und 4 bestehe ein offener Widerspruch – seien unter Kostenfolge abzuweisen. 7.3.4. In seiner Stellungnahme vom 5. August 2025 (act. A.4 [70] = act. A.9 [65]) führt der Beschwerdegegner in Bezug auf das Verfahren ZR1 25 70 aus, dass vor- liegend gemäss Art. 114 ZPO keine Gerichtskosten erhoben werden dürften, zumal die Berechtigung des ausgesprochenen Verbots weiterhin strittig sei und ausser- dem lediglich eine superprovisorische Anordnung vorliege. Im Übrigen stellt er die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Abrede bzw. bezeichnet diese als wider- sprüchlich (act. A.4 [70], 8.). 7.4. Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz 7.4.1. Im Sinne einer Vorbemerkung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zwei vorinstanzlichen Verfahren Proz. Nr. 135-2025-430 (Beschwerdeverfahren betref- fend Aufhebung der polizeilichen Ausweisungsverfügung vom 20. Mai 2025) und Proz. Nr. 135-2025-437 (Verfahren betreffend Anordnung vorsorglicher Schutz- massnahmen gemäss Art. 28b ZGB) zwar vereinigt wurden, die Vorinstanz die auf die beiden Verfahren entfallenden Gerichtskosten jedoch separat auswies (vgl. act. B.1, E. 3.4; vgl. auch act. A.1 [70], III.3). So setzte sie die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'000.00 und jene für das Verfahren betref- fend vorsorgliche Massnahmen (inkl. Kosten für den superprovisorischen Ent- scheid) auf insgesamt CHF 1'750.00 fest. Bei der Verteilung der Kosten nahm die Vorinstanz indes keine Unterscheidung zwischen den beiden Verfahren vor. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, hätten die Kosten des Massnahmeverfahrens im vorinstanzlichen Entscheid noch nicht endgültig verlegt werden dürfen (vgl. E. 7.4.3), jene des Beschwerdeverfahrens hingegen schon (vgl. sogleich E. 7.4.2). Demnach sind die Kosten der beiden eingeleiteten Verfahren separat zu verlegen. Dies gilt hinsichtlich der gesamten Prozesskosten, also sowohl der Ge- richtskosten als auch der Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO). 7.4.2. Was das Beschwerdeverfahren (Proz. Nr. 135-2025-430) anbelangt, so ist kein weiteres (Prosequierungs-)Verfahren vorgesehen. Über die entsprechenden vorinstanzlichen Prozesskosten ist mithin definitiv zu entscheiden. Die Gerichtskos- 27 / 31 ten in Höhe von CHF 1'000.00 sind dem Beschwerdegegner (dem Beschwerdefüh- rer im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren), welcher mit seiner Beschwerde be- treffend Aufhebung der polizeilichen Ausweisungsverfügung vollumfänglich unterle- gen ist (vgl. act. B.1, Dispositivziff. 1), aufzuerlegen. Es sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen, zumal der Beschwerdegegner nach dem Gesagten unterle- gen ist und der vorinstanzlich angefallene Aufwand der Beschwerdeführerin sich, soweit ersichtlich, ausschliesslich auf das Massnahmeverfahren bezieht (vgl. RG-act. VI/2 [437]). 7.4.3. Zu befinden ist noch über die Kosten des vorinstanzlichen Massnahmever- fahrens (Proz. Nr. 135-2025-437). Gemäss Art. 104 Abs. 3 ZPO kann über die Pro- zesskosten vorsorglicher Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden werden, wobei es dem Gericht auch erlaubt ist, die Kostenverteilung im vorausge- henden Massnahmeentscheid vorzunehmen. Der Gesetzgeber hatte mit dieser Re- gelung offenbar insbesondere jene Fälle vorsorglicher Massnahmen im Auge, bei denen das Hauptverfahren bereits rechtshängig ist. In diesen Fällen liegt es im Er- messen des Massnahmegerichts, ob es die Kostenfolge direkt und endgültig oder als Teil der Gesamtkosten erst im Hauptentscheid regeln will, indem es einstweilen auf eine Kostenregelung vollständig verzichtet oder eine vorläufige Kostenregelung unter Vorbehalt einer anderen Verteilung im Hauptprozess trifft. Bei vor Rechtshän- gigkeit der Hauptsache angeordneten vorsorglichen Massnahmen kann indes we- der eine endgültige, unabhängig vom Hauptverfahren vorgenommene Regelung der Kostenfolgen noch ein vollständiger Verzicht auf eine Kostenregelung erfolgen. Art. 104 Abs. 3 ZPO bildet in solchen Fällen Grundlage für eine bloss vorläufige Kostenregelung unter Vorbehalt einer definitiven Verteilung im Hauptprozess (PKG 2018 Nr. 7 E. 4.2.1 u. 4.2.3, 2013 Nr. 22 E. 2b/aa u. 2c m.w.H.; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 25 24 vom 10. April 2025 E. 5.2; vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 13 205 vom 22. Juli 2013 E. 3b f.; JENNY, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 104 N. 10). In casu hat die Vorinstanz die Kostenfolge (auch) bezüglich des Massnahmeverfah- rens bereits endgültig und unabhängig vom Hauptverfahren, entsprechend dem Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens, geregelt (vgl. act. B.1, E. 3.5 ff. u. Dis- positivziff. 8). Auch die Beschwerdeführerin will auf den Ausgang des Massnahme- verfahrens abstellen. Gemäss den soeben gemachten Ausführungen erscheint dies bereits an sich als nicht angebracht. Darüber hinaus findet sich im Dispositiv des angefochtenen Entscheids auch keine (gesonderte) Regelung für den Fall der Nicht- prosequierung der Hauptsache – obschon diese Möglichkeit bewusst in Betracht gezogen wurde, wie sich anhand von Dispositivziffer 7 des angefochtenen Ent- 28 / 31 scheids zeigt, wonach die vorsorglich angeordneten Schutzmassnahmen bei unge- nutztem Ablauf der Prosequierungsfrist ohne Weiteres dahinfallen –, und zwar we- der eine bedingt definitive Regelung noch ein ausdrücklicher Vorbehalt eines nachträglichen separaten Kostenentscheids (vgl. dazu sogleich E. 7.4.4; vgl. auch PKG 2018 Nr. 7 E. 4.2.3). Dies gilt es von Amtes wegen zu korrigieren. 7.4.4. Wird vor Rechtshängigkeit der Hauptklage eine vorsorgliche Massnahme von einem Gericht verfügt, stellt sich die Frage, wie der Unsicherheit über die Durch- führung des Hauptverfahrens Rechnung zu tragen ist. Zunächst besteht die Mög- lichkeit einer bedingt definitiven Kostenregelung für den Fall der Nichtprosequierung des Verfahrens. Mit anderen Worten wird bereits im vorsorglichen Massnahmeent- scheid bestimmt, welche Partei die Prozesskosten mangels Einleitung des Haupt- sacheverfahrens zu tragen hat. Für diese Variante sprechen namentlich verfahrens- ökonomische Gründe, kann damit doch ein weiteres Verfahren bzw. die Fortsetzung des summarischen Verfahrens vermieden werden. Daneben kann aber auch ein nachträglicher separater Kostenentscheid vorbehalten werden. Diese Variante trägt dem Umstand Rechnung, dass der Verzicht auf einen Hauptprozess verschiedene Gründe haben kann, welche unterschiedliche Kosten- und Entschädigungsregelun- gen rechtfertigen. Dabei stellt nur die letztgenannte Variante der vorbehaltenen Kos- tenregelung sicher, dass den für die Nichtprosequierung massgebenden Umstän- den Rechnung getragen werden kann, indem mit dem Kostenentscheid zugewartet wird, bis die relevanten Entscheidgrundlagen dem Gericht bekannt sind (PKG 2018 Nr. 7 E. 4.2.2 u. 4.3.2 m.w.H.; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 22 36 vom 25. Oktober 2022 E. 7; vgl. PKG 2013 Nr. 22 E. 2b/bb, 2d u. 2e/aa f.; JENNY, a.a.O., Art. 104 N. 9; vgl. auch bereits Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 12 512/13 6 vom 25. Februar 2013). 7.4.5. Gemäss den vorangehenden Erwägungen sind die Prozesskosten des vorinstanzlichen Massnahmeverfahrens demnach vorerst bei der Prozedur zu be- lassen und ist – für den Fall der Prosequierung – der Entscheid über deren Auferle- gung dem in der Hauptsache zuständigen Gericht zu überlassen. Wie bereits er- wähnt, wurden die entsprechenden Gerichtskosten (inkl. Kosten für den superpro- visorischen Entscheid) von der Vorinstanz auf insgesamt CHF 1'750.00 festgesetzt. Das angerufene Hauptsachegericht wird diese entsprechend dem Verfahrensaus- gang in der Hauptsache zu verlegen haben. Zudem wird es über die Zusprechung einer Parteientschädigung (und gegebenenfalls deren Höhe) befinden müssen. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass die Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin im vorinstanzlichen Massnahmeverfahren einen Aufwand von to- tal CHF 3'591.10 (12.25 Stunden, zzgl. Barauslagen und MwSt.) geltend machte 29 / 31 (vgl. RG-act. VI/2 [437]). Sollte innert der für die Prosequierung angesetzten Frist keine Klage eingereicht werden, so hat das Massnahmegericht einen selbständigen Kostenentscheid als Nachtrag im vorliegenden Massnahmeverfahren zu fällen. 7.4.6. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist die Kostenbe- schwerde der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen, zumal ihrem Antrag nicht gefolgt wird. Der vorinstanzliche Kostenentscheid ist indessen von Amtes we- gen aufzuheben und anzupassen.
  32. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rechtsmittelverfahrens 8.1. Zu regeln verbleiben die Kosten des (vereinigten) Rechtsmittelverfahrens. Die vorstehend dargelegten Grundsätze der Kostenregelung (vgl. E. 7.4.3 f.) gelten nur für das erstinstanzliche Massnahmeverfahren, nicht hingegen für das Rechts- mittelverfahren. Das Verfahren betreffend Anordnung vorsorglicher Schutzmass- nahmen geht nicht notwendigerweise über zwei Instanzen. Das vorliegende Beru- fungsverfahren (ZR1 25 65) erscheint daher als eigenständiges, in sich geschlos- senes Verfahren. Dieses stellt denn, wenn wie hier der Verhandlungs- und der Dis- positionsgrundsatz anwendbar sind (vgl. E. 1.6), auch keine Fortsetzung des erst- instanzlichen Verfahrens dar, sondern dient vielmehr der Überprüfung des ange- fochtenen Entscheids und des Verfahrens der ersten Instanz (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4, je m.w.H.). Deshalb rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens nach den allgemeinen Grundsätzen – gemäss Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt – und ohne Vorbehalt einer späteren Neuverteilung in einem allfäl- ligen Hauptprozess, das heisst endgültig, zu verteilen (vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 13 131 vom 13. September 2013 E. 4 [nicht publiziert in PKG 2013 Nr. 22]). Im Berufungsverfahren unterliegt der Berufungsklä- ger nach dem Gesagten vollumfänglich (vgl. E. 6). Demnach sind ihm die entspre- chenden Gerichtskosten, welche auf CHF 2'000.00 (inkl. Kosten für die beiden Ver- fügungen betreffend aufschiebende Wirkung vom 24. Juli 2025 respektive vom
  33. Oktober 2025) festgesetzt werden, vollständig aufzuerlegen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.00 (vgl. act. D.2 [65]) verrechnet. Der fehlende Betrag von CHF 500.00 ist beim Berufungskläger nachzu- fordern (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem hat der Berufungskläger die Berufungs- beklagte für den ihr im Berufungsverfahren entstandenen Aufwand zu entschädi- gen. Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten, Rechtsanwältin Susanna Maz- zetta, macht mit Honorarnote vom 28. Juli 2025 (act. G.1 [65]) einen Aufwand von total CHF 3'116.50 (Honorar von CHF 2'774.00 für 10.9 Stunden zzgl. Auslagen von CHF 109.00 und MwSt. von 8.1%) geltend. Der in Rechnung gestellte Stundenauf- 30 / 31 wand erscheint gerade noch angemessen. Ebenso gilt der vereinbarte Stundenan- satz für Rechtsanwälte von CHF 260.00 (vgl. RG-act. VI/1 [437]) als üblich (Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Demgegenüber übersteigen die geltend gemachten Aus- lagen die üblicherweise vergütete Spesenpauschale von 3% des Honorars. Die Kosten für Fotokopien – umso mehr, als vorliegend keine umfangreichen Beilagen eingereicht wurden –, Porti und Telefax gelten als mit der Spesenpauschale abge- deckt. Bei einem Honorar von CHF 2'774.00 erweist sich die Position von CHF 109.00 deshalb als zu hoch und ist entsprechend auf praxisgemässe 3%, also auf CHF 83.20, zu kürzen. Damit resultiert ein Aufwand in Höhe von CHF 3'088.65 (CHF 2'774.00 zzgl. Barauslagen von 3% sowie 8.1% MwSt.), welchen der Beru- fungskläger der Berufungsbeklagten zu ersetzen hat. 8.2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (ZR1 25 70), welche auf CHF 500.00 festgesetzt werden, sind (ebenfalls) gemäss dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie sind demnach der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und von ihr einzufordern. Der Beschwerdegegner ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm mangels eines besonderen Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Er legt denn auch nicht dar, inwiefern ihm (ausnahmsweise) ein Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung zustehen würde (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), sondern betont vielmehr, im Verfahren keine Parteientschädigung gel- tend gemacht zu haben (vgl. act. A.2 [70], II.2 u. III.3). 31 / 31 Es wird erkannt:
  34. Die Berufung von A._____ (ZR1 25 65) wird abgewiesen, soweit darauf ein- getreten werden kann.
  35. Die Beschwerde von B._____ (ZR1 25 70) wird abgewiesen.
  36. Die Dispositivziffer 8 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 2. Juni 2025, mitgeteilt am 6. Juni 2025 (Proz. Nr. 135-2025- 437), wird von Amtes wegen aufgehoben und durch nachfolgende Regelung ersetzt: 8.a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (Proz. Nr. 135-2025-430) in Höhe von CHF 1'000.00 werden A._____ auferlegt. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. b) Die Gerichtskosten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2025-437) werden auf CHF 1'750.00 festgesetzt. Die Prozess- kosten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen bleiben bei der Prozedur. Im Falle der Anhängigmachung der Klage innert der Frist gemäss Dispositivziffer 7 des Entscheids hat das in der Sache zuständige Gericht auch über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. Bei unbenutztem Ablauf der Klagefrist hat ein selbständiger Kostenentscheid zu ergehen. 4.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens (ZR1 25 65) in Höhe von CHF 2'000.00 werden A._____ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. Der fehlende Betrag von CHF 500.00 wird von A._____ nachgefordert. 4.2. A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren (ZR1 25 65) eine Parteientschädigung von CHF 3'088.65 zu leisten. 5.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (ZR1 25 70) in Höhe von CHF 500.00 werden B._____ auferlegt. 5.2. Für das Beschwerdeverfahren (ZR1 25 70) wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  37. [Rechtsmittelbelehrung]
  38. [Mitteilung an:]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 9. Oktober 2025 mitgeteilt am Datum Referenz ZR1 25 65 und ZR1 25 70 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Aebli, Vorsitz Nyfeler, Aktuarin Parteien A._____ Berufungskläger und Beschwerdegegner gegen B._____ Beschwerdeführerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta Gegenstand Schutz gemäss Art. 28b ff. ZGB (Annäherungs-, Kontakt- und Rückkehrverbot) und Beschwerde gegen Ausweisungsverfügung Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom

2. Juni 2025, mitgeteilt am 6. Juni 2025 (Proz. Nr. 135-2025-437)

2 / 31 Sachverhalt A. Mit Ausweisungsverfügung wegen häuslicher Gewalt vom 20. Mai 2025 ord- nete die Kantonspolizei Graubünden für den Zeitraum vom 20. Mai 2025 bis zum

2. Juni 2025 die Ausweisung von A._____ aus der gemeinsam mit B._____ und ih- ren Söhnen bewohnten Wohnung an der C._____ in O.1._____ sowie ein entspre- chendes Rückkehrverbot an. B. A._____ ersuchte das Regionalgericht Plessur mit Beschwerde vom 22. Mai 2025 (überbracht) um Aufhebung der polizeilichen Ausweisungsverfügung vom 20. Mai 2025 (Proz. Nr. 135-2025-430). C. B._____ stellte dem Regionalgericht Plessur mit Gesuch vom 26. Mai 2025 die folgenden Rechtsbegehren (Proz. Nr. 135-2025-437): 1. Dem Gesuchgegner sei gemäss Art. 28b Ziffer 2 ZGB superprovisorisch und unter Straffolge von Art. 292 StGB zu verbieten, die gemeinsame und von der Gesuchstellerin und ihren Söhnen bewohnte Wohnung an der C._____, O.1._____, wieder zu betreten. 2. Dem Gesuchgegner sei unter Straffolge von Art. 292 StGB superprovi- sorisch zu verbieten, mit der Gesuchstellerin Kontakt aufzunehmen oder sich ihr mehr als 50 m zu nähern. Das Kontaktverbot gilt auch in Bezug auf die Kontaktaufnahme über Dritte, insbesondere den Söhnen der Gesuchstellerin. 3. Dem Gesuchgegner sei unter Straffolge von Art. 292 StGB superprovi- sorisch zu verbieten, sich in und im Umkreis der Wohnung der Gesuch- stellerin sowie an ihren Arbeitsorten D._____ und den Wohnorten der freiberuflich gepflegten Patienten aufzuhalten. 4. Der Gesuchgegner sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB su- perprovisorisch zu verpflichten, die zwei behändigten Wohnungsschlüs- sel an die Gesuchstellerin herauszugeben wie auch den Zweitschlüssel ihres Fahrzeuges Tesla S, GR Z.1._____. 5. Es sei eine Frist für die Klageanhebung anzusetzen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.1% MwSt. zulasten der Gegenpartei. D. Mit superprovisorischem Entscheid vom 27. Mai 2025 (Proz. Nr. 135-2025-

437) erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur was folgt: 1. Das vorliegende Verfahren wird mit dem Beschwerdeverfahren gegen die polizeiliche Ausweisung (Proz. Nr. 135-2025-430) vereinigt und un- ter der vorliegenden Proz. Nr. 135-2025-437 weitergeführt. 2. A._____ wird unter Straffolge von Art. 292 StGB verboten, die gemein- same und von B._____ und ihren Söhnen bewohnte Wohnung an der C._____, O.1._____, zu betreten. 3. A._____ wird unter Straffolge von Art. 292 StGB verboten, mit B._____ Kontakt aufzunehmen

3 / 31 oder sich ihr mehr als 50 m zu nähern. Das Kontaktverbot gilt auch in Bezug auf die Kontaktaufnahme über Dritte, insbesondere den Söhnen von B._____. 4. Die Verbote gemäss Ziffer 2 und 3 ergehen unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hin- weis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 5. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 6. Die Kosten bleiben bei der Prozedur. 7.-8.[Rechtsmittelbelehrungen] 9. [Vorladung Hauptverhandlung]

10. [Mitteilung] E. Am 2. Juni 2025 fand die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Ples- sur statt. Anlässlich der Hauptverhandlung hielt A._____ an seiner Beschwerde fest. Darüber hinaus beantragte er die Abweisung des Gesuchs von B._____ betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen; eventualiter sei er lediglich für 10 bis 14 weitere Tage aus der Wohnung zu weisen. B._____ hielt an der Hauptverhandlung eben- falls an ihren Rechtsbegehren fest. Im Übrigen stellte sie Antrag auf Abweisung der Beschwerde von A._____. F. Mit Entscheid vom 2. Juni 2025, mitgeteilt am 6. Juni 2025 (Proz. Nr. 135- 2025-437), erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur (nachfolgend: Vorinstanz) was folgt: 1. Die Beschwerde von A._____ wird abgewiesen. 2. A._____ wird unter Straffolge von Art. 292 StGB verboten, die gemein- same und von B._____ und ihren Söhnen bewohnte Wohnung an der C._____, O.1._____, zu betreten. 3. A._____ wird unter Straffolge von Art. 292 StGB verboten, mit B._____ Kontakt aufzunehmen oder sich ihr mehr als 50 m zu nähern. Das Kontaktverbot gilt auch in Bezug auf die Kontaktaufnahme über Dritte, insbesondere den Söhnen von B._____. 4. Die Verbote gemäss Ziffer 2 und 3 ergehen unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hin- weis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 5. Im Übrigen wird das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen von B._____ abgewiesen. 6. Es wird A._____ gestattet, in Anwesenheit der Polizei seine persönli- chen Gegenstände aus der Wohnung an der C._____, O.1._____, ab- zuholen.

4 / 31 7. B._____ wird Frist bis zum 02.12.2025 zur Einreichung der Klage ge- setzt. Bei ungenutztem Ablauf dieser Frist fallen die Verbote gemäss Ziff. 2 bis 4 hiervor ohne Weiteres dahin. 8.a) Die Gerichtskosten werden auf CHF 2'750.00 festgesetzt und im Um- fang von CHF 1'650.00 A._____ auferlegt.

b) Die übrigen Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'100.00 werden auf die Gerichtskasse genommen.

c) A._____ hat B._____ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 718.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 9. [Rechtsmittelbelehrungen]

10. [Mitteilung] G. Gegen diesen Entscheid reichte A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 16. Juni 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden Berufung (ZR1 25 65) ein, wobei er im Wesentlichen die durch die Vor-instanz angeordnete Ausweisung, das Annäherungs- und Kontaktverbot gegenüber B._____ (Letzteres in Bezug auf die Kontaktaufnahme über deren erwachsenen Sohn) sowie die vorin- stanzliche Kostenregelung anficht und zudem unter anderem den Antrag stellt, für die Dauer der Ausweisung von der Pflicht zur Leistung von Mietzinsen für die Woh- nung befreit zu werden. H. Mit Beschwerde (ZR1 25 70) vom 20. Juni 2025 an das Obergericht des Kan- tons Graubünden wendet sich B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin oder Be- rufungsbeklagte) gegen die Regelung der Kostenfolgen durch die Vor- instanz. I. Am 26. Juni 2025 (Poststempel) gelangte der Berufungskläger mit einer als "Beschwerde" betitelten Eingabe an das hiesige Gericht, in welcher er im Wesentli- chen an den in seiner Berufung gestellten Rechtsbegehren festhält. Am

27. Juni 2025 reichte er eine "ergänzende Stellungnahme zur Berufung" mit ver- schiedenen Anträgen ein (ZR1 25 65). J. Der Berufungskläger (nachfolgend auch: Beschwerdegegner) reichte seine Beschwerdeantwort (ZR1 25 70) am 26. Juni 2025 ein. Darin beantragt er die voll- umfängliche kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und stellt weitere Anträge. K. Die Berufungsantwort (ZR1 25 65) der Berufungsbeklagten datiert vom

30. Juni 2025. Darin beantragt sie die kostenpflichtige Abweisung der Berufung, so- weit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Der Berufungskläger nahm am

5. Juli 2025 zur Berufungsantwort Stellung.

5 / 31 L. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 ersuchte der Berufungskläger (erneut) um Ge- währung der aufschiebenden Wirkung, nachdem die Vorsitzende der Ersten zivil- rechtlichen Kammer in der prozessleitenden Verfügung vom 3. Juli 2025 unter an- derem festgehalten hatte, dass auf einen allfälligen mit der Berufung gestellten An- trag um aufschiebende Wirkung mangels Begründung nicht eingetreten werden könne. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juli 2025 wies die Vorsitzende den Antrag vom 21. Juli 2025 ab. M. Am 26. Juli 2025 (Poststempel) reichte der Berufungskläger eine "ergän- zende Stellungnahme" ein. N. Die Berufungsbeklagte nahm am 28. Juli 2025 zu den Eingaben des Beru- fungsklägers vom 26. und 27. Juni 2025 Stellung (ZR1 25 65). O. Ebenfalls am 28. Juli 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellung- nahme zur Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners ein (ZR1 25 70). P. Am 5. August 2025 reichte der Berufungskläger und Beschwerdegegner eine "abschliessende Stellungnahme" betreffend die Verfahren ZR1 25 65 und ZR1 25 70 ein. Q. Mit Schreiben vom 14. August 2025 teilte die Vorsitzende der Ersten zivil- rechtlichen Kammer den Parteien mit, dass der Schriftenwechsel unter Vorbehalt der Einreichung einer allfälligen Stellungnahme der Berufungsbeklagten und Be- schwerdeführerin zur Eingabe des Berufungsklägers und Beschwerdegegners vom

5. August 2025 abgeschlossen sei. R. Am 16. September 2025 stellte der Berufungskläger erneut ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (ZR1 25 65). Mit Eingabe vom 30. Sep- tember 2025 ersuchte der Berufungskläger die Berufungsinstanz um eine zeitnahe Behandlung seines Gesuchs. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Oktober 2025 wies die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer das Gesuch des Beru- fungsklägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. S. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (Proz. Nr. 135-2025-430 und 135-2025-437). Die Verfahren (ZR1 25 65 und ZR1 25 70) erweisen sich als spruchreif. Die Akten der vorinstanzlichen Verfahren (Proz. Nr. 135-2025-430 und 135-2025-437) ebenso wie jene des Berufungsverfahrens (ZR1 25 65) und des Be- schwerdeverfahrens (ZR1 25 70) werden nachfolgend jeweils mit der letzten Zahl der Verfahrensnummer in eckiger Klammer zitiert.

6 / 31 Erwägungen 1. Prozessuales 1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens ZR1 25 65 bilden im Wesentlichen die Wohnungsausweisung des Berufungsklägers sowie das Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber der Berufungsbeklagten. Damit liegt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor, welche keiner Streitwertbegrenzung unterliegt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO e contrario). Die Berufung wurde grundsätzlich form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 248 lit. d ZPO; act. A.1 [65]; RG-act. V/7 [437]). Auf die Berufung ist – unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (vgl. sogleich E. 1.5) – einzutreten. Die vorlie- gende Streitigkeit fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer des Oberge- richts (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Das Obergericht entscheidet in einzelrichter- licher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. abis EGzZPO [BR 320.100]). 1.2. Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 (ZR1 25 70) erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid vom 2. Juni 2025 eine selbständige Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 321 Abs. 1 bis Abs. 3 i.V.m. Art. 248 lit. d ZPO; act. A.1 [70]; act. B.1 [70]; RG-act. V/8 [437]). Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist ebenfalls die erkennende Kammer (Art. 9 lit. a OGV), welche in einzel- richterlicher Kompetenz entscheidet (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). 1.3. Die Berufung (ZR1 25 65) und die Beschwerde (ZR1 25 70) richten sich ge- gen denselben Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 2. Juni 2025 (Proz. Nr. 135-2025-437), womit die Konnexität der beiden Verfahren zu bejahen ist. Das Be- rufungs- und das Beschwerdeverfahren werden entsprechend gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO vereinigt und sind in einem einzigen Urteil zu behandeln (vgl. dazu auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 23 23 vom 27. Mai 2024 E. 3). 1.4. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung, die unrichtige Sachverhaltsfeststellung und

– über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen, hat bei der Überprüfung der Angemessenheit jedoch Zurückhaltung zu üben (BGE 138 III 374 E. 4.3.1, in: Pra 2013 Nr. 4; REETZ, in: Sut- ter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 310 N. 6). Mit der Beschwerde kön-

7 / 31 nen unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Demnach überprüft die Be- schwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung gleich wie im Beru- fungsverfahren mit freier Kognition, während für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine beschränkte Kognition gilt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 320 N. 3 ff.). 1.5.1. Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Der Be- rufungskläger hat aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid oder am vor- instanzlichen Verfahren fehlerhaft sein soll. Dies setzt voraus, dass er im Einzelnen die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, sich mit diesen sach- bezogen und argumentativ auseinandersetzt sowie die Aktenstücke nennt, auf de- nen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, wenn der Berufungskläger bloss auf seine Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Auch ein blosser Verweis auf eine Beilage ist im Zusammenhang mit einer Berufungsbegründung ungenügend, weil die Argu- mente in die Berufungsschrift selber Eingang finden müssen. Wird eine Berufung überhaupt nicht oder unzureichend begründet, so wird auf diese nicht eingetreten. Aus der Begründungspflicht folgt auch, dass die Berufungsinstanz nicht gehalten ist, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abge- sehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Bean- standungen zu beurteilen, welche der Berufungskläger in seiner schriftlichen Be- gründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhebt. Die beschriebenen Anforderun- gen an die Begründung des Rechtsmittels gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (BGE 147 III 176 E. 4.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4, 141 III 569 E. 2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_117/2022 vom 8. April 2022 E. 2.1.1; FREIBURGHAUS/ AFHELDT, a.a.O., Art. 321 N. 15; REETZ, a.a.O., Art. 311 N. 36 ff., je m.w.H.). 1.5.2. Bei der Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung sollte indessen berücksichtigt werden, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei Bestehen einer anwaltlichen Vertretung eine ge- wisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei nicht vertretenen Parteien – unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben – eine grosszügigere Hal- tung der Rechtsmittelinstanz angebracht. Namentlich ist gegenüber juristischen Laien hinsichtlich der Einhaltung von Formvorschriften Nachsicht zu üben, wenn klar erkannt wird, was die betreffende Person will. Betreffend die Formulierung der

8 / 31 Berufungsanträge sowie die Substantiierungslast sind somit die Anforderungen be- züglich der Formalitäten bei Laieneingaben etwas geringer. Diese müssen nach Treu und Glauben ausgelegt werden, was auch bei unklaren Berufungsanträgen gilt. Dabei genügt bereits, wenn Laien wenigstens dem Sinn nach Anträge stellen, wie die Berufungsinstanz zu entscheiden habe. Dennoch sind auch an die Formu- lierung von Anträgen und an die Begründung des Rechtsmittels bei Laien minimale Anforderungen zu stellen, bei deren Nichterfüllung auf das Rechtsmittel nicht ein- zutreten ist. So bedarf es auch im Falle einer Laieneingabe einer Auseinanderset- zung mit dem angefochtenen Entscheid und einer erkennbaren Kritik an dessen Erwägungen (Urteile des Bundesgerichts 4A_117/2022 vom 8. April 2022 E. 2.1.1, 5A_577/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 5; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 24 25 vom 15. April 2024 E. 1.2 m.w.H.; HUNGERBÜHLER, in: Brun- ner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar,

3. Aufl. 2025, Art. 311 N. 32; SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 311 N. 13 m.w.H.). 1.5.3. Die Berufung ist innert der gesetzlichen Berufungsfrist begründet einzurei- chen. Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist un- zulässig. Selbst ein zweiter Schriftenwechsel gestattet nicht, die Berufungsschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen. Dasselbe gilt erst recht für die Ausübung des sogenannten Replikrechts, bei welchem es von vornherein nur darum geht, zu in die Akten des Verfahrens aufgenommenen Eingaben Stellung nehmen zu können. Ein sich im Rahmen des Streitgegenstands bewegendes neues juristisches Argu- ment kann gegebenenfalls vorgetragen werden, wenn der Prozessgegner zulässi- gerweise neue Tatsachen oder Beweismittel in das Berufungsverfahren eingebracht hat. Ansonsten kommt eine Nachbesserung nur bei behebbaren formalen Mängeln infrage (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Sie erlaubt aber niemals die inhaltliche Ergänzung einer Eingabe (Urteile des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2, 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2.2, je m.w.H.). 1.5.4. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die durch den Berufungskläger als Beilage zur Berufung (act. A.1 [65]) eingereichte "Reaktion auf die Anklage- punkte" (act. B.2 [65]), welche seiner Gesuchsantwort im vorinstanzlichen Verfah- ren entspricht (RG-act. I/2 [437]), samt den dazu eingereichten Belegen (act. B.3- B.9 [65]), nicht als Teil der Berufungsbegründung verstanden werden kann. Nach dem Gesagten hat sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift selbst mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und genügt der blosse Verweis auf eingereichte Beilagen oder Vorbringen vor der ersten Instanz der Begründungs-

9 / 31 pflicht nicht, was auch für den Berufungskläger als Laien gelten muss (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 24 16 vom 10. Juli 2024 E. 6.1). Im Üb- rigen wird im jeweiligen Sachzusammenhang zu prüfen sein, ob die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind. 1.6. Das vorliegende Verfahren betrifft eine vorsorgliche Massnahme (Art. 261 ff. ZPO) und wird mithin als summarisches Verfahren geführt (Art. 248 lit. d ZPO). Die summarische Prüfung der Rechtslage führt nicht zu einer endgültigen Klärung der sich stellenden rechtlichen Fragen, sondern beschränkt sich auf eine vorläufige Beurteilung (vgl. BGE 138 III 232 E. 4.1.1). Es gelten der Verhandlungsgrundsatz (Art. 255 ZPO e contrario) und die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 2 ZPO e contrario). Demzufolge haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel an- zugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei aner- kannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 1.7. Beim summarischen Verfahren handelt es sich um ein beschränktes Verfah- ren, dessen typische Merkmale Flexibilität und Schnelligkeit sind. Dem Zweck die- ses Verfahrens entsprechend sind grundsätzlich nur sofort greifbare, das heisst li- quide Beweismittel zulässig, denn nur solche können ohne Verzug abgenommen werden. Entsprechend ist gemäss Art. 254 Abs. 1 ZPO der Beweis grundsätzlich und in erster Linie durch Urkunden zu erbringen. Andere Beweismittel werden nur ausnahmsweise, unter den Voraussetzungen von Art. 254 Abs. 2 ZPO, zugelassen. Damit ist klar, dass der Urkundenbeweis im summarischen Verfahren das im Vor- dergrund stehende Beweismittel darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_240/2021 vom 23. März 2022 E. 3.2 m.V.a. BGE 145 III 160 E. 5.1; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 17 158 vom 17. September 2018 E. 2). 1.8. Im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen gilt das Beweismass des Glaubhaftmachens (vgl. Art. 261 Abs. 1 ZPO). Es braucht somit nicht die volle Über- zeugung des Gerichts vom Vorhandensein der behaupteten Tatsachen herbeige- führt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 142 II 49 E. 6.2, 140 III 610 E. 4.1, 130 III 321 E. 3.3, 120 II 393 E. 4c). Die gesuchsgegnerische Partei kann das Glaubhaftmachen der gesuchstellenden Partei zerstören, indem sie ihrerseits glaubhaft macht, dass der Anspruch nicht besteht. Massgebend bleibt aber auch insoweit, ob sich der geltend gemachte Anspruch nach einer summari-

10 / 31 schen Prüfung der Tat- und Rechtsfragen gestützt auf die Vorbringen beider Par- teien als aussichtslos erweist (PKG 2015 Nr. 3 E. 5 m.w.H.; vgl. BGE 132 III 83 E. 3.2). 1.9. Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Voraussetzungen der Berücksichtigung jedes neuen Vorbringens und jedes neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft (vgl. BGE 143 III 42 E. 4.1; SPÜHLER, a.a.O., Art. 317 N. 6 ff., je m.w.H.). Neue Anträge sind im Rechtsmittelverfahren nur unter den ein- geschränkten Voraussetzungen einer Klageänderung gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig. Demnach müssen einerseits die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ge- geben sein und müssen die neuen Anträge sich anderseits auf neue Tatsachen und/oder Beweismittel stützen (vgl. SPÜHLER, a.a.O., Art. 317 N. 14 ff. m.w.H.). 2. Vorinstanzlicher Entscheid 2.1. Die Vorinstanz hielt bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 1 des Massnahmege- suchs der Berufungsbeklagten (Ausweisung des Berufungsklägers aus der gemein- sam bewohnten Wohnung) im Wesentlichen fest, dass hinsichtlich der durch die Berufungsbeklagte erhobenen und vom Berufungskläger bestrittenen Vorwürfe Be- hauptung gegen Behauptung stehe. Es lägen keine ärztlichen Gutachten oder Be- richte vor, welche die (eher allgemein und wenig genau formulierten) Behauptungen der Berufungsbeklagten stützen würden. Demgegenüber sei zu berücksichtigen, dass die Kantonspolizei Graubünden zwei Ausweisungsverfügungen aufgrund häuslicher Gewalt erlassen habe. Hingegen sei kein polizeilicher Gewahrsam an- geordnet und keine Untersuchungshaft anbegehrt worden. Damit würden Anhalts- punkte für eine gewisse häusliche Gewalt, nicht aber für mehr, bestehen. Insgesamt seien die Ausführungen der Berufungsbeklagten wohl als zumindest glaubhaft ein- zustufen. Die Ausführungen des Berufungsklägers vermöchten die als glaubhaft zu erachtenden Tatsachen nicht zu entkräften. Angesichts dieser Umstände sei es der Berufungsbeklagten unzumutbar, einen Zutritt des Berufungsklägers zur gemeinsa- men Wohnung zu dulden. Ein Rechtfertigungsgrund sei nicht auszumachen. Dem Berufungskläger sei es zumutbar, eine eigene Wohnung zu finden und zu finanzie- ren. Auch sei es ihm nötigenfalls zumutbar, vorübergehend auf alternative Un- terkünfte (wie beispielsweise ein Hotel) zurückzugreifen oder bei seiner Schwester oder seinem volljährigen Sohn, welche beide im Kanton Graubünden wohnhaft

11 / 31 seien, Unterkunft zu finden. Demnach sei der Berufungskläger aus der gemeinsam bewohnten Wohnung auszuweisen (act. B.1, E. 2.9). 2.2. In Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 des Gesuchs der Berufungsbe- klagten (Kontakt- und Annäherungsverbot) erwog die Vorinstanz, es erscheine zu- mindest glaubhaft, dass die Berufungsbeklagte über längere Zeit der sexuellen Ge- walt des Berufungsklägers ausgesetzt gewesen sein könnte, weshalb eine Gefähr- dung ihrer körperlichen Unversehrtheit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Das beantragte Kontakt- und Annäherungsverbot sei geeignet, die Gefahr allfälliger Übergriffe wirksam abzuwenden. Zudem seien keine milderen Massnah- men ersichtlich, um die Sicherheit der Berufungsbeklagten zu gewährleisten. Schliesslich sei die Anordnung auch verhältnismässig, zumal das Schutzinteresse der Berufungsbeklagten schwerer wiege als das Interesse des Berufungsklägers, sich in ihrer Nähe aufzuhalten oder mit ihr in Kontakt zu treten. Demnach sei dem Berufungskläger zu verbieten, mit der Berufungsbeklagten Kontakt aufzunehmen oder sich ihr mehr als 50 Meter zu nähern, wobei das Kontaktverbot auch in Bezug auf die Kontaktaufnahme über Dritte, insbesondere die Söhne der Berufungsbe- klagten, gelte (act. B.2, E. 2.10). 3. Rügen des Berufungsklägers 3.1. Verletzung des Beweismasses 3.1.1. Der Berufungskläger bemängelt, dass die Vorinstanz sich ausschliesslich auf die Behauptungen der Berufungsbeklagten gestützt habe. Es bestehe kein objekti- ves Beweiselement. So sei keine Befragung der Kinder der Berufungsbeklagten er- folgt und lägen auch kein Gutachten, keine medizinischen Aufzeichnungen und keine unabhängigen Zeugenaussagen vor. Damit seien die Behauptungen der Be- rufungsbeklagten unbewiesen geblieben. Diesen dürfe nicht mehr Gewicht beige- messen werden als seinen eigenen Aussagen. Es stehe "Wort gegen Wort" (vgl. act. A.1 [65], II. u. II.1). 3.1.2. Die Berufungsbeklagte hält dagegen, dass die Vorinstanz das Gelingen der Glaubhaftmachung anhand der vorgebrachten Argumente (insbesondere zweima- lige Entfernung des Berufungsklägers aus der Wohnung wegen häuslicher Gewalt und Erstattung einer Strafanzeige wegen Vergewaltigung) korrekt bewertet habe. Ihre Schutzbedürftigkeit sei ausreichend glaubhaft gemacht (act. A.4 [65], III.4). 3.1.3. Der Berufungskläger macht sinngemäss eine Verletzung des Beweismasses geltend. In diesem Zusammenhang ist er zunächst daran zu erinnern, dass im vor- liegenden Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen das (reduzierte) Beweis-

12 / 31 mass des Glaubhaftmachens gilt, weshalb keine volle Überzeugung des Gerichts von den durch die gesuchstellende Partei behaupteten Tatsachen verlangt wird, sondern es ausreicht, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die aufgestellten Behauptungen spricht (vgl. vorstehend E. 1.8). Wie bereits erwähnt, hielt die Vor- instanz fest, dass die Ausführungen der Berufungsbeklagten insgesamt zumindest glaubhaft erscheinen würden und die Behauptungen des Berufungsklägers nicht ausreichten, um die als glaubhaft erachteten Tatsachen zu entkräften. Dabei berücksichtigte sie insbesondere die zwei polizeilichen Ausweisungsverfügungen gegen den Berufungskläger wegen mutmasslicher häuslicher Gewalt gegenüber der Berufungsbeklagten (act. B.1, E. 2.9). Der Berufungskläger legt nicht dar, was die Vorinstanz bei ihrer Würdigung und Beurteilung unberücksichtigt gelassen ha- ben soll oder inwiefern der daraus gezogene Schluss der Vorinstanz unzutreffend wäre. Insbesondere zeigt er nicht auf, wodurch er die (glaubhaften) Behauptungen der Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren entkräftet haben will. Allein der vom Berufungskläger vorgebrachte Umstand, dass er die Behauptungen der Berufungsbeklagten in Abrede stelle und mithin eine "Aussage gegen Aussage"- Situation vorliege, ist hierfür nicht ausreichend. Insgesamt setzt der Berufungsklä- ger sich damit nicht hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander re- spektive zeigt keine Verletzung des Beweismasses auf. 3.1.4. Wenn sich der Berufungskläger auf eine fehlende Anhörung der Kinder der Berufungsbeklagten, ein fehlendes Gutachten, fehlende ärztliche Berichte und feh- lende unabhängige Zeugenaussagen beruft, übersieht er, dass die Beweismittel im Summarverfahren gemäss den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 1.7) grundsätz- lich beschränkt sind. Demnach wären jedenfalls die Durchführung von Einvernah- men oder die Einholung eines Gutachtens nur in einem – vorliegend prima facie nicht gegebenen – Ausnahmefall möglich. Zum Vorwurf des fehlenden ärztlichen Berichts ist dem Berufungskläger entgegenzuhalten, dass im vorinstanzlichen Ver- fahren ein Arztbericht des Frauenarztes vom 29. April 2025 eingereicht wurde, wel- cher zumindest belegt, dass sich die Berufungsbeklagte veranlasst sah, nach dem behaupteten sexuellen Übergriff ihren Arzt aufzusuchen (RG-act. II/11 [437]). So- dann ist es bei Vorwürfen häuslicher Gewalt häufig, dass sich (lediglich) die Aussa- gen der beiden betroffenen Parteien gegenüberstehen und das Gericht in erster Linie diese zu würdigen hat. Der Umstand, dass daneben allenfalls keine weiteren (objektiven) Beweise für die vorgebrachten Behauptungen bestehen, ist der Glaub- haftigkeit einer überzeugend erscheinenden Darstellung mithin nicht zwingend ab- träglich. In casu hat die Vorinstanz, wie bereits ausgeführt wurde, die Aussagen der Berufungsbeklagten als glaubhaft gewürdigt und durfte, grundsätzlich auch ohne weitere Beweismittel, darauf abstellen. Im Übrigen hat sie nach dem Gesagten ne-

13 / 31 ben den Aussagen der Berufungsbeklagten auch die zwei polizeilichen Auswei- sungsverfügungen gegen den Berufungskläger wegen mutmasslicher häuslicher Gewalt als objektive Anhaltspunkte berücksichtigt. Anlässlich der Vorfälle, die zur Ausweisung führten, hat die Berufungsbeklagte zudem Strafantrag bzw. Strafan- zeige gegen den Berufungskläger erstattet (RG-act. II/10 [437]). 3.1.5. Aus den in der Berufungsschrift zitierten Bundesgerichtsentscheiden vermag der Berufungskläger ebenso wenig etwas zu seinen Gunsten abzuleiten wie aus dem Verweis auf seine Grundrechte. Schliesslich ist die Berufung auf die Un- schuldsvermutung im vorliegenden Zivilverfahren, welches keinen Sanktionscha- rakter aufweist, unbehelflich. Insgesamt gelingt es dem Berufungskläger nicht, eine Verletzung des Beweismasses durch die Vorinstanz darzutun. 3.2. Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes 3.2.1. Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz vor, den Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit nicht beachtet und keine milderen Massnahmen geprüft zu haben (act. A.1 [65], II.2). 3.2.2. Die Berufungsbeklagte macht geltend, die angeordneten Schutzmassnah- men seien begründbar, geeignet und verhältnismässig. Die Vorinstanz habe die Verhältnismässigkeit bzw. Zumutbarkeit der Massnahmen korrekt abgewogen. Ihre Schutzbedürftigkeit sei dargetan und die angeordneten Massnahmen seien dem Berufungskläger zumutbar (act. A.4 [65], III.4 f.). 3.2.3. Die zu treffenden Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 28b ZGB müssen verhältnismässig sein, da mit deren Anordnung in grundrechtlich geschützte Positi- onen eingegriffen wird. Das Gericht hat diejenige Massnahme anzuordnen, die für die verletzte Person genügend wirksam und für die verletzende Person am wenigs- ten einschneidend ist (BGE 144 III 257 E. 4.1; BÜCHLER, in: Kren Kostki- ewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches Zivilgesetz- buch, 4. Aufl. 2021, Art. 28b N. 3; MEILI, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 28b N. 7 m.w.H.). Wie bereits in der Verfügung vom 24. Juli 2025 (act. F.1 [65]) ausgeführt, hat entgegen der Ansicht des Berufungsklägers bei vorsorglichen Massnahmen indessen grundsätzlich keine Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinne einer Interessenabwägung zu erfolgen. Es ist somit nicht erforderlich, dass der zu befürchtende Nachteil der gesuchstellenden Partei gewichtiger oder wahrscheinlicher ist als jener Nachteil, welcher der Gegen- partei im Falle der Anordnung der vorsorglichen Massnahmen droht (BGE 139 III 86 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 4A_427/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 5.1; Ver-

14 / 31 fügung des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 22 36 vom 25. Oktober 2022 E. 3; SPRECHER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schwei- zerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 261 N. 10). Allerdings hat die Vor- instanz die Interessen des Berufungsklägers, wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 2), vorliegend gleichwohl miteinbezogen. So ging sie in Zusammenhang mit der Woh- nungsausweisung auf das Wohninteresse des Berufungsklägers ein und stellte fest, dass er über alternative Wohnmöglichkeiten verfüge. Hinsichtlich des Kontakt- und Annäherungsverbots berücksichtigte die Vorinstanz sodann das Interesse des Be- rufungsklägers, sich in der Nähe der Berufungsbeklagten aufzuhalten oder mit ihr in Kontakt zu treten, gewichtete dieses jedoch als weniger schwerwiegend als das Schutzinteresse der Berufungsbeklagten. 3.2.4. Mildere Massnahmen hat die Vorinstanz zu Recht als untauglich erachtet. Die vom Berufungskläger genannte Alternative einer stundenweisen Beschränkung ist bei den vorliegend angeordneten Schutzmassnahmen (Wohnungsausweisung, Kontakt- und Annäherungsverbot) ungeeignet und würde den angestrebten Schutz vereiteln, zumal das zu unterbindende Verhalten keinen Bezug zu gewissen Tages- zeiten aufweist, sondern jederzeit auftreten kann. Eine stundenweise Beschränkung wäre einzig für ein Orts- bzw. Rayonverbot denkbar und sinnvoll (vgl. BÜCHLER, a.a.O., Art. 28b N. 7 m.w.H.); ein solches wurde in casu jedoch nicht ausgesprochen (vgl. act. B.1, E. 2.11). Der Berufungskläger nennt eine bedingte Massnahme als weitere mildere Möglichkeit. Bei vorsorglich angeordneten Schutzmassnahmen handelt es sich insoweit um bedingte Massnahmen, als diese nur befristet gelten (vgl. Art. 268 Abs. 2 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_288/2012 vom 9. Okto- ber 2012 E. 1.2 [nicht publiziert in BGE 138 III 728]). Vorliegend ist der Berufungs- beklagten Frist bis zum 2. Dezember 2025 zur Einreichung der Klage angesetzt worden (act. B.1, Dispositivziff. 7). Reicht sie innert dieser Frist keine Klage ein, fallen die vorsorglich ausgesprochenen Verbote dahin. Es handelt sich also um be- dingte Massnahmen, was der Berufungskläger übersehen hat. 3.2.5. Die Rüge des Berufungsklägers betreffend Verletzung des Verhältnismässig- keitsgrundsatzes erweist sich nach dem Gesagten jedenfalls als unbegründet. Im Übrigen ist das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung oder eines Ermittlungs- verfahrens mit Haftmassnahmen für die Anordnung von Schutzmassnahmen nach Art. 28b ff. ZGB entgegen der Annahme des Berufungsklägers nicht massgebend. In diesem Zusammenhang angemerkt sei, dass ein Strafverfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die körperliche und sexuelle Integrität pendent ist (vgl. RG-act. II/10 [437]). 3.3. Auswirkungen der Massnahmen in persönlicher und beruflicher Hinsicht

15 / 31 3.3.1. Der Berufungskläger bringt – teils wiederum unter Berufung auf das Verhält- nismässigkeitsprinzip – vor, die angeordneten vorsorglichen Massnahmen würden drastische persönliche und wirtschaftliche Folgen für ihn zeitigen. Er habe den Zu- gang zu sich in der Wohnung befindlichen Dokumenten und Geschäftssystemen verloren, es würden zusätzliche Unterkunftskosten anfallen (obwohl er zur Zahlung der Miete beitrage), sein Ansehen und die familiären Beziehungen seien geschä- digt, die Kommunikation mit den Kindern sei eingeschränkt und er könne ein im Miteigentum stehendes Fahrzeug nicht nutzen. Im Übrigen sei es ihm entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht zuzumuten, bei seinem Sohn zu wohnen, zumal dieser mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin zusammenlebe. Auch eine Unter- kunft bei seiner in O.2._____ wohnhaften Schwester komme nicht in Frage, da er von dort aus seine berufliche Tätigkeit als Busfahrer in O.1._____ nicht ausüben könne (act. A.1, II.4). 3.3.2. Die Berufungsbeklagte stellt den durch den Berufungskläger geltend ge- machten schweren Schaden durch die angeordneten Schutzmassnahmen in Ab- rede. Weder die Ausgaben für den behaupteten Hotelaufenthalt noch ein Stellen- verlust bzw. die Unmöglichkeit seiner Arbeit seien belegt. Es sei davon auszugehen, dass er bei seiner Schwester Unterschlupf gefunden habe und über die Möglichkeit verfüge, seiner Arbeit unverändert nachzugehen. Die Mietkosten der Wohnung (inkl. Nebenkosten) würden seit der Ausweisung durch sie alleine getragen. Es exis- tiere kein sich im Miteigentum der Parteien befindliches Fahrzeug, von dessen Nut- zung der Berufungskläger ausgeschlossen wäre. Auch sonst seien keine drasti- schen materiellen oder persönlichen Folgen für den Berufungskläger ersichtlich bzw. dargelegt worden (vgl. act. A.4 [65], III.5). 3.3.3. Dass es sich vorliegend um für den Berufungskläger einschneidende Mass- nahmen handelt, wird nicht in Abrede gestellt. Allerdings vermögen die vorgebrach- ten Argumente, sofern sie denn zutreffen, nichts an der Rechtmässigkeit der (vor- sorglich) angeordneten Schutzmassnahmen zu ändern. Den berufungsklägerischen Einwänden ist entgegenzuhalten, dass dem Berufungskläger gestattet wurde, seine persönlichen Gegenstände aus der Wohnung abzuholen (vgl. act. B.1, Dispositiv- ziff. 6), wozu auch die erwähnten Dokumente und Geschäftssysteme gehören. In Bezug auf die Unterkunftskosten hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Beru- fungskläger als Busfahrer in O.1._____ erwerbstätig sei und nach eigenen Angaben ein Unternehmen in O.3._____ führe. Damit verfüge er über die finanziellen Mittel, um eine eigene Wohnung zu finanzieren, zumal die Berufungsbeklagte erklärt habe, die vormals gemeinsame Wohnung alleine übernehmen zu wollen und den Mietzins selbst zu bezahlen (act. B.1, E. 2.9). Für Letzteres spricht, dass gegenüber der Ver-

16 / 31 mieterschaft offenbar eine Vertragsänderung beantragt und um Entlassung des Be- rufungsklägers aus dem Mietverhältnis ersucht worden ist (vgl. RG-act. II/22 [437]) und die Berufungsbeklagte zudem Belege für die Zahlung der vollen Miete der Mo- nate Juni und Juli 2025 von ihrem Privatkonto einreichte (vgl. RG-act. II/24 [437]; act. C.3 [65]). Selbst wenn die Ausweisung aus der Wohnung Mehrkosten für den Berufungskläger zur Folge haben sollte – welche im Übrigen weder näher beziffert noch belegt werden –, wäre dies kein Grund für eine Aufhebung der Massnahmen. Sodann wendet sich der Berufungskläger nicht gegen die vorinstanzliche Feststel- lung, wonach er sich eine eigene Wohnung oder alternativ auch eine Unterkunft in einem Hotel leisten könne. Was den Hinweis der Vorinstanz anbelangt, wonach er allenfalls bei seiner Schwester oder seinem volljährigen Sohn unterkommen könne, so kann der Berufungskläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit dies für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht in Frage kommt, ist es ihm nach dem soeben Gesagten bzw. gemäss der unbestritten gebliebenen Feststel- lung der Vorinstanz möglich und zumutbar, eine eigene Wohnung zu suchen oder temporär in einem Hotel oder einer vergleichbaren Unterkunft unterzukommen. Was schliesslich die angeblichen weiteren persönlichen und finanziellen Auswirkungen der Schutzmassnahmen betrifft, so bleiben die entsprechenden Ausführungen des Berufungsklägers pauschal und wenig konkret, weshalb darauf nicht weiter einzu- gehen ist. Im Übrigen ist die vom Berufungskläger angeführte Rechtsprechung vor- liegend nicht einschlägig. 3.4. Kontaktverbot gegenüber dem Sohn der Berufungsbeklagten 3.4.1. Der Berufungskläger rügt die als unverhältnismässig erachtete Ausdehnung des Kontaktverbots in Bezug auf den volljährigen Sohn der Berufungsbeklagten

– dies unter anderem unter Verweis auf seine Persönlichkeitsrechte, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Legalitätsprinzip, den Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatz und die Unschuldsvermutung – und beantragt dessen Aufhebung (act. A.1, II.5). 3.4.2. Die Berufungsbeklagte lässt ausführen, die Ausweitung des Kontaktverbotes auf Dritte, insbesondere auf ihre Kinder, bezwecke ihren Schutz, indem der Beru- fungskläger über die Kinder keinen Zugriff auf sie bzw. keinen Kontakt zu ihr erhal- ten solle (act. A.4 [65], III.4). 3.4.3. Entgegen dem, was der Berufungskläger anzunehmen scheint, ist im ange- fochtenen Entscheid lediglich ein Kontaktverbot gegenüber der Berufungsbeklagten (nicht aber etwa gegenüber ihren Kindern) angeordnet worden. Unter das Verbot fällt auch eine Kontaktaufnahme mit der Berufungsbeklagten über Dritte, so insbe-

17 / 31 sondere über deren Söhne (vgl. act. B.1, Dispositivziff. 3). Dies bedeutet, dass der Berufungskläger nicht über die Söhne und damit indirekt Kontakt zur Berufungsbe- klagten aufnehmen darf. Ein Kontakt mit den Söhnen selbst ist ihm aber nicht ver- wehrt, solange er sich von der vormals gemeinsamen Wohnung respektive der Be- rufungsbeklagten fernhält und nicht über die Söhne den Kontakt zu ihr sucht. Man- gels Beschwer ist auf den Antrag des Berufungsklägers nicht einzutreten. 4. Weitere Anträge des Berufungsklägers 4.1. Der Berufungskläger beantragt, vorübergehend von der Zahlung der Miete für die gemeinsame Wohnung befreit zu werden, solange er gerichtlich daran ge- hindert sei, dort zu wohnen (vgl. act. A.1 [65], I. i.f.; ferner auch act. A.1 [65], III.2). Der genannte Antrag wird in der Berufung mit keinem Wort begründet, weshalb dar- auf mangels Begründung nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 1.5.1). Ferner hat die Vorinstanz in Zusammenhang mit der Zumutbarkeit für den Berufungskläger, die gemeinsame Wohnung vorsorglich zu verlassen, lediglich festgehalten, dass die Berufungsbeklagte den Mietzins nach eigenen Angaben selbst bezahle und den Be- rufungskläger aus dem internen Mietvertragsverhältnis habe entlassen wollen (vgl. act. B.1, E. 2.9); ein Entscheid bezüglich Tragung des Mietzinses ist hingegen nicht getroffen worden. Die Frage nach der Leistung der Mietzinszahlungen bildete inso- weit nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und liegt mithin ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstands bzw. kann auch nicht Thema im Beru- fungsverfahren bilden. Schliesslich ist der Berufungskläger darauf hinzuweisen, dass die Berufungsbeklagte bereits im vorinstanzlichen Verfahren und nun erneut im Berufungsverfahren erklärt hat, den gesamten Mietzins für die Wohnung alleine leisten zu wollen (vgl. RG-act. VII/1 [437]; act. A.4 [65], III.5), wobei entsprechende Zahlungen für die Monate Juni und Juli 2025 auch belegt sind (vgl. RG-act. II/24 [437]; act. C.3 [65]). 4.2. Zu den Anträgen des Berufungsklägers betreffend die Kostenregelung des angefochtenen Entscheids (vgl. act. A.1 [65], I.4 f. u. III.3) finden sich in der Beru- fung keine Ausführungen und es ergibt sich nicht, was der Berufungskläger konkret beanstandet bzw. welche Änderung des Kostenspruchs er erreichen will, ge- schweige denn, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid bezüglich der Kostenrege- lung fehlerhaft sein soll. Entsprechend kann auf diese Anträge nicht eingetreten werden (vgl. zur Kostenbeschwerde des Berufungsklägers nachfolgend E. 5.1

u. 7.2). 4.3. Der Berufungskläger beantragt weiter, eventualiter seien die Schutzmass- nahmen auf 10 Tage zu begrenzen und anschliessend sei eine sofortige Neubewer-

18 / 31 tung durchzuführen (vgl. act. A.1 [65], III.4). Ferner sei der Berufung eine teilweise aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. sei ihm die Rückkehr in die Wohnung bis zur endgültigen Entscheidung zu gestatten (vgl. act. A.1 [65], III.5). Weiter sei, falls erforderlich, seine Mitwirkung beim freiwilligen Verlassen der Wohnung für maximal weitere 10 oder 14 Tage zu registrieren (vgl. act. A.1 [65], III.6). Sämtliche erwähn- ten Anträge sind in der Berufung gänzlich unbegründet geblieben, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 1.5.1). Was den Antrag Ziffer III.4 anbelangt, so ist zu bemerken, dass es sich vorliegend ohnehin um vorsorgliche und somit zeitlich befristete Massnahmen handelt (vgl. vorstehend E. 3.2.4); Gründe, die für eine kürzere Befristung sprechen würden – die Befristung von Schutzmassnahmen sowie gegebenenfalls die Bestimmung deren Dauer liegt im pflichtgemässen Er- messen des Gerichts (vgl. BGE 144 III 257 E. 4.3.3) –, sind nicht ersichtlich und werden nach dem Gesagten auch nicht vorgebracht. Bereits in der prozessleitenden Verfügung vom 3. Juli 2025 (act. D.6 [65]) hatte die Vorsitzende der Ersten zivil- rechtlichen Kammer unter anderem festgehalten, dass auf einen allfälligen mit der Berufung gestellten Antrag um aufschiebende Wirkung (act. A.1 [65], III.4 u. III.5) mangels Begründung nicht eingetreten werden könne (vgl. für die wiederholten Ge- suche um aufschiebende Wirkung nachfolgend E. 5.5 u. E. 5.9). Was das Rechts- begehren Ziffer III.6 betrifft, so erschliesst sich im Übrigen nicht, was der Berufungs- kläger damit konkret beantragt. 4.4. Hinsichtlich der Rechtsbegehren auf Feststellung, dass sich die Berufungs- beklagte keiner psychologischen Beurteilung unterzogen habe (vgl. act. A.1 [65], III.7), sowie auf Warnung vor missbräuchlichem Gebrauch von Anschuldigungen (vgl. act. A.1 [65], III.8), wie auch in Bezug auf die als "weitere Anträge" bezeichne- ten Begehren um Anerkennung eines Klagerechts des Berufungsklägers bezüglich diverser Vorwürfe sowie um Ermächtigung des Berufungsklägers zur Einreichung einer Schadenersatz- und Genugtuungsklage hinsichtlich verschiedener Schädi- gungen (vgl. act. A.1 [65], III.9) fehlt wiederum jegliche Begründung. Die gestellten Begehren sind zudem teils unverständlich und liegen ausserhalb des vorinstanzli- chen Verfahrensgegenstands. Darauf ist nicht einzutreten. Gleiches gilt für den An- trag auf Feststellung eines Rechtsmissbrauchs (vgl. act. A.1 [65], III.9). Auch wenn der Berufungskläger hierzu kurze Ausführungen macht (vgl. act. A.1, II.3), so blei- ben diese pauschal und das Begehren demnach unzureichend begründet. Was im Übrigen die unter dem Titel des Rechtsmissbrauchs gemachten Ausführungen des Berufungsklägers anbelangt, wonach die Berufungsbeklagte in der Vergangenheit durch Vornahme einer Reise nach O.3._____ selbst gegen eine ähnliche Schutz- massnahme verstossen habe, was einen Widerspruch zwischen ihrer angeblichen Angst und ihrem tatsächlichen Verhalten aufzeige (act. A.1 [65], II.3), so sind diese

19 / 31 nicht nachvollziehbar. Die Berufungsbeklagte ist in ihrer Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt und kann sich aufhalten, wo sie möchte. Es erscheint abwegig, dass sie sich – wie der Berufungskläger offenbar meint – nur noch in der Wohnung auf- halten soll, zumal sie etwa auch einer Erwerbstätigkeit oder anderweitigen Verpflich- tungen nachzugehen hat. Entgegen dem Berufungskläger bestätigt der angefoch- tene Entscheid seine Behauptung auch keineswegs; vielmehr werden darin einzig seine im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten diesbezüglichen Parteivorbringen als solche wiedergegeben (vgl. act. B.1, E. 2.8 i.f.). 5. Weitere Eingaben 5.1. Am 26. Juni 2025 (Poststempel) reichte der Berufungskläger eine als "Be- schwerde" bezeichnete Eingabe ein (act. A.2 [65]). Darin will er offenbar zusätzlich zur Berufung eine selbständige Beschwerde gemäss Art. 110 ZPO gegen die vor- instanzliche Kostenregelung erheben. Da der Berufungskläger den vorinstanzlichen Entscheid bereits hinsichtlich verschiedener Punkte mit Berufung angefochten hat, ist keine separate Kostenbeschwerde zu erheben. Eine solche ist aufgrund der ab- gelaufenen Rechtsmittelfrist aber ohnehin ausgeschlossen. Mangels Fristwahrung kann auf die neuen (Berufungs-)Anträge betreffend die vorinstanzliche Kostenrege- lung nicht eingetreten werden. Abgesehen von den neuen Vorbringen hinsichtlich des Kostenpunkts wiederholt der Berufungskläger in der Eingabe weitgehend die bereits in der Berufung gemachten Ausführungen. Diesbezüglich kann auf die vor- angehenden Erwägungen verwiesen werden. Teilweise enthält die Eingabe indes gewisse Ergänzungen im Vergleich zur Berufung. Der Berufungskläger ist daran zu erinnern, dass die Begründung der Berufung in der (fristgerecht eingereichten) Be- rufungsschrift zu erfolgen hat und eine nachträgliche Ergänzung ausgeschlossen ist (vgl. vorstehend E. 1.5.3). Damit kann die in der Eingabe vom 26. Juni 2025 erfolgte nachträgliche bzw. ergänzende Begründung der Berufung vorliegend nicht berücksichtigt werden. Mit der erwähnten Eingabe reichte der Berufungskläger auch diverse neue Beweismittel (act. B.11-B.13 [65]) ein, ohne sich zu den entsprechen- den Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO) zu äussern, wozu er jedoch verpflichtet gewesen wäre (vgl. vorstehend E. 1.9). Diese Noven können da- her keine Berücksichtigung finden. 5.2. Am 27. Juni 2025 reichte der Berufungskläger eine "ergänzende Stellung- nahme zur Berufung" ein (act. A.3 [65]). Darin stellt er verschiedene neue Anträge (insbesondere auf Aufhebung sämtlicher vorsorglicher Massnahmen sowie auf Feststellung, dass keine rechtlich relevante Gefährdungssituation vorliege) und stellt diverse neue Behauptungen auf (namentlich Vorbringen angeblich entlasten- der Tatsachen sowie Vorwurf von Persönlichkeitsrechtsverletzungen und digitaler

20 / 31 Manipulation durch die Berufungsbeklagte). Der Berufungskläger legt mit keinem Wort dar, inwiefern diese den (restriktiven) Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO entsprechen würden, weshalb sie als unzulässig zu erachten sind (vgl. E. 1.9). Auf die neuen Anträge ist folglich nicht einzutreten und die neuen Vor- bringen sind nicht zu berücksichtigen. Auch soweit der Berufungskläger in der ge- nannten Eingabe die Begründung seiner Berufung ergänzt, sind die entsprechen- den Ausführungen nach dem soeben Gesagten (vgl. E. 5.1) unbeachtlich und ist darauf somit nicht weiter einzugehen. Bezüglich der übrigen Ausführungen, welche Wiederholungen darstellen, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden. 5.3. Die Berufungsantwort der Berufungsbeklagten datiert vom 30. Juni 2025 (act. A.4 [65]). Soweit die Berufungsbeklagte darin zu den Rügen des Berufungs- klägers Stellung nimmt, wurde darauf im Rahmen der vorangehenden Erwägungen (vgl. E. 3.1 ff.) eingegangen. Mit ihrer Berufungsantwort reichte die Berufungsbe- klagte neu auch einen Bericht von Dr. med. E._____ vom 3. Juni 2025 ein (act. C.2 [65]) und bringt dazu Bemerkungen an (vgl. act. A.4 [65], III.4). Da die Berufung – entsprechend dem Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten (act. A.4 [65], I.1) – ohnehin abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann (vgl. vor- stehend E. 3 f. und nachfolgend E. 6), muss auf den Arztbericht an dieser Stelle nicht eingegangen werden, und zwar weder was die Zulässigkeit dessen (erstmali- gen) Vorbringens im Berufungsverfahren noch dessen Inhalt anbelangt. 5.4. Am 5. Juli 2025 reichte der Berufungskläger eine Stellungnahme zur Beru- fungsantwort der Berufungsbeklagten ein (act. A.5 [65]). Darin äussert er sich aus- führlich zu dem durch die Berufungsbeklagte eingereichten Arztbericht (vgl. act. A.5 [65], III.). Da die Berufung nach dem soeben Gesagten unabhängig von dem Bericht abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, das Ge- richt sich mithin für das vorliegende Urteil nicht auf diesen stützt, kann auch eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Vorbringen des Berufungsklägers un- terbleiben. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungskläger, soweit er der Beru- fungsbeklagten vorwirft, in ihrer Berufungsantwort selektiv und irreführend zu argu- mentieren bzw. systematisch Tatsachen zu verschweigen (act. A.5 [65], IV.). Ent- gegen dem, was der Berufungskläger anzunehmen scheint, ist die Berufungsbe- klagte nicht verpflichtet, sich in ihrer Berufungsantwort zu sämtlichen ihm relevant erscheinenden (behaupteten) Umständen zu äussern oder gar seine Sichtweise zu vertreten. Die entsprechenden Ausführungen des Berufungsklägers bleiben im Üb- rigen pauschal und wenig klar, weshalb sie keine genügende Begründung für seine Anträge auf Feststellung der Irreführung durch selektive Darstellung der Gegenpar- tei und auf Feststellung prozessualer Verstösse der Gegenpartei (vgl. act. A.5 [65],

21 / 31 V. f.) darstellen. Auf die genannten Anträge ist entsprechend nicht einzutreten. Ab- gesehen davon enthält die Eingabe des Berufungsklägers verschiedene neue bzw. ergänzende Vorbringen, die in keinem erkennbaren Bezug zu den in der Be- rufungsantwort gemachten Ausführungen stehen (vgl. act. A.5 [65], I. f.) und dem- nach prozessual unzulässig und somit unbeachtlich sind. Dasselbe gilt für die ver- spätet gestellten (und zudem nicht hinreichend begründeten) neuen Anträge auf mündliche Anhörung der volljährigen Kinder (vgl. dazu im Übrigen vorstehend E. 3.1.4) sowie auf Berücksichtigung verschiedener Belege (act. A.5 [65], V.-VII.). Was die Berücksichtigung von im vorliegenden Verfahren eingereichten Urkunden anbelangt, ist der Berufungskläger der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht sämtliche rechtzeitig und rechtsgenüglich in das Beru- fungsverfahren eingebrachten Beweismittel prüft, diese in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Zivilprozessordnung würdigt und gegebenenfalls in seine Entscheid- findung einbezieht. Hingegen verfügt der Berufungskläger über keinen Anspruch darauf, dass Beweismittel in seinem Sinne gewürdigt werden. Mit der erwähnten Eingabe reichte der Berufungskläger schliesslich auch diverse neue Beweismittel (act. B.14-B.24 [65]) ein. Dies betrifft namentlich zwei Arztzeugnisse, welche eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers attestieren (act. B.22 f. [65]). Das erste Zeugnis datiert vom 23. Juni 2025. Es handelt sich dabei somit um ein echtes Novum im Berufungsverfahren. Die betroffene Partei muss das Novum ohne Verzug geltend machen (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO), das heisst bei der ersten Gelegenheit, nachdem sie tatsächlich davon Kenntnis erhalten hat oder ihr die Kenntnisnahme möglich gewesen wäre (Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 20 75 vom 25. Juli 2022 E. 3.3 m.w.H.). In casu hätte der Beru- fungskläger das Zeugnis vom 23. Juni 2025 bereits mit seiner Eingabe vom 26. Juni 2025 (act. A.2 [65]) einreichen können und müssen. Die Einreichung erst mit seiner nächsten Eingabe vom 5. Juli 2025 erweist sich damit nicht mehr als unverzüglich. Da demnach das erste Arztzeugnis vom 23. Juni 2025 nicht rechtzeitig eingereicht und somit der geltend gemachte Umstand der Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklä- gers verspätet in den Prozess eingebracht wurde, kann auch das zweite Arztzeug- nis vom 2. Juli 2025 betreffend Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit (act. B.23 [65])

– welches für sich gesehen rechtzeitig eingereicht worden wäre – vorliegend nicht berücksichtigt werden. Auch die übrigen (unechten) Noven erweisen sich als un- zulässig und sind nicht zu berücksichtigen, zumal der Berufungskläger nicht begrün- det, inwiefern diesbezüglich die entsprechenden Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO) erfüllt wären (vgl. E. 1.9). Auch begnügt sich der Berufungskläger meist mit einem blossen Verweis auf die Beilage, was nach dem Dargelegten ungenügend ist (vgl. E. 1.5.1).

22 / 31 5.5. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 (act. A.6 [65]) ersuchte der Berufungskläger um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Der Antrag wurde mit prozessleiten- der Verfügung vom 24. Juli 2025 (act. F.1) abgewiesen. Es kann auf die Ausführun- gen in der genannten Verfügung verwiesen werden. 5.6. Am 26. Juli 2025 (Poststempel) reichte der Berufungskläger erneut eine "er- gänzende Stellungnahme" ein (act. A.7 [65]). Darin führt er aus, das Ziel der Stel- lungnahme sei, zu verhindern, dass die (seiner Ansicht nach unzutreffende) Argu- mentationslinie der Berufungsinstanz in der prozessleitenden Verfügung vom

24. Juli 2025 betreffend aufschiebende Wirkung auch in der Hauptsache verfolgt werde. Daraus ergibt sich, dass es sich bei der Eingabe nach dem Willen des Be- rufungsklägers nicht um ein Rechtsmittel gegen die erwähnte prozessleitende Ver- fügung handeln soll, weshalb diese nicht zuständigkeitshalber an das Bundesge- richt übermittelt worden ist (vgl. Art. 48 Abs. 3 BGG). Die Zivilprozessordnung sieht grundsätzlich keine Möglichkeit für die Parteien vor, zu einer prozessleitenden Ver- fügung Stellung zu nehmen; vorbehalten bleiben selbstverständlich Fälle, in denen den Parteien das rechtliche Gehör gewährt werden soll oder sie sonst explizit zur Äusserung eingeladen werden. Dies war vorliegend nicht der Fall. Demnach ist auf die entsprechenden Ausführungen des Berufungsklägers in seiner Stellungnahme grundsätzlich nicht einzugehen. Soweit der Berufungskläger im Übrigen (sinn- gemäss) geltend macht, die angeordneten Schutzmassnahmen seien unverhältnis- mässig bzw. es seien mildere Massnahmen zu prüfen, die Schutzmassnahmen seien für ihn unzumutbar und das Beweismass sei verletzt worden, so kann auf die vorangehenden Erwägungen (vgl. E. 3.1 ff.) verwiesen werden. 5.7. Die Berufungsbeklagte reichte am 28. Juli 2025 eine Stellungnahme ein (act. A.8 [65]). Darin äussert sie sich im Wesentlichen zu den durch den Berufungs- kläger mit seiner Eingabe vom 26. Juni 2025 eingereichten Beweismitteln (vgl. act. B.10 ff. [65]) und verweist ansonsten auf ihre Berufungsantwort. Da die ge- nannten Beweismittel, wie bereits erwähnt wurde (vgl. E. 5.1) und wie auch von der Berufungsbeklagten zu Recht festgehalten wird (vgl. act. A.8 [65], III.2), verspätet vorgebracht wurden und mithin nicht zu berücksichtigen sind, kann darauf verzichtet werden, auf die diesbezüglichen Ausführungen der Berufungsbeklagten einzuge- hen. 5.8. Am 5. August 2025 reichte der Berufungskläger eine "abschliessende Stel- lungnahme" betreffend die Verfahren ZR1 25 65 und ZR1 25 70 ein (act. A.9 [65] = act. A.4 [70]). Hinsichtlich des Berufungsverfahrens (ZR1 25 65) wiederholt er darin teils bereits in früheren Eingaben erfolgte Ausführungen, nimmt zudem zu den Aus- führungen der Berufungsbeklagten betreffend die durch ihn eingereichten Belege

23 / 31 Stellung, macht aber auch neue Vorbringen. Was Erstere anbelangt, so kann auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen werden. Die fraglichen Beweismittel wurden nach dem Gesagten (vgl. E. 5.7) verspätet eingereicht, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsklägers nicht einzugehen ist. Da die neuen Vorbringen in der Eingabe klar verspätet sind, erübrigt sich grundsätzlich eine Auseinandersetzung damit. Einzig in Bezug auf den an die Gegenpartei ge- richteten Vorwurf der Verfahrensverzögerung rechtfertigt sich eine Bemerkung. So steht es der Berufungsbeklagten ohne Weiteres frei, Eingaben erst am letzten Tag der Frist postalisch einzureichen, wie nötigenfalls auch eine Fristerstreckung zu be- antragen. Entgegen dem Berufungskläger handelt es sich dabei nicht um eine vor- werfbare taktische Verzögerung, sondern um ein übliches prozessuales Vorgehen. Zudem übersieht er, dass er mehrfach vom Replikrecht Gebrauch gemacht und wie- derholt "ergänzende Stellungnahmen" eingereicht hat, seine Eingaben viele Wie- derholungen enthalten und er bis zum Schluss neue Anträge gestellt sowie neue Beweismittel vorgelegt hat, welche bereits zum einem früheren Zeitpunkt hätten vor- gebracht werden können. Dieses Vorgehen hat zu einer Verlängerung des Verfah- rens geführt. Die Berufungsbeklagte dagegen hat sich in ihren Eingaben jeweils kurz gehalten und den Prozessstoff nicht erweitert. 5.9. Mit Eingabe vom 16. September 2025 stellte der Berufungskläger ein erneu- tes Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. A.10 [65]), wobei er sich im Wesentlichen auf seit der abweisenden prozessleitenden Verfügung vom

24. Juli 2025 eingetretene Entwicklungen bzw. veränderte Umstände sowie den Zeitablauf beruft. Am 30. September 2025 reichte der Berufungskläger eine als "Dringlichkeitsgesuch und Rüge wegen Rechtsverzögerung" betitelte Eingabe ein (act. A.11 [65]), worin er die Berufungsinstanz um eine zeitnahe Behandlung seines (erneuten) Antrags auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht und das Ergreifen einer Rechtsverweigerungsbeschwerde androht. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Oktober 2025 (act. F.2 [65]) wies die Vorsitzende der Ersten zi- vilrechtlichen Kammer das Gesuch des Berufungsklägers um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung ab. Für die Begründung kann auf die genannte Verfügung verwiesen werden. 6. Fazit Berufung (ZR1 25 65) Die Rügen des Berufungsklägers am vorinstanzlichen Entscheid verfangen alle- samt nicht, soweit seine Berufung überhaupt ausreichend begründet ist. Entspre- chend sind seine (sinngemässen) Rechtsbegehren auf Aufhebung der Wohnungs- ausweisung (vgl. act. A.1 [65], I.1 u. III.1 Punkt 1) und auf Aufhebung des Annähe- rungsverbots gegenüber der Berufungsbeklagten (vgl. act. A.1 [65], I.2 u. III.1

24 / 31 Punkt 2) abzuweisen. Auf die Anträge betreffend Aufhebung des Kontaktverbots ge- genüber dem Sohn der Berufungsbeklagten (vgl. act. A.1 [65], I.3 u. III.1 Punkt 3), Neuregelung der Kostenfolgen (vgl. act. A.1 [65], I.4 f. u. III.3), Mietzinsbefreiung (vgl. act. A.1 [65], I. i.f. u. III.2), zeitliche Begrenzung der Massnahmen und sofortige Neubewertung (vgl. act. A.1 [65], III.4), Registrieren der Mitwirkung beim freiwilligen Verlassen der Wohnung für maximal weitere 10 oder 14 Tage (vgl. act. A.1 [65], III.6), Feststellung, dass sich die Berufungsbeklagte keiner psychologischen Beur- teilung unterzogen habe (vgl. act. A.1 [65], III.7), Warnung vor missbräuchlichem Gebrauch von Anschuldigungen (vgl. act. A.1 [65], III.8) sowie auf die als "weitere Anträge" bezeichneten Begehren (vgl. act. A.1 [65], III.9) ist nicht einzutreten. Zu- sammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die in seinen weiteren Eingaben gestellten Anträge des Berufungsklägers (vgl. act. A.2 f., act. A.5, act. A.7, act. A.9 [alle 65]) kann ebenfalls nicht eingetreten werden. 7. Kostenbeschwerde 7.1. Erstinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz ging von einem Unterliegen des Beschwerdegegners im Umfang von 60% und einem solchen der Beschwerdeführerin im Umfang von 40% aus. Sie er- wog, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren 4 teilweise und mit ihren Rechtsbegehren 1 und 2 voll obsiegt habe, während sie hinsichtlich des Rechtsbegehrens 3 vollständig unterlegen sei, wobei die Rechtsbegehren 3 und 4 im Vergleich zu den Rechtsbegehren 1 und 2 von untergeordneter Bedeutung seien. Das Rechtsbegehren 5 sei hinsichtlich der Ermittlung des Verfahrensaus- gangs unbeachtlich. Gemäss der Methode der Quoten- bzw. Bruchteilsverrechnung habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von 20% zu leisten. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mache einen Aufwand von CHF 3'591.10 geltend, was angemessen erscheine. Entsprechend habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 718.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen (act. B.1, E. 3.5 f.

u. E. 3.8 f.). 7.2. Vorbemerkung Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 5.1), erhob der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 26. Juni 2025 (act. A.2 [65]) im Verfahren ZR1 25 65 eine separate Kostenbe- schwerde gemäss Art. 110 ZPO gegen die erstinstanzliche Kostenregelung. Darauf kann nach dem Gesagten mangels Fristwahrung nicht eingetreten werden. Die

25 / 31 nachfolgenden Ausführungen beziehen sich demnach einzig auf die Kostenbe- schwerde der Beschwerdeführerin (ZR1 25 70). 7.3. Rüge der Beschwerdeführerin 7.3.1. Mit Kostenbeschwerde vom 20. Juni 2025 (act. A.1 [70]) verlangt die Be- schwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'603.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.). Sie wirft der Vorinstanz vor, das Obsiegen und Unterliegen der Parteien unvollständig und nicht korrekt ermittelt zu haben. Der angefochtene Entscheid betreffe zwei vereinigte, kostenmässig ge- trennt berücksichtigte Verfahren. Die Vorinstanz habe das Unterliegen des Be- schwerdegegners (und damit ihr Obsiegen) betreffend dessen Antrag auf Aufhe- bung der polizeilichen Ausweisung sowie sein Begehren um vorsorgliche Ausset- zung der Wegweisung nicht berücksichtigt. Auch sei nicht in die Bewertung einge- flossen, dass sie mit ihrem superprovisorischen Antrag grösstenteils bzw. zu 80% durchgedrungen sei. Unter weiterer Berücksichtigung des Obsiegens und Unterlie- gens betreffend die Rechtsbegehren 1 bis 4 ihres Gesuchs sowie unter Vornahme einer angemessenen Gewichtung ergebe sich ein Obsiegen der Beschwerdeführe- rin von insgesamt 86.25% und ein solches des Beschwerdegegners von 13.75%, weshalb sie gemäss Quoten- bzw. Bruchteilsverrechnungsmethode Anspruch auf eine Parteientschädigung im Umfang von 72.5% bzw. in Höhe von CHF 2'603.00 habe. 7.3.2. Mit seiner Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2025 (act. A.2 [70]) verlangt der Beschwerdegegner neben der vollumfänglichen kostenpflichtigen Abweisung der gegnerischen Beschwerde und der Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Rege- lung der Parteientschädigung die Berücksichtigung des Umstands, dass er sich selbst vertreten und keine Parteientschädigung geltend gemacht habe, sowie die Aussetzung einer allfälligen neuen Regelung bis zum rechtskräftigen Entscheid des Obergerichts (act. A.2 [70], III.). Er bringt vor, das vorliegende Verfahren betreffe ausschliesslich superprovisorische und vorsorgliche Massnahme. Es liege mithin noch keine abschliessende Beurteilung vor bzw. der Hauptsacheentscheid stehe noch aus. Ausserdem habe er den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung ange- fochten. Entsprechend erweise sich eine (neue) Kostenverteilung zum jetzigen Zeit- punkt als verfrüht bzw. unzulässig. Der Beschwerdegegner führt weiter aus, sich im vorliegenden Verfahren selbst vertreten und keine Parteientschädigung geltend ge- macht zu haben, was zu einer Kosteneinsparung geführt habe und bei der Kosten- verteilung zu berücksichtigen sei. Im Übrigen bezeichnet er die durch die Vorinstanz vorgenommene Kostenverteilung als korrekt. Schliesslich betont er, dass die frei-

26 / 31 willige Übergabe der Wohnungsschlüssel durch ihn nicht als Obsiegen der Be- schwerdeführerin gewertet werden könne (act. A.2 [70]), II.). 7.3.3. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Stellungnahme vom 28. Juli 2025 (act. A.3 [70]) zu den Ausführungen des Beschwerdegegners und weist diese darin in ihrer Gesamtheit als unzutreffend zurück. Die in sich widersprüchlichen Rechts- begehren des Beschwerdegegners – zwischen seinen Anträgen 2 und 4 bestehe ein offener Widerspruch – seien unter Kostenfolge abzuweisen. 7.3.4. In seiner Stellungnahme vom 5. August 2025 (act. A.4 [70] = act. A.9 [65]) führt der Beschwerdegegner in Bezug auf das Verfahren ZR1 25 70 aus, dass vor- liegend gemäss Art. 114 ZPO keine Gerichtskosten erhoben werden dürften, zumal die Berechtigung des ausgesprochenen Verbots weiterhin strittig sei und ausser- dem lediglich eine superprovisorische Anordnung vorliege. Im Übrigen stellt er die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Abrede bzw. bezeichnet diese als wider- sprüchlich (act. A.4 [70], 8.). 7.4. Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz 7.4.1. Im Sinne einer Vorbemerkung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zwei vorinstanzlichen Verfahren Proz. Nr. 135-2025-430 (Beschwerdeverfahren betref- fend Aufhebung der polizeilichen Ausweisungsverfügung vom 20. Mai 2025) und Proz. Nr. 135-2025-437 (Verfahren betreffend Anordnung vorsorglicher Schutz- massnahmen gemäss Art. 28b ZGB) zwar vereinigt wurden, die Vorinstanz die auf die beiden Verfahren entfallenden Gerichtskosten jedoch separat auswies (vgl. act. B.1, E. 3.4; vgl. auch act. A.1 [70], III.3). So setzte sie die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'000.00 und jene für das Verfahren betref- fend vorsorgliche Massnahmen (inkl. Kosten für den superprovisorischen Ent- scheid) auf insgesamt CHF 1'750.00 fest. Bei der Verteilung der Kosten nahm die Vorinstanz indes keine Unterscheidung zwischen den beiden Verfahren vor. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, hätten die Kosten des Massnahmeverfahrens im vorinstanzlichen Entscheid noch nicht endgültig verlegt werden dürfen (vgl. E. 7.4.3), jene des Beschwerdeverfahrens hingegen schon (vgl. sogleich E. 7.4.2). Demnach sind die Kosten der beiden eingeleiteten Verfahren separat zu verlegen. Dies gilt hinsichtlich der gesamten Prozesskosten, also sowohl der Ge- richtskosten als auch der Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO). 7.4.2. Was das Beschwerdeverfahren (Proz. Nr. 135-2025-430) anbelangt, so ist kein weiteres (Prosequierungs-)Verfahren vorgesehen. Über die entsprechenden vorinstanzlichen Prozesskosten ist mithin definitiv zu entscheiden. Die Gerichtskos-

27 / 31 ten in Höhe von CHF 1'000.00 sind dem Beschwerdegegner (dem Beschwerdefüh- rer im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren), welcher mit seiner Beschwerde be- treffend Aufhebung der polizeilichen Ausweisungsverfügung vollumfänglich unterle- gen ist (vgl. act. B.1, Dispositivziff. 1), aufzuerlegen. Es sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen, zumal der Beschwerdegegner nach dem Gesagten unterle- gen ist und der vorinstanzlich angefallene Aufwand der Beschwerdeführerin sich, soweit ersichtlich, ausschliesslich auf das Massnahmeverfahren bezieht (vgl. RG-act. VI/2 [437]). 7.4.3. Zu befinden ist noch über die Kosten des vorinstanzlichen Massnahmever- fahrens (Proz. Nr. 135-2025-437). Gemäss Art. 104 Abs. 3 ZPO kann über die Pro- zesskosten vorsorglicher Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden werden, wobei es dem Gericht auch erlaubt ist, die Kostenverteilung im vorausge- henden Massnahmeentscheid vorzunehmen. Der Gesetzgeber hatte mit dieser Re- gelung offenbar insbesondere jene Fälle vorsorglicher Massnahmen im Auge, bei denen das Hauptverfahren bereits rechtshängig ist. In diesen Fällen liegt es im Er- messen des Massnahmegerichts, ob es die Kostenfolge direkt und endgültig oder als Teil der Gesamtkosten erst im Hauptentscheid regeln will, indem es einstweilen auf eine Kostenregelung vollständig verzichtet oder eine vorläufige Kostenregelung unter Vorbehalt einer anderen Verteilung im Hauptprozess trifft. Bei vor Rechtshän- gigkeit der Hauptsache angeordneten vorsorglichen Massnahmen kann indes we- der eine endgültige, unabhängig vom Hauptverfahren vorgenommene Regelung der Kostenfolgen noch ein vollständiger Verzicht auf eine Kostenregelung erfolgen. Art. 104 Abs. 3 ZPO bildet in solchen Fällen Grundlage für eine bloss vorläufige Kostenregelung unter Vorbehalt einer definitiven Verteilung im Hauptprozess (PKG 2018 Nr. 7 E. 4.2.1 u. 4.2.3, 2013 Nr. 22 E. 2b/aa u. 2c m.w.H.; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 25 24 vom 10. April 2025 E. 5.2; vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 13 205 vom 22. Juli 2013 E. 3b f.; JENNY, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 104 N. 10). In casu hat die Vorinstanz die Kostenfolge (auch) bezüglich des Massnahmeverfah- rens bereits endgültig und unabhängig vom Hauptverfahren, entsprechend dem Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens, geregelt (vgl. act. B.1, E. 3.5 ff. u. Dis- positivziff. 8). Auch die Beschwerdeführerin will auf den Ausgang des Massnahme- verfahrens abstellen. Gemäss den soeben gemachten Ausführungen erscheint dies bereits an sich als nicht angebracht. Darüber hinaus findet sich im Dispositiv des angefochtenen Entscheids auch keine (gesonderte) Regelung für den Fall der Nicht- prosequierung der Hauptsache – obschon diese Möglichkeit bewusst in Betracht gezogen wurde, wie sich anhand von Dispositivziffer 7 des angefochtenen Ent-

28 / 31 scheids zeigt, wonach die vorsorglich angeordneten Schutzmassnahmen bei unge- nutztem Ablauf der Prosequierungsfrist ohne Weiteres dahinfallen –, und zwar we- der eine bedingt definitive Regelung noch ein ausdrücklicher Vorbehalt eines nachträglichen separaten Kostenentscheids (vgl. dazu sogleich E. 7.4.4; vgl. auch PKG 2018 Nr. 7 E. 4.2.3). Dies gilt es von Amtes wegen zu korrigieren. 7.4.4. Wird vor Rechtshängigkeit der Hauptklage eine vorsorgliche Massnahme von einem Gericht verfügt, stellt sich die Frage, wie der Unsicherheit über die Durch- führung des Hauptverfahrens Rechnung zu tragen ist. Zunächst besteht die Mög- lichkeit einer bedingt definitiven Kostenregelung für den Fall der Nichtprosequierung des Verfahrens. Mit anderen Worten wird bereits im vorsorglichen Massnahmeent- scheid bestimmt, welche Partei die Prozesskosten mangels Einleitung des Haupt- sacheverfahrens zu tragen hat. Für diese Variante sprechen namentlich verfahrens- ökonomische Gründe, kann damit doch ein weiteres Verfahren bzw. die Fortsetzung des summarischen Verfahrens vermieden werden. Daneben kann aber auch ein nachträglicher separater Kostenentscheid vorbehalten werden. Diese Variante trägt dem Umstand Rechnung, dass der Verzicht auf einen Hauptprozess verschiedene Gründe haben kann, welche unterschiedliche Kosten- und Entschädigungsregelun- gen rechtfertigen. Dabei stellt nur die letztgenannte Variante der vorbehaltenen Kos- tenregelung sicher, dass den für die Nichtprosequierung massgebenden Umstän- den Rechnung getragen werden kann, indem mit dem Kostenentscheid zugewartet wird, bis die relevanten Entscheidgrundlagen dem Gericht bekannt sind (PKG 2018 Nr. 7 E. 4.2.2 u. 4.3.2 m.w.H.; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 22 36 vom 25. Oktober 2022 E. 7; vgl. PKG 2013 Nr. 22 E. 2b/bb, 2d u. 2e/aa f.; JENNY, a.a.O., Art. 104 N. 9; vgl. auch bereits Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 12 512/13 6 vom 25. Februar 2013). 7.4.5. Gemäss den vorangehenden Erwägungen sind die Prozesskosten des vorinstanzlichen Massnahmeverfahrens demnach vorerst bei der Prozedur zu be- lassen und ist – für den Fall der Prosequierung – der Entscheid über deren Auferle- gung dem in der Hauptsache zuständigen Gericht zu überlassen. Wie bereits er- wähnt, wurden die entsprechenden Gerichtskosten (inkl. Kosten für den superpro- visorischen Entscheid) von der Vorinstanz auf insgesamt CHF 1'750.00 festgesetzt. Das angerufene Hauptsachegericht wird diese entsprechend dem Verfahrensaus- gang in der Hauptsache zu verlegen haben. Zudem wird es über die Zusprechung einer Parteientschädigung (und gegebenenfalls deren Höhe) befinden müssen. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass die Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin im vorinstanzlichen Massnahmeverfahren einen Aufwand von to- tal CHF 3'591.10 (12.25 Stunden, zzgl. Barauslagen und MwSt.) geltend machte

29 / 31 (vgl. RG-act. VI/2 [437]). Sollte innert der für die Prosequierung angesetzten Frist keine Klage eingereicht werden, so hat das Massnahmegericht einen selbständigen Kostenentscheid als Nachtrag im vorliegenden Massnahmeverfahren zu fällen. 7.4.6. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist die Kostenbe- schwerde der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen, zumal ihrem Antrag nicht gefolgt wird. Der vorinstanzliche Kostenentscheid ist indessen von Amtes we- gen aufzuheben und anzupassen. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rechtsmittelverfahrens 8.1. Zu regeln verbleiben die Kosten des (vereinigten) Rechtsmittelverfahrens. Die vorstehend dargelegten Grundsätze der Kostenregelung (vgl. E. 7.4.3 f.) gelten nur für das erstinstanzliche Massnahmeverfahren, nicht hingegen für das Rechts- mittelverfahren. Das Verfahren betreffend Anordnung vorsorglicher Schutzmass- nahmen geht nicht notwendigerweise über zwei Instanzen. Das vorliegende Beru- fungsverfahren (ZR1 25 65) erscheint daher als eigenständiges, in sich geschlos- senes Verfahren. Dieses stellt denn, wenn wie hier der Verhandlungs- und der Dis- positionsgrundsatz anwendbar sind (vgl. E. 1.6), auch keine Fortsetzung des erst- instanzlichen Verfahrens dar, sondern dient vielmehr der Überprüfung des ange- fochtenen Entscheids und des Verfahrens der ersten Instanz (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4, je m.w.H.). Deshalb rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens nach den allgemeinen Grundsätzen – gemäss Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt – und ohne Vorbehalt einer späteren Neuverteilung in einem allfäl- ligen Hauptprozess, das heisst endgültig, zu verteilen (vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 13 131 vom 13. September 2013 E. 4 [nicht publiziert in PKG 2013 Nr. 22]). Im Berufungsverfahren unterliegt der Berufungsklä- ger nach dem Gesagten vollumfänglich (vgl. E. 6). Demnach sind ihm die entspre- chenden Gerichtskosten, welche auf CHF 2'000.00 (inkl. Kosten für die beiden Ver- fügungen betreffend aufschiebende Wirkung vom 24. Juli 2025 respektive vom

2. Oktober 2025) festgesetzt werden, vollständig aufzuerlegen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.00 (vgl. act. D.2 [65]) verrechnet. Der fehlende Betrag von CHF 500.00 ist beim Berufungskläger nachzu- fordern (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem hat der Berufungskläger die Berufungs- beklagte für den ihr im Berufungsverfahren entstandenen Aufwand zu entschädi- gen. Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten, Rechtsanwältin Susanna Maz- zetta, macht mit Honorarnote vom 28. Juli 2025 (act. G.1 [65]) einen Aufwand von total CHF 3'116.50 (Honorar von CHF 2'774.00 für 10.9 Stunden zzgl. Auslagen von CHF 109.00 und MwSt. von 8.1%) geltend. Der in Rechnung gestellte Stundenauf-

30 / 31 wand erscheint gerade noch angemessen. Ebenso gilt der vereinbarte Stundenan- satz für Rechtsanwälte von CHF 260.00 (vgl. RG-act. VI/1 [437]) als üblich (Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Demgegenüber übersteigen die geltend gemachten Aus- lagen die üblicherweise vergütete Spesenpauschale von 3% des Honorars. Die Kosten für Fotokopien – umso mehr, als vorliegend keine umfangreichen Beilagen eingereicht wurden –, Porti und Telefax gelten als mit der Spesenpauschale abge- deckt. Bei einem Honorar von CHF 2'774.00 erweist sich die Position von CHF 109.00 deshalb als zu hoch und ist entsprechend auf praxisgemässe 3%, also auf CHF 83.20, zu kürzen. Damit resultiert ein Aufwand in Höhe von CHF 3'088.65 (CHF 2'774.00 zzgl. Barauslagen von 3% sowie 8.1% MwSt.), welchen der Beru- fungskläger der Berufungsbeklagten zu ersetzen hat. 8.2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (ZR1 25 70), welche auf CHF 500.00 festgesetzt werden, sind (ebenfalls) gemäss dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie sind demnach der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und von ihr einzufordern. Der Beschwerdegegner ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm mangels eines besonderen Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Er legt denn auch nicht dar, inwiefern ihm (ausnahmsweise) ein Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung zustehen würde (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), sondern betont vielmehr, im Verfahren keine Parteientschädigung gel- tend gemacht zu haben (vgl. act. A.2 [70], II.2 u. III.3).

31 / 31 Es wird erkannt: 1. Die Berufung von A._____ (ZR1 25 65) wird abgewiesen, soweit darauf ein- getreten werden kann. 2. Die Beschwerde von B._____ (ZR1 25 70) wird abgewiesen. 3. Die Dispositivziffer 8 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 2. Juni 2025, mitgeteilt am 6. Juni 2025 (Proz. Nr. 135-2025- 437), wird von Amtes wegen aufgehoben und durch nachfolgende Regelung ersetzt: 8.a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (Proz. Nr. 135-2025-430) in Höhe von CHF 1'000.00 werden A._____ auferlegt. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

b) Die Gerichtskosten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2025-437) werden auf CHF 1'750.00 festgesetzt. Die Prozess- kosten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen bleiben bei der Prozedur. Im Falle der Anhängigmachung der Klage innert der Frist gemäss Dispositivziffer 7 des Entscheids hat das in der Sache zuständige Gericht auch über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. Bei unbenutztem Ablauf der Klagefrist hat ein selbständiger Kostenentscheid zu ergehen. 4.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens (ZR1 25 65) in Höhe von CHF 2'000.00 werden A._____ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. Der fehlende Betrag von CHF 500.00 wird von A._____ nachgefordert. 4.2. A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren (ZR1 25 65) eine Parteientschädigung von CHF 3'088.65 zu leisten. 5.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (ZR1 25 70) in Höhe von CHF 500.00 werden B._____ auferlegt. 5.2. Für das Beschwerdeverfahren (ZR1 25 70) wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. [Rechtsmittelbelehrung] 7. [Mitteilung an:]